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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 413/07 vom 16. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat, dass der Ange-klagte die durch die Durchsuchung der Wohnung G. gewonnenen Erkenntnisse, nämlich dass die aufgefundenen Drogen und Dealer-utensilien ihm zuzuordnen sind, im Rahmen seiner geständigen Einlas-sung eingeräumt hat. Ein etwaiges Verwertungsverbot der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertbar-keit dieses Geständnisses keine Auswirkung. [X.] von [X.] Hubert
Meta
16.10.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. 3 StR 413/07 (REWIS RS 2007, 1438)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1438
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