Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. IX ZR 16/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8000

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 16/12

vom

21. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring

am 21. Februar 2013
beschlossen:

Die Beschwerden beider Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 14.
Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 47 vom Hundert
und der Beklagte 53 vom Hundert.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 260.350

t-gesetzt.

Gründe:

[X.] decken keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die Beschwerde des Klägers
ist nicht begründet.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Anwendung des §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu Unrecht eine Gläubigerbenachteiligung abgelehnt, 1
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3

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ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht ist zulassungs-rechtlich beanstandungsfrei auch von einem fehlenden Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen, weil der im Rahmen ihrer Liquidation für den Verkauf der Grundstücke vereinbarte Preis dem objektiven Verkehrswert ent-sprochen habe. Die insoweit geltend gemachten [X.], die Schuldnerin sei tatsächlich zahlungsunfähig und überschuldet gewesen, sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil der für sie zuständige genossenschaftliche Prü-fungsverband dies nicht festgestellt hatte und darum nicht aus der Kenntnis dieser Beweisanzeichen die subjektiven Voraussetzungen des §
133 Abs.
1 [X.] abgeleitet werden können.

2. Die Beschwerde des Beklagten bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kaufpreis durch den [X.] nicht vollständig bezahlt wurde, stellt eine keine Beweislastgrundsätze verletzende tatrichterliche Würdigung dar, die auch ansonsten zulassungsrele-vante Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Erhebliche Beweisangebote wurden nicht übergangen, weil für die Behauptung, die -
ihrer Höhe nach unstreitigen
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Zahlungen seien auf die Kaufpreisschuld erbracht, nur die Vorlage der Kontoun-terlagen und kein Zeugenbeweis, der ausweislich der Berufungsbegründung nur die als solche unstreitigen Zahlungsvorgänge betrifft, angeboten

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4

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wurde. Soweit der Beklagte im Blick auf den Aktienkauf einen Anfechtungsan-spruch in Abrede stellt, greifen die geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht durch.

Kayser
Raebel
Gehrlein

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.06.2011
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11 O 2208/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.12.2011 -
5 [X.] -

Meta

IX ZR 16/12

21.02.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. IX ZR 16/12 (REWIS RS 2013, 8000)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8000

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