Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. XI ZR 137/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3471

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Tenor

Der Antrag der Klägerin, das Verfahren an das [X.] Oberste Landesgericht abzugeben, wird abgelehnt. Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision, die auf Vorschriften des [X.] Landesrechts gestützt sind, haben kein solches Gewicht, dass der landesrechtliche Rechtsstoff den Schwerpunkt des Rechtsstreits im Sinne von § 8 Abs. 2 [X.], § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO bildete. Denn die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft des klageabweisenden Grund- und Teilurteils des [X.] vom 15. Januar 2014 richten sich nach § 322 ZPO und der Grundsatz, dass die [X.] eines Verwaltungsakts grundsätzlich auf dessen verfügenden Teil beschränkt ist und nicht für ihm zugrundeliegende Begründungselemente gilt, ergibt sich nicht aus dem [X.] Landesrecht (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 19, 22, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - [X.] 54/13, juris Rn. 19 sowie Urteile vom 4. August 2020 - [X.], [X.]Z 226, 329 Rn. 35 f., vom 22. September 2020 - [X.], [X.], 2079 Rn. 22, vom 8. Dezember 2021 - [X.]/19, [X.]Z 232, 94 Rn. 81 und vom 21. Januar 2022 - [X.], [X.]Z 232, 252 Rn. 16). Außerdem stützen sich die drei [X.], mit denen ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, auf die Nichterteilung eines Hinweises gemäß § 139 ZPO, einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO sowie die Nichtberücksichtigung von Vortrag der Klägerin zum Vorliegen von [X.] im Sinne von § 580 ZPO und damit jeweils auf Normen des Bundesrechts.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 23. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 4.500.000 €.

Ellenberger     

  

Grüneberg     

  

[X.]

  

Derstadt     

  

Ettl     

  

Meta

XI ZR 137/22

16.05.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 23. Mai 2022, Az: 17 U 2345/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2023, Az. XI ZR 137/22 (REWIS RS 2023, 3471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3471

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