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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage an den [X.] ist auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 9. September 2021 ([X.]/20 und [X.]/20, [X.], 1098) schon deshalb nicht veranlasst, weil die hierzu maßgeblichen Ausführungen den - hier nicht gegebenen - Fall eines nicht ordnungsgemäß belehrten [X.] betreffen (aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - [X.], juris).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.461,54 €
[X.] |
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Dr. Brockmöller |
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Dr. Bußmann |
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Dr. Bommel |
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Rust |
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Meta
15.03.2023
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Hamm, 1. Dezember 2021, Az: I-20 U 239/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2023, Az. IV ZR 11/22 (REWIS RS 2023, 1482)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1482
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 163/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 283/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 20/21 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde: Bestimmung des Beschwerdewerts
IV ZR 139/22 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 343/22 (Bundesgerichtshof)
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