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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2016:210116BVZB183.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 183/15
vom
21.
Januar 2016
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21.
Januar 2016
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des [X.] vom 17. September 2015
zu verstehende [X.] Antragstellerin nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entspre-chende Belege
eingereicht hat (§
117 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 4 ZPO).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückge-wiesen. Eine [X.], die ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ohne Verwendung des
vorgeschriebenen Vordrucks und ohne Beifügung von Belegen vorgelegt
hat, kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht ge-währt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Febru-ar
2013 -
XI ZA 13/12, [X.], 377).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2012 -
5 K 29/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
16 T 47/15 -
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2
Meta
21.01.2016
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2016, Az. V ZB 183/15 (REWIS RS 2016, 17361)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17361
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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