Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. 1 StR 249/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2307

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[X.]/03vom15. Juli 2003in der [X.] Mordes u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. Juli 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das [X.] den Überfall des Angeklagten auf[X.] als hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bewer-tet. Zwar ist ein Überfall nicht schon dann hinterlistig, wenn [X.] für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschungausnutzt, etwa - wie hier - plötzlich von hinten angreift. [X.] vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer [X.] seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vor-geht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwartetenAngriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidi-gung auszuschließen ([X.], 65 [66], [X.]R StGB § 223aAbs. 1 Hinterlist 1; [X.], Urteil vom 28. März 2001 - 3 StR532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorge-täuschter Friedfertigkeit - freundlicher Gruß, Erkundigung nachdem Weg - (vgl. [X.] bei [X.] 1956, 526 - "Gute Nacht,- 3 [X.]"; [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10m.w.[X.]). Dem entsprach die Vorgehensweise des Angeklagten. [X.] sein Begleiter - seit Wochen in [X.] und [X.] auf dem Rückweg in ihr Heimatland, nun seit Tagen imUfergestrüpp des [X.] biwakierend - besuchten zunächst [X.] an dessen Angelplatz, tauschten sich mit ihm 45 Minutenlang freundschaftlich aus, unter ausführlicher Besichtigung derspäter geraubten Angelausrüstung, rauchten und tranken mit ihm- zwei Tage zuvor bei einem Kleintierzuchtverein gestohlenen -Wein. So von Freundlichkeit umgarnt und deshalb offensichtlichohne jeden Zweifel an der Friedfertigkeit auch des Angeklagtenpassierte [X.]bei seinem Aufbruch eine halbe Stundespäter unbefangen den Lagerplatz der beiden und verabschiedetesich noch mit einer grüßenden Handbewegung, um kurz daraufvom Angeklagten, der ihm nachgeschlichen war, unvermittelthinterrücks überfallen zu werden. Dies war hinterlistig.[X.]Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

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1 StR 249/03

15.07.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2003, Az. 1 StR 249/03 (REWIS RS 2003, 2307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2307

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