Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 4 StR 471/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 45

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[X.] StR 471/02vom19. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 2. April 2002, soweit esihn betrifft, im Strafausspruch insoweit aufgehoben, alsdie Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er dieVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt.1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt unddaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).- 3 -2. [X.] hat nur insoweit Erfolg, als das [X.] zu Unrechtkeine Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat; im übrigen ist sie unbegründetim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 1. März 1999,15. März 1999, 10. Juni 1999, 4. August 1999 und 14. Dezember 1999 [X.] und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den Strafen dieser Ver-urteilungen wurde am 21. November 2001 eine nachträgliche Gesamtstrafe(neun Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung) gebildet. Am 31. August 2000wurde der Angeklagte wegen verschiedener Straßenverkehrsdelikte zu einerFreiheitsstrafe (wohl: Gesamtfreiheitsstrafe) von acht Monaten mit Strafausset-zung zur Bewährung verurteilt. Die Strafen aus dieser Verurteilung waren in [X.] nicht einbezogen worden, so daß davon auszugehen ist, daß [X.] der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten nach dem [X.] (d.h. der Verurteilung, die für die in die Gesamtstrafe einbezogenenStrafen Zäsurwirkung hatte) lagen. Da die Tatzeit im vorliegenden Verfahren- 4 -(24. Januar 2000) nach dem 1. März 1999, aber vor dem 31. August 2000 war,hätte mit den Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 31. August 2000 eine Ge-samtstrafe gebildet werden müssen (§ 55 Abs. 1 StGB).Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 471/02

19.12.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. 4 StR 471/02 (REWIS RS 2002, 45)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 45

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