Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 1 StR 459/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 871

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 459/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat am 29. Oktober 2009 beschlossen: 1. Der Beschluss des [X.] vom 23. Juni 2009, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 10. März 2009 wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde (§ 346 Abs. 1 StPO), wird auf Antrag des Angeklagten aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO); die Revision ist form- und fristgerecht begründet worden (Schriftsatz vom 28. Mai 2009, [X.], [X.]. 1637). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl Graf

Jäger Sander

Meta

1 StR 459/09

29.10.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2009, Az. 1 StR 459/09 (REWIS RS 2009, 871)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 871

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