Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 2 StR 286/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12427

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Gegenstand

Anordnung eines Berufsverbots: Begründung der Gefährlichkeitsprognose


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. März 2017 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue, versuchter Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sowie versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ein Berufsverbot von zwei Jahren Dauer angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.]; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der auf die Fehlerhaftigkeit des angeordneten Selbstleseverfahrens gestützten Verfahrensbeanstandung bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Das [X.] hat zwar bei seiner Strafbemessung – worauf die Revision zutreffend hinweist – drohende berufsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 [X.] nicht ausdrücklich in den Blick genommen (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 11. April 2013 – 2 StR 506/12 mwN). Dies stellt vorliegend aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, weil das [X.] – darüber hinausgehend – zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die berufliche Stellung des Angeklagten als Strafverteidiger, aber auch überhaupt als Rechtsanwalt, der wegen Veruntreuung von [X.] verurteilt worden ist, „ruiniert“ sei. Es hat damit umfassend in den Blick genommen, welche Folgen die Verurteilung für seine berufliche Existenz hat. Angesichts dessen war es hier nicht erforderlich, in der Strafzumessung auf mögliche berufsrechtliche Konsequenzen näher einzugehen.

4

3. Hingegen hält der [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung des [X.] nach § 70 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. StGB weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

5

Das [X.] hat seine im Rahmen des § 70 StGB anzustellende [X.] wesentlich auch darauf gestützt, dass der Angeklagte weder geständig gewesen sei noch Reue gezeigt habe. Er habe vielmehr sogar angegeben, gewusst zu haben, dass er das Geld hätte herausgeben müssen. Er habe dies aber nicht gewollt. Dennoch habe er die Auffassung vertreten, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand der Untreue. Darin hat das [X.] ein als „trotzig“ zu bezeichnendes Verhalten gesehen, das eine „tiefgehende charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten im Umgang mit fremden Vermögenswerten“ belege. Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer dem Angeklagten letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet, indem sie die von ihm weiter ausgehende Gefahr auch auf sein Verteidigungsvorbringen zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gestützt hat. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] auch im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose beim Berufsverbot nicht zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2003 – 3 [X.], [X.], 80).

6

Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf das Berufsverbot neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter in die nach § 70 Abs. 1 StGB gebotene Gesamtwürdigung auch die vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gesichtspunkte einzubeziehen haben.

7

Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten mit dem Verbot einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt hinreichend begegnet werden kann.

Schäfer     

      

Appl     

      

Krehl 

      

Eschelbach     

      

Zeng     

      

Meta

2 StR 286/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Limburg, 14. März 2017, Az: 2 Js 59380/13 - 5 KLs

§ 70 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 2 StR 286/17 (REWIS RS 2018, 12427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12427

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