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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2018:170118U2STR180.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHO[X.]
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
2 StR 180/17
vom
17. Januar
2018
in der Strafsa[X.]he
gegen
wegen
bewaffneten
Si[X.]hvers[X.]haffens von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer
Menge
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17.
Januar
2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Dr. Appl
als Vorsitzender,
die [X.]innen
am Bundesgeri[X.]htshof
Dr. [X.],
[X.],
die [X.] am Bundesgeri[X.]htshof
Dr. [X.],
[X.],
Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],
Re[X.]htsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle,
für Re[X.]ht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision
des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7.
[X.]ebruar 2017 mit den zugehörigen [X.]eststellungen
a)
im [X.]all II.2. der Urteilsgründe und
b)
im Ausspru[X.]h über die Gesamtstrafe
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurü[X.]k-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Re[X.]hts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge ([X.]all II.1 der Urteilsgründe) und wegen unerlaubten Si[X.]hvers[X.]haffens von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht gerin-ger Menge unter Mitführen eines Gegenstandes, der seiner Art na[X.]h zur Verlet-zung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge ([X.]all
II.2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver-urteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts ge-stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]ht-li[X.]hen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
1. Na[X.]h den [X.]eststellungen stand
der Angeklagte im Verda[X.]ht, der Dro-genlieferant des
gesondert verfolgten
D.
zu sein. Am 4.
August 2016
wurde den Ermittlungsbehörden bekannt, dass
D.
ein größeres Dro-
genges[X.]häft plante. Gegen 14.45 Uhr rief dieser den Angeklagten an und zitier-te ihn
zu seinem Garten in M.
bei [X.]
, wo der Angeklagte um
15.35 Uhr eintraf. Das Treffen wurde polizeili[X.]h
observiert. Na[X.]h Verlassen des Gartens gegen 16.26 Uhr verstaute der Angeklagte im hinteren re[X.]hten Berei[X.]h seines [X.]ahrzeugs einen Gegenstand. In diesem Moment kam bei den Polizei-einsatzkräften, die bislang
davon ausgegangen waren, es handle si[X.]h bei dem Angeklagten um den Drogenlieferanten des
D.
, der Verda[X.]ht auf,
D.
habe dem Angeklagten in seinem Garten Raus[X.]hgift übergeben.
Die Einsatzleiterin, [X.] Dö.
,
ordnete daraufhin wegen
[X.]
an, das [X.]ahrzeug des Angeklagten zu verfolgen und
zu 1
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5
-
dur[X.]hsu[X.]hen, bevor die vermeintli[X.]hen Drogen in Umlauf gelangen könnten.
Um das aus ihrer Si[X.]ht höherrangige Verfahren gegen
D.
ni[X.]ht zu
gefährden, erteilte sie die Weisung, dem Angeklagten vorzuhalten, er werde aufgrund einer Personen-
und [X.]ahrzeugbes[X.]hreibung im Rahmen eines Raub-delikts angehalten. Na[X.]hdem es dem
Angeklagten
zunä[X.]hst gelungen war, si[X.]h dur[X.]h verkehrswidriges [X.]ahrverhalten kurzzeitig der polizeili[X.]hen Verfolgung zu entziehen, wurde sein PKW gegen 17.00 Uhr auf dem Parkplatz eines S[X.]hnell-restaurants festgestellt. Der Angeklagte befand si[X.]h zu diesem Zeitpunkt in dem Restaurant. Unter dem Vorwand, es handele si[X.]h um eine Routineüberprüfung betreffend ein kürzli[X.]h begangenes [X.], wurde der Angeklagte dur[X.]h die Polizeibeamten
Z.
und M.
kontrolliert und sein Kraftfahrzeug
dur[X.]hsu[X.]ht. Dabei wurden im hinteren re[X.]hten [X.]ondberei[X.]h 86,82
Gramm [X.] mit einem Anteil an [X.] von 67,5
% (58,47
Gramm)
[X.].
Der Angeklagte hatte dieses am Na[X.]hmitttag desselben Tages
von dem gesondert verfolgten
D.
auf [X.] zu einem Preis von
40
pro Gramm erhalten und beabsi[X.]htigte, es für 60
pro Gramm weiterzu-verkaufen.
Eine Dokumentation der Gründe für das Vorliegen von [X.] erfolgte ni[X.]ht.
2.
Aufgrund dieses
Raus[X.]hgiftfunds
beantragte [X.]
Dö.
unter Einbindung des zuständigen Staatsanwalts bei dem Ermittlungs-
ri[X.]hter
des Amtsgeri[X.]hts [X.] den Erlass eines Dur[X.]hsu[X.]hungs-bes[X.]hlusses für die Wohnung des Angeklagten in [X.].
. Gegen
17.42 Uhr ordnete der Ermittlungsri[X.]hter
die Dur[X.]hsu[X.]hung mündli[X.]h an. Eine vorherige Anhörung des Angeklagten unterblieb, um das polizeili[X.]he Vorgehen ni[X.]ht zu gefährden.
3
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6
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Der Dur[X.]hsu[X.]hungsbes[X.]hluss wurde no[X.]h am 4. August 2016 vollzogen. Dabei wurden in der Wohnung des Angeklagten
9.874,6
Gramm [X.] mit einem THC-Anteil von 22,6
% (2.231,7
Gramm), 1.001,8
Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 11,2
% (112,2
Gramm), 1.006,2
Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 11,9
% (119,7
Gramm), 493,9
Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 12,7
% (62,7
Gramm), 1.461,7
Gramm Marihuana mit einem THC-Anteil von 12,8
% (187,1
Gramm) sowie 102,54
Gramm Kokain mit einem Anteil an [X.] von 72,1
% (73,93
Gramm) aufgefunden.
Den
überwiegenden
Teil des Raus[X.]hgifts, das zum gewinnbringenden [X.] bestimmt war,
verwahrte der Angeklagte
in seinem S[X.]hlafzimmer, [X.] auf
dem Wohnzimmertis[X.]h. Dort befanden si[X.]h au[X.]h
diverse [X.] als Verpa[X.]kungsmaterial für Drogen sowie ein Zettel mit zahlrei-[X.]hen Namen und Telefonnummern. Auf einem Regals[X.]hrank im Wohnzimmer neben dem Wohnzimmertis[X.]h lag
griffbereit eine gefüllte und funktionsfähige Dose Pfefferspray, die der Angeklagte im Jahr 2013 erworben hatte
und dort aufbewahrte,
um si[X.]h und seinen Betäubungsmittelbestand zu s[X.]hützen. Im Kleiders[X.]hrank des Angeklagten wurde ferner
ein Bargeldbetrag in Höhe von 4.000
sowie in einer
Gürteltas[X.]he
des Angeklagten
ein weiterer Bargeldbetrag in Höhe von 640
aufgefunden und si[X.]hergestellt.
Der Angeklagte hatte
die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen [X.] 4.000
Bargeld am 31.
Juli 2016 von einem Unbekannten, dessen Identität die Kammer ni[X.]ht klären konnte, zur Aufbewahrung
erhalten. Als Entlohnung für seine Verwahrtätigkeit sollte der Angeklagte von dem Unbekannten 10
Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie 1.000
erhalten.
3. Das [X.] stützt seine [X.]eststellungen im Wesentli[X.]hen auf das umfassende Geständnis des Angeklagten
und die
Aussagen der ermittelnden
Polizeibeamten.
Zu Art, Menge
und Qualität des im [X.]ahrzeug und in der Woh-4
5
6
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7
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nung
des Angeklagten aufgefundenen und si[X.]hergestellten Raus[X.]hgifts hat die [X.] das Betäubungsmittelguta[X.]hten des [X.] vom 26.
September 2016
verlesen.
Der Angeklagte hat der Verwertung von Beweismitteln, die mit der Dur[X.]hsu[X.]hung seines Kraftfahrzeuges und seiner Wohnung im Zusammenhang stehen, in der Hauptverhandlung widerspro[X.]hen.
II.
Die Revision des Angeklagten führt in dem aus der Ents[X.]heidungsformel ersi[X.]htli[X.]hen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Der S[X.]huld-
und Strafausspru[X.]h im
[X.]all II.1 der Urteilsgründe hält
re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung stand.
a) Die zulässig erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung der §§
102, 105 [X.]
hat keinen Erfolg.
Das [X.] hat seine [X.]eststellungen auf das umfassende Geständ-nis des Bes[X.]hwerdeführers in der Hauptverhandlung gestützt, dem zu diesem Zeitpunkt die Hintergründe der gegen ihn dur[X.]hgeführten Ermittlungsmaßnah-men bereits bekannt waren. Ledigli[X.]h die [X.]eststellungen zum
Wirkstoffgehalt des si[X.]hergestellten Kokains beruhen
auf der im [X.] an die Dur[X.]hsu-[X.]hung des [X.]ahrzeugs erfolgten
Si[X.]herstellung und Untersu[X.]hung des [X.]. Aber au[X.]h insoweit besteht kein Verwertungsverbot:
Die dur[X.]h die Einsatzleiterin Dö.
angeordnete Dur[X.]hsu[X.]hung des PKW
war re[X.]htmäßig.
Sie
hat
e-klagten aufzunehmen und aufgrund von [X.], bevor die vermeint-7
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li[X.]hen Drogen in
Umlauf gelangten, den Angeklagten anzuhalten und ihn zu Während die
Intention, das Inverkehrbringen der Drogen zu ver-hindern, für eine präventive Maßnahme
spri[X.]ht, deutet die Annahme von [X.] auf repressives Handeln hin.
Wenn eine Maßnahme
wie hier
sowohl der Gewinnung von Beweis-mitteln als au[X.]h der Gefahrenabwehr dient, besteht grundsätzli[X.]h kein Vorrang strafprozessualer Eingriffsbefugnisse.
Polizeibehörden dürfen daher au[X.]h [X.] eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Er-mä[X.]htigungsgrundlagen zum Zwe[X.]ke der Gefahrenabwehr tätig werden. Die Re[X.]htmäßigkeit der Maßnahme ist dann auss[X.]hließli[X.]h na[X.]h den gefahrenab-wehrre[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen zu beurteilen. Die Verwertbarkeit der dabei gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren bestimmt si[X.]h na[X.]h § 161 Abs.
2 Satz
1 [X.] (Senat, Urteil vom 26. April 2017
2
StR 247/16, NJW 2017, 3173 Rn.
37 ff.).
Letztli[X.]h kann die re[X.]htli[X.]he Einordnung der Maßnahme
hier dahin-gestellt bleiben, da sowohl die gefahrenabwehrre[X.]htli[X.]hen als au[X.]h die straf-prozessualen Voraussetzungen für die Dur[X.]hsu[X.]hung
des PKWs gegeben wa-ren.
aa) Die Voraussetzungen der gefahrenabwehrre[X.]htli[X.]hen Eingriffsgrund-lage des §
37 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
3 [X.]
(i.V.m. §
36 Abs.
1 Nr.
1 [X.] bzw. §
40 Nr.
1 und 4 [X.]) lagen zum Zeitpunkt der Dur[X.]hsu[X.]hung vor. Aus den [X.] und der Observation des [X.] mit dem gesondert
Verfolgten D.
waren
aus Si[X.]ht der han-
delnden Polizeibeamten tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte in seinem [X.]ahrzeug Drogen, mithin (verbotene) Gegenstände im Sinne von §
37 Abs.
1 Nr.
1 und Nr.
3 [X.] (i.V.m. §
40 Nrn.
1 und 4 [X.]) mit si[X.]h führte, von denen eine erhebli[X.]he Gefahr für die Volksgesundheit aus-ging. Einer vorherigen ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung bedurfte es na[X.]h dem Hessi-13
14
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9
-
s[X.]hen Gesetz über die öffentli[X.]he Si[X.]herheit und Ordnung ni[X.]ht. Da
die Er-
100a Abs.
2 Nr.
7 [X.] dienten, aufgrund derer eine Dur[X.]hsu[X.]hung na[X.]h der Strafprozessordnung ohne weiteres hätte angeordnet werden dürfen, liegen au[X.]h die Voraussetzungen des §
161 Abs.
2 Satz
1 [X.] vor.
bb) Die Dur[X.]hsu[X.]hung des Kraftfahrzeuges des Angeklagten war au[X.]h als repressive Maßnahme zulässig. Ein Verstoß gegen den [X.]vorbehalt ist ni[X.]ht zu besorgen. Die Annahme von [X.] hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung
stand.
[X.] liegt dann vor, wenn
die vorherige Einholung der ri[X.]h-terli[X.]hen Anordnung den Erfolg der Dur[X.]hsu[X.]hung gefährden würde
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
[X.]ebruar 2001
2 BvR 1444/00, [X.]E
103, 142, 154; Senat, Urteil vom 6.
Oktober 2016
2
StR 46/15, [X.], 266, 273; [X.], Urteil vom 10.
Juli 2014
3
StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318, 319;
Bes[X.]hluss vom 30.
August 2011
3
StR 210/11, NStZ 2012,
104 jeweils [X.]). [X.]ür die [X.]rage, ob die Ermittlungsbehörden eine ri[X.]hterli[X.]he Ents[X.]heidung re[X.]htzeitig errei[X.]hen können, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Staatsanwalt-s[X.]haft oder ihre Hilfsbeamten die Dur[X.]hsu[X.]hung für erforderli[X.]h hielten ([X.], Urteil vom 18.
April 2007
5
StR 546/06, [X.]St 51, 285, 288 f.).
Dieser Zeitpunkt war vorliegend gegeben, als der Angeklagte den Garten des anderweitig Verfolgten D.
überras[X.]hend mit einem Pä[X.]k[X.]hen verließ.
Erst zu diesem Zeitpunkt war bei den observierenden Beamten, die bislang da-von ausgingen, bei dem Angeklagten handele es si[X.]h um einen Drogenlieferan-ten des D.
, der Verda[X.]ht aufgekommen, D.
seinerseits habe dem An-
geklagten Drogen übergeben
(vgl. zur ni[X.]ht vorhersehbaren Aufgreifsituation: 15
16
17
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10
-
Löwe-Rosenberg/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
105 Rn.
87). Da eine unver-zügli[X.]he Weitergabe der vermeintli[X.]hen Drogen dur[X.]h den Angeklagten zu be-für[X.]hten war, ist die Annahme von [X.] re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.]. Die mangelnde Dokumentation der Dringli[X.]hkeit der Maßnahme ist hier
unbea[X.]htli[X.]h, da die Bes[X.]hreibung der tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände das Vorlie-gen von [X.] als evident ers[X.]heinen lässt
(vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4.
[X.]ebruar 2005
2 BvR 308/04, NJW 2005, 1637, 1639; Senat, [X.] vom 15.
März 2017
2
StR 23/16, [X.], 713). Die
kurzzeitige [X.]lu[X.]ht des Angeklagten führte
zu keiner Zäsur der kurz zuvor re[X.]htmäßig ange-ordneten Maßnahme (vgl. Senat, Bes[X.]hluss vom 15.
März 2017
2 StR 23/16, aaO).
b) Soweit der Angeklagte beanstandet, die Staatsanwalts[X.]haft habe ge-gen die Grundsätze der Aktenwahrheit und klarheit verstoßen, weil zum Zeit-punkt der Anklageerhebung der Akteninhalt suggeriert habe, bei der [X.] habe es si[X.]h um eine zufällige Maßnahme gehan-delt und die wesentli[X.]hen Unterlagen, aus denen si[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]he Hinter-grund der Dur[X.]hsu[X.]hung ergebe, seien erst drei Tage na[X.]h Anklageerhebung dur[X.]h die Polizei übersandt worden, handelt es si[X.]h der Sa[X.]he na[X.]h um die Rüge des fairen Verfahrens
(vgl. Senat, Urteil vom 26.
April 2017
2
StR 247/16, NJW 2017, 3173, 3178 f.).
Uns[X.]hädli[X.]h ist, dass der Bes[X.]hwerdeführer den verletzten [X.] ni[X.]ht explizit benennt. Denn die Angriffs-ri[X.]htung
hier die Beeinträ[X.]htigung der Verteidigung dur[X.]h die Zurü[X.]khaltung von für das Ermittlungsverfahren wesentli[X.]hen Informationen
ergibt si[X.]h no[X.]h ausrei[X.]hend aus dem [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 29.
November 1989
2
StR 264/89, NJW 1990, 584, 585; KK-[X.]/Geri[X.]ke, 7.
Aufl.,
§
344 Rn.
34). Jedo[X.]h führt hier bereits widersprü[X.]hli[X.]her
Tatsa[X.]hen-vortrag zur Unzulässigkeit der Rüge
([X.], Bes[X.]hluss vom 28.
August 1997
1
StR 291/97, [X.], 52; Urteil vom 19.
Oktober 2005
1
StR 117/05, 18
-
11
-
NStZ-RR 2006, 181, 182
[X.]).
So ma[X.]ht
die Revision geltend, die Verfahrens-
akte sei, na[X.]hdem der staatsanwalts[X.]haftli[X.]he Sa[X.]hbearbeiter auf Blatt 172
ff. der Akte den Abs[X.]hluss der Ermittlungen vermerkt habe, dem Geri[X.]ht ohne Hinweis auf das Hintergrundverfahren und den
tatsä[X.]hli[X.]h der Dur[X.]hsu[X.]hung des Kraftfahrzeugs zugrundeliegenden Sa[X.]hverhalt vorgelegt worden. An spä-terer
Stelle teilt sie hingegen
mit, auf Blatt 112 der Verfahrensakten
finde si[X.]h eine Dokumentation des dur[X.]h die Kriminalpolizei
kontaktierten Bereits[X.]hafts-ri[X.]hters vom 4.
August 2016 folgenden Inhalts:
4.8. um [X.]a. 18 h rief K 34 an und teilte folgenden Sa[X.]hverhalt mit: Der Bes[X.]huldigte
[X.]
, geb.
, wh S.
str.
in
[X.].
wurde bereits abgehört, er sei bei einem [X.] beoba[X.]h-
tet, dana[X.]h kontrolliert worden, in seinem [X.]zg. sei 89 gr. Kokain gefunden [X.], der [X.] von der [X.] DA hat Dur[X.]hsu[X.]hung seiner Wohnräume in [X.].
be-
Aus diesem
Vermerk ergibt si[X.]h eindeutig, dass der Dur[X.]hsu[X.]hung des Kraftfahrzeuges strafprozessuale Maßnahmen gegen den Angeklagten vorangegangen
waren, was au[X.]h der Verteidigung aufgrund entspre[X.]hender Akteneinsi[X.]ht bekannt gewesen sein muss.
[X.]) Au[X.]h die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sa[X.]hrüge hat im
[X.]all
II.1 der Urteilsgründe keinen den
Angeklagten bes[X.]hwerenden Re[X.]htsfeh-ler
ergeben.
2. Hingegen hält die Verurteilung des Angeklagten in [X.]all II.2.
der Ur-teilsgründe wegen bewaffneten Si[X.]hvers[X.]haffens von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.]n in ni[X.]ht geringer Menge auf die Sa[X.]hrüge hin re[X.]htli[X.]her
Na[X.]hprü-19
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22
-
12
-
fung ni[X.]ht stand, sodass es insoweit auf die Verfahrensbeanstandungen ni[X.]ht ankommt.
Die [X.]eststellungen des [X.] zum Umgang
des Angeklagten
mit
den in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen sind widersprü[X.]hli[X.]h.
So stellt die Kammer einerseits fest, der Angeklagte habe die in seiner Wohnung si[X.]hergestellten Betäubungsmittel zum überwiegenden Teil
aufbe-wahrt, um dur[X.]h eine
ubungsmittelhandel eines
unbe-kannt gebliebenen Hintermanns
zu fördern. Ledigli[X.]h 10
Gramm Marihuana sowie
1.000
Bargeld habe er als Entlohnung für seine Hilfeleistungen
erhal-ten. In Widerspru[X.]h dazu führt die Kammer an anderer Stelle aus, der Ange-klagte habe die Drogen in seiner
Wohnung
zum gewinnbringenden Weiterver-kauf
gelagert; ferner habe er
eine Dose Pfefferspray wissentli[X.]h in seinem Wohnzimmer aufbewahrt, um si[X.]h und seinen
Betäubungsmittelbestand zu s[X.]hützen; Verkaufsverhandlungen und Absatzbemühungen hinsi[X.]htli[X.]h der Drogen hätten im Wohnzimmer stattgefunden.
Damit bleibt unklar, ob der Tatri[X.]hter seinen re[X.]htli[X.]hen Bewertungen zugrunde gelegt hat, dass
der Angeklagte in seinem Wohnzimmer selbst [X.] verkaufte, er seine Wohnung dem
unbekannten Hintermann zum Verkauf des Raus[X.]hgifts
zur Verfügung stellte
oder si[X.]h seine Tätigkeit in e.
3. [X.]ür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf [X.]olgendes hin:
Sollte der neue Tatri[X.]hter feststellen, die Tätigkeit des Angeklagten habe
für einen Dritten ers[X.]höpft, könnte
neben einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge tat-einheitli[X.]h
Besitz von Betäubungsmitteln in ni[X.]ht geringer Menge, ni[X.]ht jedo[X.]h 23
24
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26
27
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13
-
ein bewaffnetes v
gegeben sein
(vgl. [X.], Urteil
vom 13.
August 2009
3 [X.], [X.]R BtMG § 30a Abs. 2 Si[X.]hvers[X.]haffen 2). Ein bewaffnetes
Si[X.]hvers[X.]haffen von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs.
2 Nr.
2 BtMG setzt wie der
Erwerb voraus, dass der Täter die tatsä[X.]hli[X.]he Verfü-gungsgewalt mit der Mögli[X.]hkeit und dem Willen erlangt, über die Sa[X.]he als eigene zu verfügen. Dana[X.]h hätte si[X.]h der Angeklagte die verwahrten [X.] ni[X.]ht vers[X.]hafft, wenn es ihm ni[X.]ht freigestanden hätte, in [X.] selbst über das Raus[X.]hgift zu verfügen. Allenfalls
hinsi[X.]htli[X.]h des Anteils, wel[X.]hen er
von dem Unbekannten zum Eigenkonsum erhalten sollte, käme ein Si[X.]hvers[X.]haffen in Betra[X.]ht
[X.], BtMG, 5.
Aufl., §
29 Rn.
1258
ff. [X.]). Angesi[X.]hts der bislang
festgestellten Menge von 10 Gramm Marihuana wäre
die S[X.]hwelle zur ni[X.]ht geringen Menge indes ni[X.]ht übers[X.]hrit-ten.
Appl [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
17.01.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2018, Az. 2 StR 180/17 (REWIS RS 2018, 15521)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 15521
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 180/17 (Bundesgerichtshof)
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Befugnis zur Durchsuchung des Kraftfahrzeugs eines Tatverdächtigen
2 StR 429/09 (Bundesgerichtshof)
1 KLs 8 Js 12054/19 (LG Schweinfurt)
Abschiebung, Asylverfahren, Leistungen, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Amphetamin, Tateinheit, Marihuana, Kokain, Erkrankung, Cannabis, Wohnung, Italien, Entziehungsanstalt, nicht …
2 StR 46/17 (Bundesgerichtshof)
5 StR 61/17 (Bundesgerichtshof)