Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2023, Az. 9 AZR 621/19

9. Senat | REWIS RS 2023, 6340

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Gegenstand

Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt


Leitsatz

Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung ist mit Unionsrecht vereinbar.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2019 - 7 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Abberufung des [X.] als Datenschutzbeauftragter.

2

Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als Dienstleisterin für Kommunen Bundesrecht ausführt. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. Januar 2002 als Mitarbeiter im Fachbereich Veranlagung beschäftigt. Zuletzt war er in der Funktion eines Anwendungsberaters mit einer Vergütung nach [X.] 10 Stufe 5 [X.] tätig. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 bestellte die Beklagte den Kläger zum Datenschutzbeauftragten. Für diese Tätigkeit, die zuletzt ungefähr die Hälfte seiner Arbeitszeit umfasste, zahlte die Beklagte dem Kläger eine monatliche Stellenzulage iHv. 100,00 Euro brutto.

3

Anlässlich des Inkrafttretens der Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] ([X.] vom 4. Mai 2016 S. 1; im Folgenden [X.]) erteilte der [X.] Landesdatenschutzbeauftragte Handlungsempfehlungen, in denen es ua. heißt:

        

„… zur Herstellung vertragsrechtlicher bzw. dienstrechtlicher Rechtssicherheit sollten die Bestellungen der Datenschutzbeauftragten nach § 11 SächsDSG angepasst oder zum Ende des 24. Mai 2018 widerrufen werden und ggf. im Gegenzug Bestellungen zum 25. Mai 2018 nach der [X.] unter Beachtung der zivil- und dienstrechtlichen Besonderheiten vorgenommen werden.“

4

Mit Schreiben vom 15. August 2018 berief die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 31. August 2018 als Datenschutzbeauftragten ab. Dessen außergerichtliche Aufforderung vom 29. August 2018, ihn über den 31. August 2018 hinaus als behördlichen Datenschutzbeauftragten zu beschäftigen, blieb erfolglos.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihn als Datenschutzbeauftragten abzuberufen. Dies setze einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB voraus, der vorliegend nicht gegeben sei. Die gleichzeitige Tätigkeit als Anwendungsberater und Datenschutzbeauftragter führe zu keinem Interessenkonflikt. Zudem fehle es an der erforderlichen Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich habe die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] verstoßen.

6

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass seine Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten nicht durch die Abbestellung der Beklagten vom 15. August 2018 beendet worden und er über den 31. August 2018 hinaus behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist.

7

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, die Rechtsstellung des [X.] habe bereits mit Inkrafttreten der [X.] von Rechts wegen geendet. Jedenfalls sei der Kläger gemäß § 11 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im [X.] vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330; im Folgenden [X.] aF) wirksam als Datenschutzbeauftragter abberufen worden. Die Bestimmung, die für die Abberufung des Datenschutzbeauftragten keinen Grund voraussetze, treffe eine abschließende Regelung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten, die § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG vorgehe. Ungeachtet dessen kollidiere die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter spätestens seit Inkrafttreten der [X.] mit der beruflichen Tätigkeit des [X.]. Der Umstand, dass der Kläger Finanzdaten von Bürgern zu verarbeiten habe, begründe ebenso einen Interessenkonflikt mit den ihm als Datenschutzbeauftragtem obliegenden Pflichten, wie seine Tätigkeit als Anwendungsberater. Der Kläger müsse die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften bei seiner Arbeit sicherstellen und kontrolliere sich praktisch selbst. Zudem sei er für die Funktion des Datenschutzbeauftragten auch fachlich nicht geeignet.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Der [X.] hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. April 2021 ausgesetzt und den [X.] um Vorabentscheidung ersucht, ob die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, der zufolge die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB voraussetzt, mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] im Einklang steht ([X.] 27. April 2021 - 9 [X.] (A) -). Mit Urteil vom 9. Februar 2023 hat der [X.] über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden ([X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [KISA]).

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

I. Die Revision des [X.] ist zulässig. Entgegen der Ansicht der [X.] genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen [X.]ündungsanforderungen.

1. Zur ordnungsgemäßen [X.]ündung der Revision müssen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionskläger muss darlegen, weshalb er die [X.]ündung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionskläger die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will ([X.] 16. Juni 2021 - 10 [X.] - Rn. 11; 12. Januar 2021 - 4 [X.] - Rn. 10 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des [X.] gerecht.

a) Das [X.] hat seine Entscheidung darauf gestützt, für die Abberufung des [X.] habe es keines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB bedurft, da § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] wegen der vorrangig anzuwendenden Vorschriften des [X.] aF im Streitfall keine Anwendung finde. Die allein anzuwenden Vorschriften der [X.] und des [X.] aF normierten keinen [X.], sondern lediglich einen Sanktionierungsschutz. Deren Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, da die Beklagte den Kläger nicht wegen der Art und Weise, wie er seine Aufgaben als Datenschutzbeauftragter wahrgenommen habe, abberufen habe.

b) Der Kläger greift diese Ausführungen ua. mit dem Argument an, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] lasse die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nur zu, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Aus dem Schutz, den der Datenschutzbeauftragte gegen eine Sanktionierung wegen seiner Tätigkeit genieße, lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass ein wichtiger Grund vorliegen müsse, um seine Abberufung zu rechtfertigen. Eine anderslautende Interpretation verbiete sich im Hinblick auf die in Art. 38 Abs. 3 Satz 1 [X.] verbürgte [X.], die für die institutionelle Überwachung von Datenschutzregelungen in öffentlichen Stellen wesentlich sei.

c) Dieses Vorbringen enthält eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger zeigt damit die wesentlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung auf und legt dar, warum seiner Meinung nach anderes gelten soll. Mehr kann im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie nicht gefordert werden.

II. Die Revision ist begründet. Der [X.] kann auf Grundlage der Feststellungen des [X.]s nicht abschließend beurteilen, ob die zulässige Klage auch begründet ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass seine Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter der [X.] nicht durch die „Abbestellung“ vom 15. August 2018 beendet worden ist und er über den 31. August 2018 hinaus behördlicher Datenschutzbeauftragter der [X.] ist. Das Klagebegehren ist in einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. [X.] 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 15, [X.]E 121, 369). Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass alsbald gerichtlich festgestellt wird, ob er weiterhin Datenschutzbeauftragter bei der [X.] ist.

2. Mit der [X.]ündung des [X.]s durfte die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die Annahme des [X.]s, die streitgegenständliche Abberufung sei nicht am Maßstab des § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] iVm. § 626 Abs. 1 BGB, sondern allein an der landesgesetzlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 [X.] aF zu messen, hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die streitentscheidende Norm ist § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Die Bestimmungen des [X.] aF galten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abberufung des [X.] am 15. August 2018 nicht für die Beklagte, da diese nicht zu den in § 2 Abs. 1 und 2 [X.] aF enumerativ aufgezählten Behörden zählte.

a) Die Abberufung des Datenschutzbeauftragten, den öffentliche Stellen - wie die Beklagte - nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu benennen haben, ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wirksam, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund deren dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das [X.] gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a [X.] für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch [X.]gesetz geregelt ist und soweit sie Bundesrecht ausführen. Den [X.]iff „öffentliche Stellen der Länder“ definiert § 2 Abs. 2 [X.] als Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines [X.], einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des [X.] unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

b) Öffentliche Stellen der Länder sind - auch wenn sie Bundesrecht ausführen - von den Bestimmungen des [X.] ausgenommen, soweit der Datenschutz in den betreffenden Bundesländern durch landesdatenschutzrechtliche Bestimmungen geregelt ist (vgl. [X.]/Reif in [X.]/[X.] 3. Aufl. [X.] § 1 Rn. 6). Das [X.] hat damit den Charakter eines „Auffanggesetzes“ (amtl. [X.]. zu § 1 [X.] [X.]. 18/11325 S. 79), das nur subsidiär zur Anwendung kommt (vgl. [X.]/[X.]/Klar 3. Aufl. [X.] § 1 Rn. 9). Existiert landesspezifisches Datenschutzrecht, hat dieses Vorrang (vgl. [X.]/[X.]/Klar 3. Aufl. [X.] § 1 Rn. 9). In diesen Fällen gilt für [X.]behörden primär [X.]recht, dessen Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern entsprechend ihren Gesetzgebungskompetenzen obliegt (vgl. [X.]/[X.] in [X.] [X.] 44. [X.]. [X.] § 1 Rn. 128).

aa) Das [X.] aF ist gemäß § 42 Satz 1 [X.] aF in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) mit Wirkung zum 31. Dezember 2020 außer [X.] getreten. Nach der vom 25. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung sah § 2 Abs. 1 [X.] aF - nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Verordnung ([X.]) 2016/679 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/[X.] vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) - nur noch - drei Regelungsbereiche vor. Zum einen galt das [X.] aF für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des [X.], Gemeinden und Landkreise sowie sonstige der Aufsicht des [X.] unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese innerhalb des Anwendungsbereichs nach Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie ([X.]) 2016/680 des [X.] und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977[X.] des Rates ([X.]L 119 vom 4. Mai 2016 S. 89) tätig wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF). Die in Bezug genommene Richtlinie ([X.]) 2016/680 gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 - nur - für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Art. 1 Abs. 1 Richtlinie ([X.]) 2016/680 genannten Zwecken. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Richtlinie ([X.]) 2016/680 dient die Richtlinie dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Zum anderen unterfielen den Bestimmungen des [X.] aF das [X.]amt für Verfassungsschutz (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF) und der [X.], seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die [X.]sverwaltung, sofern sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiteten (§ 2 Abs. 2 [X.] aF).

bb) Die Beklagte fällt nicht in den Anwendungsbereich des [X.] aF. Sie ist zwar nach den von den Parteien nicht angefochtenen Feststellungen des [X.]s eine öffentliche Stelle des [X.], die Bundesrecht ausführt und dabei personenbezogene Daten verarbeitet. Als Dienstleisterin für Kommunen gehört sie jedoch weder zu den Behörden, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung und ähnlichem tätig sind, noch zum [X.]amt für Verfassungsschutz oder zum [X.] respektive dessen Verwaltung.

3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

a) Die Rechtsstellung des [X.] als Datenschutzbeauftragter hat - wie das [X.] zutreffend erkannt hat - nicht automatisch durch Inkrafttreten der [X.] geendet. Weder die [X.], das [X.] noch das [X.] enthält eine Bestimmung, dass erfolgte Bestellungen zum Datenschutzbeauftragten durch die Novellierung des Datenschutzrechts ihre Gültigkeit verlieren. Hierfür bestand auch kein Grund, weil sich die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten aus § 4g Abs. 1 Satz 4 [X.] in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung und aus Art. 39 [X.] im Wesentlichen decken. Dementsprechend geht auch der [X.] [X.]datenschutzbeauftragte in seinen Handlungsempfehlungen nicht von einem gesetzlichen Automatismus aus, sondern regt eine Anpassung oder einen Widerruf der Bestellungen und damit ein aktives Handeln des Verantwortlichen an.

b) Die Abberufung des [X.] als Datenschutzbeauftragter ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte den Handlungsempfehlungen des [X.]n [X.]datenschutzbeauftragten gefolgt wäre. Nach § 40 Abs. 6 Satz 2 [X.] können die nach [X.]recht zuständigen Aufsichtsbehörden die Abberufung des Datenschutzbeauftragten verlangen, wenn dieser die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde nicht besitzt oder im Fall des Art. 38 Abs. 6 [X.] ein schwerwiegender Interessenkonflikt vorliegt. Den Aufsichtsbehörden obliegt es jedoch gemäß § 40 Abs. 1 [X.] lediglich, die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den nichtöffentlichen Stellen zu überwachen. Als öffentliche Stelle unterliegt die Beklagte dieser Kontrolle nicht. Darüber hinaus lassen sich die „allgemeinen“ Handlungsempfehlungen auch nicht als ein speziell an die Beklagte gerichtetes Verlangen der Aufsichtsbehörde verstehen. Bei diesen handelt sich es nicht um eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Einzelfallentscheidung, sondern um bloße Ratschläge zur Vorgehensweise bei Inkrafttreten der [X.].

4. [X.] ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

a) Die Klage ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis des [X.] nicht teilweise gekündigt hat. Entgegen der Auffassung des [X.] bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 16, [X.]E 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 29, [X.]E 121, 369).

aa) [X.], mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind grundsätzlich unzulässig. Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar. Nur ausnahmsweise können [X.] zulässig sein, wenn dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird ([X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 27 mwN).

bb) Die Abberufung des [X.] erforderte keine Teilkündigung.

(1) Mit der Bestellung zum internen Beauftragten für den Datenschutz tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer des Amtes zur (bisher) vertraglich geschuldeten Leistung des Arbeitnehmers hinzu. Das [X.] regelt nicht, welches Rechtsverhältnis mit der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten begründet werden soll. § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] regelt nur die einseitige Bestellung. Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Datenschutz schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 29; 13. März 2007 - 9 [X.] - Rn. 21, [X.]E 121, 369; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 9).

(2) Die Übertragung des Amtes und der damit verbundenen Aufgaben bedarf einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, dass die Wahrnehmung des Amtes und der damit verbundenen Tätigkeit Teil der vertraglich geschuldeten Leistung werden soll. Sie kann regelmäßig nicht durch Ausübung des Direktionsrechts erfolgen. Die Vereinbarung kann konkludent geschlossen werden, indem der Arbeitnehmer das [X.] annimmt. Mit welchem konkreten Inhalt der Arbeitsvertrag geändert und angepasst wird, ist durch Auslegung der Vereinbarung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Regelmäßig wird bei einer Bestellung einzelner Arbeitnehmer zu Datenschutzbeauftragten im bestehenden Arbeitsverhältnis der Arbeitsvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben für die Zeitspanne der Amtsübertragung entsprechend geändert und angepasst erweitert. Wird die Bestellung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] wirksam widerrufen, ist die Tätigkeit des Beauftragten für den Datenschutz nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Es bedarf dann keiner Teilkündigung (vgl. [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 15 f., [X.]E 135, 327).

cc) Danach bedurfte die Abberufung des [X.] keiner Teilkündigung. Der als Anwenderberater tätige Kläger wurde mit Schreiben der [X.] vom 27. Februar 2004 zum Datenschutzbeauftragten bestellt. Aus diesem Schreiben ergibt sich weder ein Angebot auf eine dauerhafte Übertragung der Aufgabe eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten noch eine dauerhafte Änderung des Arbeitsvertrags. Dieses Angebot hat der Kläger mit seinem Einverständnis zur Bestellung als betrieblicher Datenschutzbeauftragter angenommen. Der Arbeitsvertrag ist demnach - lediglich - für die Dauer der Übertragung des Amts und der damit verbundenen Tätigkeit erweitert worden.

b) Auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s kann der [X.] nicht feststellen, ob die Beklagte den Kläger wirksam abberufen hat.

aa) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung von § 626 BGB und damit aus wichtigem Grund zulässig. Diesen besonderen Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor [X.] steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.], der nur ein [X.] und Benachteiligungsverbot des Datenschutzbeauftragten „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ vorsieht, nicht entgegen.

(1) Der [X.] hat mit Urteil vom 9. Februar 2023 (- [X.]/21 - [KISA]) aufgrund des Vorlagebeschlusses des [X.]s vom 27. April 2021 (- 9 [X.] (A) -) entschieden, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

(2) Durch die Regelung § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] wird die Verwirklichung der Ziele der [X.] nicht beeinträchtigt.

(a) Ziel des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist nach dem Erwägungsgrund 97 zur [X.], dass die Datenschutzbeauftragten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit „ausüben können sollten“ ([X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [KISA] Rn. 20; 22. Juni 2022 - [X.]/20 - [[X.]] Rn. 26 f.). Es soll im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der [X.] gewährleistet werden (vgl. [X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [KISA] Rn. 22; 22. Juni 2022 - [X.]/20 - [[X.]] Rn. 28). Dabei steht es jedem Mitgliedstaat frei, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der [X.], vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.], vereinbar sind (vgl. [X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [KISA] Rn. 25). Diese führen dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der mit der [X.] verfolgten Ziele, wenn ein strengerer nationaler Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der [X.] erfüllt (vgl. [X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - [X.]/20 - [[X.]] Rn. 35).

(b) Durch § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] werden die Ziele der [X.] nicht beeinträchtigt. Die Abberufung - wie auch die Kündigung - des Datenschutzbeauftragten ist nach nationalem Recht zwar an besondere Anforderungen geknüpft, da jeweils die Schwelle des „wichtigen Grundes“ erreicht werden muss. Damit werden die Voraussetzungen, unter denen der Verantwortliche das Arbeitsverhältnis mit einem verpflichtend benannten Datenschutzbeauftragten beenden kann, erhöht, jedoch weder unmöglich noch unzumutbar erschwert. Insbesondere ist auch nach nationalem Recht nicht „jede“ Abberufung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der [X.] erfüllt (so ausdrücklich [X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - [X.]/20 - [[X.]] Rn. 35), verboten. Die personen- oder verhaltensbedingten Gründe müssen nur die Erheblichkeitsschwelle des „wichtigen Grundes“ erreichen. Die grundsätzliche Möglichkeit eines Abberufungsverlangens durch die Aufsichtsbehörden der Länder nach § 40 Abs. 6 Satz 2 [X.] unterstreicht, dass Datenschutzbeauftragte, die ihre Aufgaben nicht im Einklang mit der [X.] erfüllen, nach nationalem Recht nicht vor jedem Verlust ihrer Rechtsstellung geschützt werden ([X.] 25. August 2022 - 2 [X.]/20 - Rn. 17).

bb) Aufgrund der Verweisung in § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] muss für die Abberufung ein wichtiger Grund vorliegen, der es dem Verantwortlichen aufgrund von Tatsachen und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls sowie unter Abwägung der Interessen beider Vertragspartner unzumutbar macht, die betreffende Person als betrieblichen Datenschutzbeauftragten auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterhin einzusetzen.

(1) Als wichtige Gründe kommen insbesondere solche in Betracht, die mit der Funktion und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zusammenhängen und eine weitere Ausübung dieser Tätigkeit unmöglich machen oder sie zumindest erheblich gefährden, beispielsweise ein Geheimnisverrat oder eine dauerhafte Verletzung der Kontrollpflichten als Datenschutzbeauftragter. Auch die wirksame Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses kann ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines internen Beauftragten für den Datenschutz sein (vgl. zu § 4f Abs. 3 Satz 4 [X.] aF [X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 15 mwN).

(2) Ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund kann begründet sein, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die für die Aufgabenerfüllung erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Eine Überschneidung von [X.] kann die vom [X.] geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen ([X.] 23. März 2011 - 10 [X.] - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 76, 184). Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (so zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 [X.] [X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [[X.] Dresden] Rn. 44, 46; zuvor bereits [X.] 243 rev. 01 S. 19). In einem solchen Fall ist die unabhängige Überwachung dieser Zwecke und Mittel durch den Datenschutzbeauftragten gefährdet, weil dieser seine in seiner weiteren Funktion vorgenommenen Handlungen und damit sich selbst kontrollieren müsste.

cc) Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob die Abberufung mangels wichtigen Grundes nach § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] iVm. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Das [X.] hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - weder Feststellungen getroffen, die auf einen wichtigen Grund für die Abberufung des [X.] schließen lassen, noch die ihm als [X.] obliegende diesbezügliche Prüfung vorgenommen. Die bloße Benennung der Tätigkeit des [X.] als „Mitarbeiter im Fachbereich Veranlagung“ bzw. „Anwendungsberater“ ist hierfür nicht ausreichend. Auch der Umstand, dass der Kläger, der Finanzdaten von Bürgern unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten habe, als Datenschutzbeauftragter sich selbst insoweit zu kontrollieren habe, lässt für sich betrachtet noch nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes schließen.

5. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das [X.] erforderliche Tatsachenfeststellungen nachzuholen und die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB zu prüfen haben.

a) Zunächst muss das [X.] aufklären, welche genauen Tätigkeiten der Kläger ausübt und ob diese einen Interessenkonflikt mit dem Amt des Datenschutzbeauftragten begründen, der als wichtiger Grund eine Abberufung rechtfertigen kann. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob der Kläger Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der [X.] festlegt. Außerdem wird es der Behauptung der [X.] nachzugehen haben, dass dem Kläger die für die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter erforderliche fachliche Eignung fehlt. Den Parteien wird in diesem Zusammenhang rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben sein, ihren Sachvortrag zu ergänzen bzw. zu konkretisieren.

b) Sofern ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt besteht oder eine fehlende fachliche Eignung vorliegt, ist zu beachten, dass ein wichtiger Grund für eine Abberufung nur vorliegt, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Als milderes Mittel gegenüber der Abberufung kann eine Umorganisation der sonstigen Aufgaben und Pflichten des Datenschutzbeauftragten in Betracht kommen. Dies entspricht der in Art. 38 Abs. 6 [X.] zum Ausdruck kommenden Wertung. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass der Datenschutzbeauftragte mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben und Pflichten als denen betraut werden kann, die ihm nach Art. 39 [X.] als Datenschutzbeauftragter obliegen. Bei der Übertragung weiterer Tätigkeiten ist jedoch die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten zu wahren, damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der [X.] gewährleistet wird. Der Verantwortliche oder sein Auftragsverarbeiter muss deshalb sicherstellen, dass diese anderen Aufgaben und Pflichten nicht zu einem „Interessenkonflikt“ führen. Der Datenschutzbeauftragte darf nicht mit der Wahrnehmung von Aufgaben oder Pflichten betraut werden, die die Ausübung seiner Stellung als Datenschutzbeauftragter beeinträchtigen könnten. Dies hat zur Folge, dass einem Datenschutzbeauftragten keine Aufgaben oder Pflichten übertragen werden dürfen, die ihn dazu veranlassen würden, die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten bei dem Verantwortlichen oder seinem Auftragsverarbeiter festzulegen. Denn dem Datenschutzbeauftragten obliegt gerade die unabhängige Überwachung dieser Zwecke und Mittel (vgl. [X.] 9. Februar 2023 - [X.]/21 - [[X.] Dresden] Rn. 40 ff.). Deshalb ist der Verantwortliche - soweit es ihm kraft Direktionsrecht möglich und auch zumutbar ist - gehalten, vor der Abberufung des Datenschutzbeauftragten dessen sonstigen Aufgaben und Pflichten so zu anzupassen, dass dessen funktionelle Unabhängigkeit gewährleistet ist.

c) Ob die Beklagte mit der Abberufung des [X.] gegen das Verbot des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] verstoßen hat, dem zufolge der Datenschutzbeauftragte von dem Verantwortlichen nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden darf, kann im Ergebnis offenbleiben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist die Abberufung unabhängig von einer Verletzung des Verbots in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] wirksam. [X.] dagegen kein wichtiger Grund für die Abberufung vor, wäre die Abberufung ohnehin unwirksam, sodass ein (zusätzlicher) Verstoß gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 [X.] bzw. § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] keine weitere Auswirkung haben könnte.

d) Das [X.] hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

        

    Kiel    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Leitner    

        

    Stang    

                 

Meta

9 AZR 621/19

06.06.2023

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 3. April 2019, Az: 3 Ca 1978/18, Urteil

Art 38 Abs 3 S 2 EUV 2016/679, § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a BDSG 2018, § 2 Abs 2 BDSG 2018, § 6 Abs 4 S 1 BDSG 2018, § 626 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2023, Az. 9 AZR 621/19 (REWIS RS 2023, 6340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6340

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