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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/02
vom 20. April 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
EGZPO § 26 Nr. 8 [X.] eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an [X.], Beschluß vom 16. September 2004 - [X.]/04 - NJW 2004, 3488 ff.). [X.], Beschluß vom 20. April 2005 - [X.]/02 - OLG Braunschweig
LG Göttingen - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: [X.]de des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. März 2002 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: bis 6.000 •.
Gründe: [X.] Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, Kontaminationen auf dem ehemals von ihm gepachteten Tankstellengelände in N.
-H. zu entfernen. Der Umfang der Verurteilung ist nach dem Tenor und den Ent-scheidungsgründen widersprüchlich. Das [X.] hat die Revision nicht zugelassen. Im [X.] streiten die [X.] nun auch über den Umfang der Beschwer: In der Klageschrift hatte der Kläger den Kostenaufwand für die Säube-rung des gesamten Tankstellengeländes mit 50.000 bis 70.000 DM angegeben. Er hat die Kosten weder näher aufgeschlüsselt noch durch einen Kostenvoran-schlag belegt. - 3 - Sowohl das [X.], das einen Sanierungsanspruch des Klägers verneint hat, als auch das [X.], das insoweit das landgerichtliche Urteil abgeändert hat, haben als Streitwert für diesen Antrag jeweils 60.000 DM - von den Parteien unbeanstandet - ohne nähere Begründung festgesetzt. Mit Antrag vom 4. November 2002 hat der Kläger als Gläubiger im Zwangsvollstreckungsverfahren begehrt, den Beklagten als Schuldner gemäß § 887 ZPO zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 71.900 • zu [X.]. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat einen Kostenvoran-schlag der Firma [X.]vom 28. Juni 2002 über 5.746,64 • vorgelegt. I[X.] [X.] des Beklagten erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 • gemäß § 26 Nr.8 EGZPO: Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die [X.] nach den allge-meinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720 und Beschluß vom 25. [X.]/02 - NJW-[X.] 2004, 638 f.). Den Wert der Beschwer und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-setzung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 ZPO hat das [X.] wegen zu prüfen, wobei es weder an die Angaben der [X.] noch die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist. Es - 4 - obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer darzulegen, daß er mit der [X.] Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt, erstreben will ([X.], Beschluß vom 27. Juni 2002, aaO, 2721 ). Das Revisionsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer nicht zu einer Wertermittlung nach § 3 2. Halbs. ZPO verpflichtet ([X.], Beschluß vom 25. Juli 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3180). Ergibt sich jedoch - wie hier - im Laufe eines Rechtsstreits aus einem vom Gericht eingeholten Sachverständigengut-achten, daß der vom Kläger bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert ( vgl. da-zu § 23 GKG a.F., § 61 GKG n.F.) nicht zutrifft, so sind die Feststellungen des Sachverständigen für die [X.] maßgebend (vgl. zum selbständigen Beweisverfahren [X.], Beschluß vom 16. September 2004 - [X.]/04 - NJW 2004, 3488 ff.) Der Senat legt das Berufungsurteil dahingehend aus, daß der Beklagte lediglich verurteilt wurde, den Bereich der [X.] ([X.], vgl. Abbildung im Ergänzungsgutachten des vom [X.] beauftragten Sachverständigen Dr. Z. vom 21. September 2000) zu sanieren. Eine Divergenz der Urteilsformel, nach der angenommen werden könnte, der Beklagte sei verurteilt, das (gesamte) Tankstellengelände von [X.] zu säubern, gegenüber den Entscheidungsgründen, nach denen nur der Bereich der [X.] zu säubern ist, kann vorliegend im Revisionsverfahren durch [X.] behoben werden: Die Entscheidungsgründe geben den Umfang der Verurteilung klar und unzweifelhaft wieder, so daß der Tenor des Berufungsurteils einschränkend ausgelegt werden kann (Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - [X.] ZR 270/99 - NJW-- 5 - [X.] 2002, 136 f. und [X.] Urteil vom 10. Juli 1991 - [X.] - NJW-[X.] 1991, 1278): Das Berufungsgericht leitet die rechtlichen Ausführungen zum [X.] beschränkt auf den "Bereich der [X.] –" ein. [X.] nur auf diesen räumlichen Bereich bezieht sich auch die Würdigung des Sachverständigengutachtens auf S. 11 und der Umfang der als Schadensersatz S. 13 des Urteils beschriebenen Beseitigungs-pflicht. Danach ist davon auszugehen, daß vom Berufungsgericht nur eine Ver-urteilung zur Beseitigung von [X.] im Bereich der [X.] gewollt war. Da das Berufungsgericht weder seine Kostenentscheidung noch die Festsetzung der Sicherheitsleistung begründet hat, ergeben sich aus diesen Nebenentscheidungen keine Rückschlüsse auf eine andere als die - einschrän-kend ausgelegte - Verurteilung. Davon ausgehend bemißt der Senat den [X.] des Beklagten mit weniger als 20.000 •. Der Beklagte hat im Vollstreckungsverfahren selbst einen detaillierten Kostenvoranschlag vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß die Sanierung von 25 m³ Boden Kosten von 5.746,64 • verursacht. Sowohl vom Umfang der auszutauschenden Erdmassen als auch dem Kostenaufwand nach sind diese Werte vergleichbar mit den Angaben der Sachverständigen Dr. Dipl.-Ing. Z. und Dipl.-Geol. [X.]
im Gerichtsgutachten vom 30. November 1999. Die Sachverständigen schätzen dort die Kosten der Sanie-rung auf etwa 7.000 DM. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufes und der vor Ausführung der Arbeiten nicht exakt zu bestimmenden Menge des auszutau-schenden Materials stimmen Gutachten und Kostenvoranschlag überein, so - 6 - daß sich der Senat bei der Festsetzung des [X.] an dem [X.] der beiden Werte orientiert. Demgegenüber sind die vom Beklagten im Vollstreckungsverfahren ge-forderten 71.900 • für die Sanierung von 900 m³ Erdreich, an denen der Kläger ausweislich seiner Antwort auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr fest-hält, unrealistisch. Hahne
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Meta
20.04.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2005, Az. XII ZR 92/02 (REWIS RS 2005, 3954)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3954
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