Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 160/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2734

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 17. Juli 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Sammelaktion für [X.] UWG a.F. § 1; UWG § 4 Nr. 2 Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbe-werbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlte es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirt-schaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.
[X.], [X.]. v. 17. Juli 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Juli 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 4. August 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger ist der [X.] und [X.]. 1 Die Beklagte vertreibt unter anderem [X.]. Von Mai bis [X.] 2003 führte sie für [X.] der Marken "[X.]", "[X.] Peanut", "[X.]", "[X.] Chunky" und "Nuts" eine Sammelaktion durch. Dafür druckte sie 2 - 3 - auf den Verpackungen der [X.] rechteckige Sammelpunkte zum [X.] auf, die sie "[X.]" nannte. Die Verpackung war wie nachfol-gend abgebildet gestaltet: Auf den Verpackungen war auf der Oberseite der Satz angebracht: 3 25 [X.] sammeln und bei [X.] 5 • abkassieren - 4 - Außerdem fand sich an der Seite der Hinweis: 4 Noch mehr '[X.]' findest Du auf: [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] und NUTS
Neben dem auf der Unterseite angebrachten Sammelpunkt befand sich unter der Überschrift "Sammeln und abkassieren" folgender Text: 5 1. Einfach 25 [X.] sammeln, die sich auf vielen [X.]Schoko- Riegeln befinden. 2. Diese dann bis zum 31.12.2003 unter Angabe Deiner aktuellen Emailadresse an [X.], 60213 [X.] schicken. 3. Umgehend wird Dir von [X.]Dein 5 •-Gutschein mit Codenummer zugesandt, mit dem Du ab Versandzeitpunkt innerhalb der nächsten 2 Monate unter www.[X.] im [X.] einkaufen kannst. [X.] und Teilnahmebedingungen gibt's auf einen Klick: www.hungryforlife.de. 6 Die Sammelaktion erstreckte sich über einen [X.]raum von acht Monaten und endete am 31. Dezember 2003. Der Kläger beanstandet die Aktion als wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit ihr die Sammelbegeisterung von Kin-dern ausnutze. Er hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] auf der Ver-packung des Produkts "[X.]" für eine Sammelaktion - hier 25 [X.] - wie nachfolgend abgebildet zu werben: (es folgt die Abbildung der oben wiedergegebenen Verpackung) Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (OLG [X.] a.M. GRUR 2005, 1064). Dagegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen [X.] begehrt. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. 7 - 5 - Entscheidungsgründe: 8 I. Das Berufungsgericht hat zugunsten des [X.] unterstellt, dass sich die beanstandete Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-che wendet. Es hat die Klage aber abgewiesen, weil die Werbung nicht geeig-net sei, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern oder Jugendlichen i.S. des § 4 Nr. 2 UWG auszunutzen. Sammelaktionen, bei denen die Gewährung von Zugaben von der ([X.]) Abnahme bestimmter Warenmengen abhänge, zählten im allgemei-nen Geschäftsverkehr zu den gängigen Werbeformen und seien auch gegen-über Kindern nicht generell wettbewerbswidrig. Ein Kind, das mit seinem Ta-schengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschafte, sei mit einer solchen Sammelaktion regelmäßig nicht überfordert. Die [X.] seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis verkauft worden. Die minderjährigen Werbeadressaten würden auch nicht zu einem Kauf über Bedarf verführt, weil sich die Werbeaktion über einen [X.]raum von acht Monaten erstreckt habe. Ein Verzehr von 25 [X.]n in diesem [X.]raum entspreche dem normalen Konsumverhalten eines Kindes. 9 II. Diese Beurteilung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Dabei kann dahinstehen, wie der Sachverhalt nach dem zum [X.]punkt der Entschei-dung geltenden Recht unter Berücksichtigung von Art. 5 i.V. mit Anhang I Nr. 28 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken zu bewerten ist. 10 - 6 - Soweit sich der Unterlassungsanspruch des [X.] auf Wiederholungs-gefahr stützt, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur [X.] seiner Begehung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]. v. 13.7.2006 - I ZR 234/03, [X.], 953 [X.]. 14 = [X.], 1505 - [X.]). Nichts anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie - wie im Streitfall - auf Handlungen beruht, die noch unter Geltung des früheren Rechts begangen worden sind (vgl. [X.] 173, 188 [X.]. 18 - Jugendgefährden-de Medien bei [X.]). Die beanstandete Sammelaktion war zum [X.]punkt ihrer Begehung nicht nach § 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, so dass es an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr fehlt. Dabei [X.] die Rechtslage nach § 1 UWG a.F. jedenfalls bis zum 12. Dezember 2007, dem Ende der Frist für das Inkrafttreten der mitgliedstaatlichen Umset-zungsmaßnahmen nach Art. 19 der Richtlinie 2005/29/[X.], derjenigen gemäß § 4 Nr. 2 UWG (vgl. [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - I ZR 28/03, [X.], 161, 162 = [X.], 69 - [X.]schrift mit Sonnenbrille; [X.]. [X.] - [X.], [X.], 776 [X.]. 17 = [X.], 885 - Werbung für Klingeltöne). 11 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zugunsten des [X.] unterstellt, dass sich die Sammelaktion - zumindest auch - gezielt an Kinder und Jugendli-che wandte. Davon ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Wie die Revision zutreffend ausführt, spricht für eine gezielte Ausrichtung der Sammel-aktion insbesondere auf Kinder und Jugendliche das für diese Zielgruppe an-sprechend gestaltete "[X.]" auf der Oberseite der Verpackung sowie die durchgängige Anrede der Adressaten mit "Du" in den Erläuterungen zu der Aktion. Demgegenüber hat der Umstand, dass die in die Werbeaktion einbezogenen [X.] überwiegend von Erwachsenen gekauft werden, keine ausschlaggebende Bedeutung, da es der Beklagten mit der Werbeaktion durchaus darauf ankommen konnte, ihren Absatz gerade in der [X.] zu steigern. 12 - 7 - 13 2. Die beanstandete Sammelaktion war jedoch zum [X.]punkt ihrer Durchführung - wie auch nach Inkrafttreten des § 4 Nr. 2 UWG - nicht wettbe-werbswidrig. 14 a) Schon nach § 1 UWG a.F. war nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen unlauter. Die konkrete [X.]handlung musste vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Maßgeblich war, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder [X.] kritisch zu beurteilen, auf die Kaufentscheidung auswirken konnte. [X.] kam es auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, [X.] aufmerksamen und verständigen Minderjährigen an (vgl. [X.], [X.]. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, [X.], 619, 621 = [X.], 517 - Orient-Teppichmuster; [X.] 151, 84, 92 - [X.]; [X.], [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, [X.], 626, 627 = [X.], 742 - Umgekehr-te Versteigerung II; [X.] 156, 250, 252 - Marktführerschaft). Ebenso wenig wie die Werbung mit Zugaben gegenüber Minderjährigen generell unzulässig war, war es von vornherein wettbewerbswidrig, eine Zuga-be Minderjährigen gegenüber vom Erwerb einer bestimmten Warenmenge ab-hängig zu machen, die auf mehrere oder viele Käufe verteilt werden konnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei derartigen Sammelaktionen um im allgemeinen Geschäftsverkehr etablierte und gängige, im Grundsatz unbedenkliche Werbeformen handelt. Das war zum [X.]punkt der Sammelaktion nicht anders. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktionen schon wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche auf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, 15 - 8 - nicht generell als unzulässig angesehen werden konnten (anders noch [X.] GRUR 1975, 267 und [X.] GRUR 1983, 678 f.). Die Sammelaktion entsprach in ihrer Anreizwirkung grundsätzlich einer über [X.] gestreckten Zugabe und war daher im Ausgangspunkt nicht anders als diese zu beurteilen. b) Eine Sammelaktion konnte deshalb nach § 1 UWG a.F. - wie auch nach Inkrafttreten des § 4 Nr. 2 UWG - nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Das hat das Berufungsgericht ohne [X.] verneint. Auch Minderjährige waren in der Lage, den Verkauf der [X.] mit [X.] hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken. 16 aa) [X.] sind Produkte, die regelmäßig von Jugendlichen ge-kauft werden. Bei derartigen Produkten konnte das Berufungsgericht eine aus-reichende Kenntnis des Markts und der Werthaltigkeit der Angebote auch bei Minderjährigen voraussetzen (vgl. [X.] [X.], 161 [X.]. 19 - [X.]schrift mit Sonnenbrille). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die [X.] während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent, also nicht etwa überteuert, verkauft. 17 Anders als in dem der Senatsentscheidung "Werbung für Klingeltöne" ([X.] [X.], 776 [X.]. 24) zugrunde liegenden Fall wird Kindern und Ju-gendlichen unter den hier gegebenen Umständen ausreichend klar, welche [X.] Belastungen sie tragen müssen, um in den Genuss eines [X.] zu gelangen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und ver-ständiger Minderjähriger, der über Taschengeld verfügt und ohne Begleitung 18 - 9 - eines Erwachsenen Verkaufsstätten für [X.] aufsucht, zu der einfa-chen, hier ausreichenden Berechnung in der Lage ist, um den Aufwand für ei-nen Gutschein zu ermitteln. Im Rahmen der beanstandeten Verkaufsaktion war es bei einem durchschnittlichen [X.] von 40 Cent erforderlich, 25 [X.] für insgesamt rund 10 • zu erwerben, um einen [X.]-Gutschein im Wert von 5 • zu erhalten. Die Teilnahme an der Sammelaktion hält sich damit innerhalb des Minderjährigen durch ihr Taschengeld regelmäßig verfügbaren finanziellen Bewegungsspielraums. Wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, wurden die Minderjährigen durch die beanstandete Aktion weder in wettbe-werbswidriger Weise unter [X.]druck gesetzt, entsprechende [X.] zu erwerben (vgl. [X.], [X.]. v. 11.12.2003 - [X.], [X.], 344, 345 = [X.], 350 - Treue-Punkte), noch zu einem Kauf über Bedarf veranlasst. 19 bb) Die Sammelaktion war auch nicht im Hinblick auf eine mangelnde Transparenz der Bedingungen für die Einlösung des Einkaufsgutscheins wett-bewerbswidrig. Zwar waren auch nach früherem Recht bei Werbung, die sich an Minderjährige richtete, höhere Anforderungen an die Transparenz zu stellen als bei einer an Erwachsene gerichteten Werbung. Diese Anforderungen wer-den aber im Streitfall erfüllt. 20 Das Berufungsgericht hat [X.] ohne dass dies revisionsrechtlich zu [X.] wäre [X.] angenommen, dass diejenigen Kinder und Jugendlichen, denen [X.] ein Begriff ist, im Falle einer Sammelaktion wie der hier in Rede stehenden in der Lage sind zu erkennen, dass der in Aussicht gestellte Betrag von 5 • nur für einen Einkauf bei [X.] eingelöst werden kann und dort nur eine begrenzte Anzahl von Artikeln zum Preis von 5 • erhältlich ist, so dass in der Regel etwas [X.] werden muss, um den Gutschein zu nutzen. Im 21 - 10 - Rahmen einer solchen Verkaufsaktion verliert der Gutschein dadurch nicht sei-nen Wert. Der Minderjährige kann sich mit ihm insbesondere einen Wunsch bei [X.] schneller erfüllen, den er sonst vollständig mit seinem Taschengeld hätte finanzieren müssen. Bei dieser Sachlage ist die Sammelaktion auch unter Zugrundelegung der zu §§ 1, 3 UWG a.F. geltenden Grundsätze nicht aufgrund mangelnder Transparenz unlauter. Im Übrigen geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon aus, dass der in Aussicht gestellte Einkaufsgutschein auf diejenigen Kinder und Ju-gendlichen, die den [X.]-Anbieter [X.] nicht kennen, keine oder nur geringe Anreizwirkung ausübt. Für die Kaufentscheidung dieser Minderjährigen sind die Sammelaktion und die Transparenz ihrer Bedingungen von vornherein unerheblich. 22 cc) Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass Minderjährige die wirtschaftlichen Folgen der [X.] an einer Sammelaktion wie der hier in Rede stehenden hinreichend über-blicken können. 23 - 11 - III. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 24 [X.] Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: LG [X.]/Main, Entscheidung vom 14.10.2004 - 2/3 O 35/04 - OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 04.08.2005 - 6 U 224/04 -

Meta

I ZR 160/05

17.07.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. I ZR 160/05 (REWIS RS 2008, 2734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2734

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