Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 27.04.2021, Az. 9 AZR 383/19 (A)

9. Senat | REWIS RS 2021, 6494

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Gegenstand

Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Unionsrecht


Leitsatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?

Falls die erste Frage verneint wird:

4. Liegt ein Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO vor, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat? Bedarf es für die Annahme eines solchen Interessenkonflikts einer besonderen Aufgabenzuweisung innerhalb des Betriebsrats?

Tenor

I. Der [X.] wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.] ([X.]) um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung ([X.]) 2016/679 ([X.]; im Folgenden [X.]) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?

Falls die erste Frage bejaht wird:

2. Steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 [X.] verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?

Falls die erste Frage bejaht wird:

3. Beruht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen?

Falls die erste Frage verneint wird:

4. Liegt ein Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 [X.] vor, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat? Bedarf es für die Annahme eines solchen Interessenkonflikts einer besonderen Aufgabenzuweisung innerhalb des Betriebsrats?

[X.] Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Gründe

1

A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens

2

Die Parteien streiten über die Abberufung des [X.] als Beauftragter für den Datenschutz.

3

Der Kläger steht unter Anrechnung von Zeiten vormaliger Betriebszugehörigkeit seit dem 1. November 1993 in einem Arbeitsverhältnis zu der [X.]. Er ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vorsitzender des bei der [X.] gebildeten Betriebsrats teilweise von der Arbeit freigestellt. Zudem übt er das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des „Gesamtbetriebsrats“, der für drei in [X.] ansässige Konzernunternehmen gebildet wurde.

4

Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde der Kläger von der [X.] und ihrer Muttergesellschaft sowie von deren weiteren in [X.] ansässigen Tochtergesellschaften jeweils gesondert zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Mit der parallelen Bestellung des [X.] zum Datenschutzbeauftragten aller in [X.] ansässigen Konzernunternehmen wurde das Ziel verfolgt, einen konzerneinheitlichen [X.] zu erreichen.

5

Auf Veranlassung des für die Muttergesellschaft der [X.] zuständigen [X.] [X.] widerriefen die [X.] und die drei weiteren in [X.] ansässigen Konzernunternehmen jeweils mit getrennten Schreiben vom 1. Dezember 2017 die Bestellung des [X.] zum Datenschutzbeauftragten mit sofortiger Wirkung. Nach Inkrafttreten der Verordnung ([X.]) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie ([X.]) 95/46/[X.] ([X.]; im Folgenden [X.]; [X.]L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1) beriefen die Beklagte und die drei weiteren Konzernunternehmen mit getrennten Schreiben vom 25. Mai 2018 den Kläger vorsorglich auch gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] unter Hinweis auf betriebsbedingte Gründe als Datenschutzbeauftragten ab.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtsstellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, so dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des [X.] gegeben sei.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung.

8

B. Das einschlägige nationale Recht

9

I. Bundesdatenschutzgesetz in der vom 25. Mai 2018 bis 25. November 2019 geltenden Fassung ([X.] 2017 I S. 2097):

        

„§ 6   

        

Stellung

        

…       

        

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

        

…       

        

§ 38   

        

Datenschutzbeauftragte nichtöffentlicher Stellen

        

(1) Ergänzend zu Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und [X.] ([X.]) 2016/679 benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Nehmen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vor, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung ([X.]) 2016/679 unterliegen, oder verarbeiten sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

        

(2) § 6 Absatz 4, 5 Satz 2 und Absatz 6 finden Anwendung, § 6 Absatz 4 jedoch nur, wenn die Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten verpflichtend ist.“

In § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der seit 26. November 2019 geltenden Fassung ist die Beschäftigtenzahl von „zehn“ auf „20“ erhöht worden.

II. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 ([X.] I S. 42, berichtigt S. 2909 und [X.] 2003 I S. 738):

        

„§ 626

        

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

        

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

        

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. …“

III. Betriebsverfassungsgesetz ([X.]) in der seit dem 25. September 2001 geltenden Fassung ([X.] I S. 2518):

        

„§ 26 

        

Vorsitzender

        

…       

        

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. …

        

§ 27   

        

Betriebsausschuss

        

…       

        

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.“

[X.]. Einschlägige Vorschriften des [X.]srechts

Verordnung ([X.]) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie ([X.]) 95/46/[X.] ([X.]; im Folgenden [X.]; [X.]L 119 vom 4. Mai 2016 S. 1):

        

„Artikel 37

        

Benennung eines Datenschutzbeauftragten

        

…       

        

(4) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen können der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter oder Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, einen Datenschutzbeauftragten benennen; falls dies nach dem Recht der [X.] oder der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist, müssen sie einen solchen benennen. …

        

Artikel 38

        

Stellung des Datenschutzbeauftragten

        

…       

        

(3) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter stellen sicher, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. …

        

(6) Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

        

…       

        

Artikel 88

        

Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext

        

(1) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch [X.] spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch [X.] festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der [X.], der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. …“

D. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs und Erörterung der Vorlagefragen

I. Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs

Der Erfolg der von der [X.] eingelegten Revision hängt von der Auslegung des [X.]srechts ab. Nach § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB und damit aus wichtigem Grund zulässig. Die Bestimmungen des [X.] knüpfen damit die Abberufung des Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das [X.]srecht, das in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorsieht, dass der Datenschutzbeauftragte von den Verantwortlichen wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden darf.

Nach nationalem Recht wäre die Abberufung des [X.] vom 1. Dezember 2017 gemäß § 4f [X.] in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung unzulässig, weil für sie kein wichtiger Grund vorgelegen hat. Ob die Abberufung vom 25. Mai 2018 wegen Verstoßes gegen § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] unwirksam ist, hängt zunächst davon ab, ob nach [X.]srecht, und insbesondere nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.], eine mitgliedstaatliche Regelung zulässig ist, durch die eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als nach dem [X.]srecht geknüpft ist. Hierüber kann der [X.] nicht ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] nach Art. 267 A[X.]V befinden. Müssten § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 [X.] wegen des Anwendungsvorrangs von [X.]srecht unangewendet bleiben, wäre die Revision der [X.] erfolgreich. Auf einen weiteren die Unzulässigkeit seiner Abberufung bedingenden Grund hat sich der Kläger nicht berufen. Sollte der Gerichtshof der Europäischen [X.] die Anforderungen des [X.] an eine Abberufung für unionsrechtskonform erachten, hält es der [X.] zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 [X.] führt. Bestände nach dem [X.]srecht ein Interessenkonflikt, wirkte sich dies auf die Beurteilung aus, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des [X.] vorgelegen hat.

II. Erläuterung der ersten Vorlagefrage

Der [X.] kann nicht darüber befinden, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] mitgliedstaatliche Normen wie § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 [X.] anwendbar sind, die die Möglichkeit der Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken.

1. Das nationale Recht sieht im Vergleich zum [X.]srecht einen stärkeren Schutz vor einer Abberufung vor. Nach Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] darf der Datenschutzbeauftragte von dem Verantwortlichen wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Demgegenüber bestimmt § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 [X.], dass ein verpflichtend benannter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund (vgl. § 626 BGB) abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung - wie vorliegend - nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben in einem Zusammenhang stehen.

2. Die [X.] ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 99 Abs. 2 [X.] iVm. Art. 288 Abs. 2 A[X.]V). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] bewirken gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des [X.]srechts die Bestimmungen des A[X.]-Vertrags und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird ([X.] 4. Februar 2016 - [X.]/14 - Rn. 52; 14. Juni 2012, - [X.]/10 - Rn. 73). Die [X.] will - wie schon die durch sie aufgehobene Richtlinie 95/46/[X.] vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ([X.]L 281 vom 23. November 1995 S. 31) - durch Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Erwägungsgründe 9 ff. [X.]; [X.] 20. Mai 2003 - [X.]/00 ua. - Rn. 39). Wegen der von der Richtlinie 95/46/[X.] bewirkten Vollharmonisierung könnten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] auch verschärfende nationale Regelungen unzulässig sein ([X.] 24. November 2011 - [X.]/10 und [X.]/10 - Rn. 29 ff.).

3. Im nationalen Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob die [X.] es den Mitgliedstaaten gestattet, die Abberufung des Datenschutzbeauftragten an zusätzliche Voraussetzungen zu knüpfen.

a) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, bei dem Abberufungsschutz in § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] handele es sich um materiell-arbeitsrechtliche Regelungen, weil bei internen Datenschutzbeauftragten mit der Abberufung regelmäßig eine Änderung des Arbeitsvertrags dergestalt einhergehe, dass die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nicht mehr zur geschuldeten Tätigkeit gehörten ([X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] DS-G[X.]/[X.] 2. Aufl. Art. 38 Rn. 19; [X.] [X.]/Moos Stand 1. November 2019 DS-G[X.] Art. 38 Rn. 18; vgl. [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 30; [X.]/[X.] [X.] 2020, 201, 206). Für materiell-arbeitsrechtliche Regelungen bestehe gemäß Art. 153 A[X.]V keine Gesetzgebungskompetenz der [X.], weshalb eine Kollision mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausscheide. Außerdem könne sich der nationale Gesetzgeber bei einer Lückenfüllung auf die arbeitsrechtliche Öffnungsklausel des Art. 88 [X.] stützen (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.]-[X.] und [X.] 2. Aufl. § 6 [X.] Rn. 6; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2016/679/[X.] Art. 38 Rn. 1; [X.]/[X.] RDV 2016, 61, 63). Nach den Materialien zur Neufassung des [X.] ist auch der [X.] Gesetzgeber davon ausgegangen, bei § 6 Abs. 4 [X.] handele es sich um eine arbeitsrechtliche Regelung, die ergänzend zu den Vorgaben der [X.] entsprechend der bis zum 24. Mai 2018 geltenden nationalen Rechtslage beibehalten werden könne (vgl. [X.]. 18/11325 S. 82).

b) Die Gegenansicht nimmt an, der nach nationalem Recht erhöhte Abberufungsschutz sei im Bereich der nicht-öffentlichen Stellen unionsrechtswidrig, jedenfalls soweit nach Art. 37 Abs. 1 [X.] verpflichtend zu benennende Datenschutzbeauftragte betroffen seien (vgl. Bergt/Schnebbe in [X.]/[X.] DS-G[X.]/[X.] 3. Aufl. § 6 [X.] Rn. 11; von dem Bussche in Plath [X.]/[X.] 3. Aufl. § 6 [X.] Rn. 2, 20). Der Abberufungsschutz sei nicht arbeitsrechtlicher Natur, sondern datenschutzrechtlich motiviert ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] Datenschutzrecht Art. 37 [X.] Rn. 58).

III. Erläuterung der zweiten Vorlagefrage

Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird, möchte der [X.] wissen, ob das [X.]srecht, insbesondere Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.], dem weitergehenden nationalen Abberufungsschutz auch dann entgegensteht, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 [X.] verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats.

1. Das [X.]srecht könnte dahingehend auszulegen sein, dass ein etwaiger Anwendungsvorrang des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] lediglich für nach [X.]srecht verpflichtend benannte Datenschutzbeauftragte besteht, weil die Regelung nur insoweit als abschließend zu betrachten sein könnte. Da die Voraussetzungen, unter denen ein Datenschutzbeauftragter verpflichtend zu benennen ist, in Art. 37 Abs. 1 [X.] und in § 38 Abs. 1 [X.] unterschiedlich geregelt sind, könnte Abberufungsschutz des § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] für ausschließlich nach dem nationalen Recht verpflichtend benannte Datenschutzbeauftragte neben der Vorschrift des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] anwendbar bleiben. Im Ausgangsverfahren hat die Vorinstanz bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger nach § 38 Abs. 1 [X.] verpflichtend als Datenschutzbeauftragter benannt wurde oder ob eine solche Verpflichtung auch nach Art. 37 Abs. 1 [X.] bestand. Dies bedürfte gegebenenfalls weiterer Feststellungen.

2. Außerdem bedarf es einer Klärung, wie in diesem Zusammenhang Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] zu verstehen ist. Der Wortlaut der Norm ließe die Auslegung zu, dass ein nach dem Recht eines Mitgliedstaats verpflichtend benannter Datenschutzbeauftragter auch iSd. [X.] verpflichtend benannt ist. Nach der unionsrechtlichen Regelung „müssen“ ([X.] Sprachfassung: „shall“) die Verantwortlichen einen Datenschutzbeauftragten benennen, falls ihnen dies nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschrieben ist. Sollte Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 [X.] so auszulegen sein, wäre - sofern die erste Vorlagefrage bejaht wird - ein nach nationalem Recht bestehender Abberufungsschutz unzulässig, selbst wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 [X.] verpflichtend ist, sondern nur nach nationalem Recht (vgl. [X.] 30. Juli 2020 - 2 [X.]/20 (A) - Rn. 26).

IV. Erläuterung der dritten Vorlagefrage

Für den Fall der Bejahung der ersten Vorlagefrage möchte der [X.] wissen, ob Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, insbesondere soweit er Datenschutzbeauftragte erfasst, die in einem Arbeitsverhältnis zum Verantwortlichen stehen, oder ob seiner Wirksamkeit mangels einer solchen Ermächtigungsgrundlage Hinderungsgründe entgegenstehen.

1. Für die Europäische [X.] gilt gemäß Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]V der Grundsatz der [X.]. Er wird konkretisiert durch Art. 2 ff. A[X.]V. Die [X.] wird danach nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den [X.] übertragen haben.

a) Der Erlass der [X.] wird insbesondere auf Art. 16 A[X.]V gestützt (vgl. Eingangsformel und Erwägungsgrund 12 [X.]). [X.]srechtliche Regelungen über die Datenverarbeitung durch Privatpersonen könnten nach dem Verständnis des [X.]s lediglich auf der Basis des Terminus „freier Datenverkehr“ in Art. 16 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz A[X.]V ergehen. Allerdings wird der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 A[X.]V im nationalen Schrifttum teilweise so verstanden, dass sich die vertraglich eingeräumte Rechtssetzungsbefugnis der [X.] lediglich auf den Datenschutz bei der Datenverarbeitung der [X.]sorgane, die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen bei der Umsetzung des [X.]srechts und auf die grenzüberschreitende Datenverarbeitung beschränkt (vgl. [X.] 2012, 550, 554). Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] zur Richtlinie 95/46/[X.] und Art. 100a [X.]V ist nicht von einem so engen Verständnis ausgegangen (vgl. [X.] 20. Mai 2003 - [X.]/00 ua. - Rn. 39 ff.).

b) Andererseits könnte die Ermächtigungsgrundlage zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt gemäß Art. 114 Abs. 1 A[X.]V maßgeblich sein (zu Richtlinie 95/46/[X.] und Art. 100a [X.]V [X.] 20. Mai 2003 - [X.]/00 ua. - Rn. 39 ff.). Einem Rückgriff auf Art. 114 Abs. 1 A[X.]V als Kompetenzgrundlage könnte aber in Bezug auf Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Regelung in Art. 114 Abs. 2 A[X.]V entgegenstehen, wonach Absatz 1 ua. nicht für Bestimmungen über die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer gilt. Dies wäre dann kein Hindernis, wenn die [X.] keine spezifische Zielrichtung in Bezug auf Arbeitnehmerrechte enthielte, sondern nur die Regelung einer Querschnittsmaterie mit bloßen Reflexen auch auf die Rechtsstellung von Beschäftigten (vgl. EuArbRK/[X.] 3. Aufl. A[X.]V Art. 16 Rn. 3).

2. Wenngleich der [X.] die im nationalen Schrifttum geäußerten und nachfolgend dargestellten Bedenken in Bezug auf die Gültigkeit der [X.] nicht teilt, bittet er den Gerichtshof der Europäischen [X.], zur Klärung der unionsrechtlichen Rechtslage und aus Gründen der Rechtsklarheit auf diese einzugehen.

a) Teilweise wird vom Schrifttum ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 1 [X.]V) angenommen (ausführliche Darstellung bei [X.] Datenverarbeitung im [X.] S. 38 ff.). In Übereinstimmung mit dieser Sichtweise hat der [X.] Bundesrat mit Beschluss vom 30. März 2012 ([X.]. 52/12 [Beschluss]) eine Subsidiaritätsrüge nach Art. 12 Buchst. b [X.]V iVm. Art. 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vom 13. Dezember 2007 ([X.][X.] 306 vom 17. Dezember 2007 S. 150) gegen den ursprünglichen Vorschlag der [X.] erhoben.

b) Schließlich wird die [X.] vereinzelt im nationalen Schrifttum wegen eines Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 1 [X.]V für unwirksam gehalten (vgl. [X.] NVwZ 2019, 1711, 1712).

V. Erläuterung der vierten Vorlagefrage

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage möchte der [X.] wissen, ob ein Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 [X.] vorliegt, wenn der Datenschutzbeauftragte zugleich das Amt des Vorsitzenden des in der verantwortlichen Stelle gebildeten Betriebsrats innehat. Bestände nach dem [X.]srecht eine Inkompatibilität zwischen der Funktion des Datenschutzbeauftragten und dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden, läge zugleich ein zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten berechtigender wichtiger Grund iSv. § 38 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] vor.

1. Nach Art. 37 Abs. 5 [X.] wird der Datenschutzbeauftragte aufgrund seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere seines Fachwissens auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis sowie seiner Fähigkeit, die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten zu erfüllen, benannt. Nach Art. 38 Abs. 6 [X.] ist es grundsätzlich möglich, dass der Datenschutzbeauftragte auch andere Aufgaben übernehmen kann. Dabei muss allerdings zwingend sichergestellt werden, dass es nicht zu Interessenkonflikten kommt. Interessenkonflikte sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte sich selbst (im Rahmen seiner anderweitigen Tätigkeit) kontrollieren müsste oder die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gefährdet wäre (vgl. [X.] 5. Dezember 2019 - 2 [X.] - Rn. 25, [X.]E 169, 59; 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 76, 184).

2. Die Frage, ob das Amt des Datenschutzbeauftragen mit dem eines Betriebsratsmitglieds bzw. -vorsitzenden vereinbar ist, ist im nationalen Recht umstritten.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.] zum [X.] aF steht die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat einer (zusätzlichen) Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz nicht entgegen.

aa) Das [X.] hat bisher angenommen, zwischen beiden Ämtern bestehe keine grundsätzliche Inkompatibilität. Dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte Kontroll- und Überwachungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitgeber habe, mache ein Betriebsratsmitglied nicht generell für diesen Aufgabenbereich ungeeignet. Die Rechtsstellung des Arbeitgebers werde nicht dadurch unzulässig beeinträchtigt, dass er einem Datenschutzbeauftragten gegenüberstehe, der zugleich die Rechte des Betriebsrats aus dem [X.] wahrnehme. Auch als Mitglied des Betriebsrats könne ein Datenschutzbeauftragter diese Rechte ordnungsgemäß wahrnehmen, ebenso wie er sie als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber wahrzunehmen habe. Eine Interessenkollision zwischen beiden Ämtern sei nicht ersichtlich ([X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 25).

bb) Hielte der [X.] an dieser Auffassung fest, dürfte sich die Beurteilung nicht dadurch ändern, dass der Datenschutzbeauftragte nicht nur ein „einfaches“ Betriebsratsmitglied, sondern Betriebsratsvorsitzender ist. Der Betriebsratsvorsitzende ist in erster Linie - wie die anderen [X.] - Betriebsratsmitglied. In dieser Funktion übt er weder als Bevollmächtigter noch als gesetzlicher Vertreter die gesetzlich zugewiesenen Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten des Betriebsrats an dessen Stelle aus (Fitting [X.] 30. Aufl. § 26 Rn. 21 f.). Die ihm durch § 26 Abs. 2 Satz 1 [X.] eingeräumte Vertretungsbefugnis besteht nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende ist somit nicht Vertreter im Willen, sondern Vertreter in der Erklärung ([X.] 19. März 2003 - 7 [X.] - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 105, 311). Auch die ihm - neben der Berechtigung zur Entgegennahme von dem Betriebsrat gegenüber abzugebenden Erklärungen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 [X.]) - zugewiesenen weiteren Aufgaben weisen keinen besonderen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen auf. Dies gilt auch, wenn in einem Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern nach § 27 Abs. 3 [X.] die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden übertragen worden sind. Hierbei handelt es sich regelmäßig um interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats wie etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen ([X.] 15. August 2012 - 7 [X.] - Rn. 19). Das Amt des Betriebsratsvorsitzenden dürfte danach über kein gegenüber „einfachen“ Betriebsratsmitgliedern erhöhtes Potential für einen Interessenkonflikt verfügen.

b) Nach einer im Schrifttum vertretenen Gegenmeinung führt die Wahrnehmung beider Ämter in Personalunion zu Interessenkonflikten.

aa) Es bestehe die abstrakte Gefahr, dass das Betriebsratsmitglied infolge seiner Doppelstellung zu Kompromissen im Datenschutz bereit sei, um andere Ziele durchzusetzen (vgl. [X.] in [X.] [X.] 8. Aufl. § 4 f. Rn. 108; Wybitul/v. Gierke BB 2017, 181, 183), oder es sich zu sehr auf den Aspekt des Arbeitnehmerdatenschutzes konzentriere und deshalb andere Tätigkeiten eines Datenschutzbeauftragten vernachlässige (vgl. [X.] jurisPR-ITR 7/2012 [X.]. 3).

bb) Zudem wird angeführt, ein Interessenkonflikt könne daraus resultieren, dass der Datenschutzbeauftragte seine [X.] auch gegenüber dem Betriebsrat auszuüben habe und damit zum „[X.] in eigener Sache“ werde (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Datenschutzrecht Art. 38 [X.] Rn. 55; [X.]/[X.] 9. Aufl. Art. 39 [X.] Rn. 12). Diese Annahme setzt jedoch voraus, dass der Betriebsrat nicht selbst Verantwortlicher iSv. Art. 4 Nr. 7 [X.] (so aber zB [X.] [X.] 2020, 1207, 1209 ff.; [X.]/[X.] BB 2018, 1652, 1655; [X.] 2018, 2566 f.; Wybitul [X.] 2017, 413 f.), sondern lediglich Teil der verantwortlichen Stelle ist (so zB Bonanni/[X.] 2018, 371 f.; Pötters in [X.] DS-G[X.] 2. Aufl. Art. 88 Rn. 38; zur [X.] nach dem [X.] aF vgl. [X.] 7. Februar 2012 - 1 [X.] - Rn. 43 mwN, [X.]E 140, 350) und dass dem dort bestellten Datenschutzbeauftragten [X.] gegenüber dem Betriebsrat zukommen (ablehnend: [X.] 11. November 1997 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c und [X.] 2 c bb der Gründe, [X.]E 87, 64; Fitting [X.] 30. Aufl. § 83 Rn. 27 unter Hinweis auf die im [X.] angeordnete Unabhängigkeit des Betriebsrats und das Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung; dafür [X.] 2018, 2566, 2570 f.; Lücke [X.] 2019, 658, 667).

cc) Ständen dem Datenschutzbeauftragten [X.] gegenüber dem Betriebsrat grundsätzlich zu, wäre ungeklärt, ob dieser Umstand bereits per se zu einem der Doppelfunktion entgegenstehenden Interessenkonflikt führt. Der [X.] geht davon aus, dass nicht jedweder Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der sonstigen Tätigkeit der Ausübung des Amts als Datenschutzbeauftragter entgegensteht, sondern dass ein Interessenkonflikt eine gesteigerte Verantwortlichkeit für Datenverarbeitungsvorgänge voraussetzt (vgl. Bergt in [X.]/[X.] DS-G[X.]/[X.] 3. Aufl. Art. 38 DS-G[X.] Rn. 40 ff.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Datenschutzrecht Art. 38 [X.] Rn. 55). Der Datenschutzbeauftragte darf innerhalb einer Einrichtung keine Position innehaben, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (Art.-29-Datenschutzgruppe WP 243 rev. 01 S. 19). Der [X.] bittet den Gerichtshof der Europäischen [X.] um Klärung, ob diese Wertung auf die Betriebsratstätigkeit übertragbar ist und danach nicht bereits das bloße Betriebsratsmandat und die damit verbundene Befassung mit personenbezogenen Daten, deren Zweck das [X.] bestimmt, ausreicht, um einen der Bestellung als Datenschutzbeauftragter entgegenstehenden Interessenkonflikt annehmen zu können, sondern der betreffenden Person innerhalb des Betriebsrats eine bestimmte Funktion übertragen worden sein muss. So könnte es bspw. mit der Stellung und Funktion des Datenschutzbeauftragten erst dann nicht zu vereinbaren sein, wenn der Datenschutzbeauftragte als Betriebsratsmitglied für die EDV des Betriebsrats zuständig wäre und sich insoweit selbst kontrollieren müsste (vgl. Bergt in [X.]/[X.] DS-G[X.]/[X.] 3. Aufl. Art. 38 DS-G[X.] Rn. 45; [X.]/[X.] [X.] 2020, 201, 207; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] DS-G[X.]/[X.] 2. Aufl. Art. 38 Rn. 29).

E. Das Revisionsverfahren ist in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen [X.] über das Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.

        

    Kiel     

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Lohbeck     

        

    A. Gell    

                 

Meta

9 AZR 383/19 (A)

27.04.2021

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

EuGH-Vorlage

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 27. Juni 2018, Az: 10 Ca 234/18, Urteil

Art 16 AEUV, Art 267 AEUV, Art 114 Abs 1 AEUV, Art 288 Abs 2 AEUV, Art 37 Abs 1 EUV 2016/679, Art 38 Abs 3 S 2 EUV 2016/679, Art 38 Abs 6 S 2 EUV 2016/679, Art 88 EUV 2016/679, § 6 Abs 4 S 1 BDSG 2018, § 38 Abs 2 BDSG 2018, § 26 Abs 2 BetrVG, § 27 Abs 3 BetrVG, § 626 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, EuGH-Vorlage vom 27.04.2021, Az. 9 AZR 383/19 (A) (REWIS RS 2021, 6494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6494

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