Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. 1 StR 62/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2760

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[X.]/04
vom 17. Juni 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 29. September 2003 werden verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe:

Das [X.] hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] und gefährlicher Körperverletzung zu [X.] von neun Jahren (P. ) und von zehn Jahren (S.

) verurteilt sowie Tatmittel eingezogen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-zung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen lauerten die Angeklagten dem [X.], dem Zeugen H. , nachts in einem Garagenhof auf, als dieser seinen Pkw dort nach einem Spielbankbesuch abstellte. Als der Geschädigte das Garagentor zuzog, kamen die Angeklagten hinter einem Kleinbus hervor und schlugen von hinten kräftig auf ihr völlig arg- und wehrloses Opfer mittels einer Metallstange (74 cm lang, ca. 2 kg Gewicht) und eines Holzknüppels (ca. 75 cm lang, 466 g schwer) ein. Dabei richteten sie ihre Schläge auch gezielt ge-gen den [X.] und den Nacken des Opfers. Als sie dieses überwältigt [X.], zogen sie ihm die Jacke aus und flohen mit dieser. Der Geschädigte blieb - 3 - wimmernd, stöhnend, blutüberströmt und regungslos am Boden liegend zurück. Er erlitt u.a. eine Fraktur des [X.], einen Jochbeinbruch, eine Rippenfraktur sowie Prellungen, Hämatome und Platzwunden. Die in der Jacke befindlichen 14.500 • teilten die Angeklagten unter sich auf. Sie hatten vor der geplanten Tat von einem Informanten in der Spielbank einen Hinweis erhalten, daß der Geschädigte dort an diesem Abend "gewonnen hatte". Die [X.] hat bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Der von den Angeklagten als möglich erachtete Tod des Opfers sei ihnen gleichgültig, möglicherweise sogar unerwünscht gewesen; um der Erreichung ihres Zieles willen hätten sie ihn jedoch gebilligt, als sie von dem Geschädigten abgelassen hätten, geflüchtet seien und nichts zu seiner Rettung unternommen hätten. 1. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes begegnet angesichts der eingesetzten Tatmittel, der gezielten, kräftigen Schläge auch gegen den [X.] des Opfers sowie des [X.] nicht den geringsten rechtli-chen Bedenken. Ebensowenig ist gegen die Annahme eines beendeten [X.] und die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts von Rechts wegen etwas zu erinnern. 2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung Stand. Das [X.] hat unter anderem strafschärfend bewertet, die Angeklagten hätten vier Alternativen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, so auch die des "hinterlistigen Überfalls" (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das wird von den Feststellungen getragen. Ein Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des [X.] nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er - wie hier - plötz-- 4 - lich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter [X.] in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu er-schweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, bei-spielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem er sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht ([X.]R StGB § 223a Abs. 1 [a.F.] Hinterlist 1; [X.] 1969, 61, 62; NStZ 2001, 478; [X.], [X.]. vom 15. Oktober 1963 - 1 [X.]; Beschluß vom 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03; siehe auch [X.], 65, 66). Hier haben die Angeklagten sich in einen Hinterhalt begeben und dem Opfer aufgelauert, um unter Ausnutzung nicht nur des Überraschungsmomentes, sondern auch der örtlichen [X.], der Nachtzeit und vor allem der Heimlichkeit ihres planmäßigen Herange-hens an das Opfer zum Ziel zu kommen. Sie haben das Opfer zwar nicht in diesen Hinterhalt hineingelockt. Die Hinterlist liegt aber letztlich in dem [X.], planmäßigen und von Heimlichkeit geprägten Ausnutzen der vorgegebe-nen Situation. - 5 - Nach allem ist die ausdrücklich als strafschärfend zu Lasten beider An-geklagter hervorgehobene Erwägung, diese hätten vier Tatbestandsalternati-ven der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht ([X.]), rechtlich unbe-denklich. Wahl [X.] Schluckebier

Kolz

Hebenstreit

Meta

1 StR 62/04

17.06.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. 1 StR 62/04 (REWIS RS 2004, 2760)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2760

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