Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. 4 StR 293/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 14862

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
293/14

vom
26. Februar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts des [X.] einer Sprengstoffexplosion u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
Februar
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

in der
Verhandlung

,
[X.]in am [X.]

bei der Verkündung

als Vertreterinnen
des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2014 wird verworfen.
2.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des [X.] einer Sprengstoffexplosion (§
308 Abs.
1 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl (§
242 Abs.
1, §
243 Abs.
1 Nr.
2 StGB) freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge erhebt. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1.
Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, am 18.
Juni 2009 gegen 3:15
Uhr in K.

gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter mit Hilfe
eines Gartenschlauchs ein Gasgemisch in einen Geldautomaten der S.

-
sparkasse eingeleitet, dieses entzündet und so den Geldautomaten zerstört zu haben. Entsprechend ihrem [X.] hätten der Angeklagte und sein Mittäter 1
2
-
4
-
anschließend die mit ca. 165.000
Euro bestückten Geldkassetten an sich ge-nommen, um das Bargeld für eigene Zwecke zu verwenden.
2.
Das [X.] hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei-gesprochen. Es hat zwar den äußeren Geschehensablauf im Wesentlichen wie in der Anklage beschrieben festgestellt, sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass es sich bei
dem Angeklagten um einen der Täter handelte.
Zwar sei beim Angeklagten, der keine Angaben zur Sache gemacht ha-der Täter bei der Tat getragene Kleidungsstück sei. Des Weiteren
seien in der Wohnung des Angeklagten unter anderem weiße Stoffhandschuhe sicherge-stellt worden, wobei ein Täter ebenfalls weiße Stoffhandschuhe getragen habe. Auch seien in der Wohnung des Angeklagten Geldscheine (2.325
Euro) [X.] worden, von denen
drei Beschädigungen in Form von Knicken, Rissen und Brandrändern aufgewiesen hätten, die in vergleichbarer Weise auch bei einigen der am Tatort verbliebenen Geldscheine vorhanden gewesen seien. Zudem habe die ehemalige Lebensgefährtin des Angeklagten, die
Zeugin
St.

, diesen durch eine anonyme Anzeige gegenüber der Polizei bezichtigt,
er sei Täter der festgestellten sowie einer weiteren, am 3.
Mai 2009 in
N.

habe sich aus der Tatbeur-dings das Modell
X5, habe der Angeklagte, der damals Arbeitslosengeld
II

am 10.
Ju-li
2009 für 16.900
Euro erworben und bar bezahlt. Schließlich habe ein anony-mer Anrufer der Polizei am 15.
Juli 2009 mitgeteilt, der Angeklagte habe in
N.

und H.

Geldautomaten aufgesprengt und aus
der [X.] einen BMW
X5 erworben.
3
4
-
5
-
Gleichwohl hatte die [X.] durchgreifende Zweifel an der [X.]. Diese stützt sie unter anderem darauf, dass das Kapu-

so der Sachverstän-dige

dem Geldautomaten gesicherten Textildruckspuren von den in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Handschuhen herrühren; sicher sei dagegen, dass Textilfasern an Panzerklebebandstreifen, die der Täter zur Abdichtung des Geldautomaten vor der Sprengung angebracht habe, nicht von den beim Ange-klagten aufgefundenen Handschuhen stammten. Ferner seien an den sicherge-stellten Handschuhen keine DNA-Spuren des Angeklagten, aber solche des Zeugen

Se.

festgestellt worden. Auch seien Sportschuhe, wie
sie der
Täter bei der Tat getragen habe, beim Angeklagten nicht aufgefunden worden. Die Untersuchung der beim Angeklagten aufgefundenen drei beschädigten Geldscheine habe lediglich ergeben, dass die Beschädigungen durch die Ein-wirkung einer Gasexplosion entstanden sein können. Eine daktyloskopische Abdruckspur, die auf einem Blechteil am Tatort gesichert worden war, sei weder dem Angeklagten noch

Se.

zuzuordnen. Die anonyme Anzeige der
ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten habe

wie sie
selbst eingeräumt hat

auf bloßen Vermutungen beruht. Sie habe mitbekommen, dass der [X.] sich im [X.] mit Anleitungen zum Bau von Sprengsätzen beschäf-tigt habe; aufgrund von Medienberichten über Geldautomatensprengungen ha-
e-klagte an den Taten beteiligt gewesen sei. In der weiteren anonymen Anzeige sei der Angeklagte zwar der Mitwirkung an zwei Geldautomatensprengungen in
H.

und N.

bezichtigt
worden, nicht aber der ver-
fahrensgegenständlichen Tat in K.

.

5
-
6
-
3.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Ablehnung meh-rerer Beweisanträge wegen Bedeutungslosigkeit, rügt in diesem Zusammen-hang auch die Verletzung der Aufklärungspflicht und macht geltend, die [X.] seien unzureichend begründet. Ferner ist sie der Ansicht, die Beweiswürdigung sei rechtsfehlerhaft.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a)
Die [X.] der Verletzung des
§
244 Abs.
3 Satz
2, Abs.
6 [X.] sind unbegründet.
aa)
Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzu-sammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres [X.] die Entscheidung nicht beeinflussen könnten (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteil vom 11.
April 2000

1
StR 55/00, [X.], 436; [X.]/[X.], [X.], 57.
Aufl., §
244 Rn.
54 mwN).
Bei Behaup-tung einer relevanten belastenden Tatsache durch die Staatsanwaltschaft müsste daher eine bislang für den Angeklagten positive Beweislage durch die begehrte Beweiserhebung umschlagen können (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Juni 1997

5
StR
58/97, NStZ
1997, 503, 504 m. Anm. Herdegen; ferner [X.], Ur-teil vom 21.
März 1990

2
StR
469/89
[juris Rn.
23]). Daran fehlt es indes, wenn der Tatrichter aus der behaupteten und als erwiesen unterstellten Indiz-6
7
8
9
10
-
7
-
tatsache einen möglichen, wenn auch nicht zwingenden Schluss nicht ziehen will ([X.], Urteile vom 24.
Juni 2004

5
StR
306/03, [X.], 3051, 3056; vom 14.
Juli 1992

5
StR
231/92, [X.], 551). Eine den Angeklagten be-lastende Beweisbehauptung darf somit nicht allein deshalb als für das Verfah-ren bedeutungslos bezeichnet werden, weil die unter Beweis gestellte Tatsache keine zwingenden Schlüsse auf die Verstrickung des Angeklagten in die ihm angelastete Tat erlaubt. Legt der Tatrichter jedoch rechtsfehlerfrei dar, dass die in dem Beweisantrag behauptete Tatsache auch dann, wenn sie durch die [X.] Beweisaufnahme bewiesen würde, ihn nicht von der Schuld des Ange-klagten überzeugen könnte, so ist er nicht verpflichtet, den beantragten Beweis zu erheben ([X.], Urteil vom 30.
September 1987

2
StR
412/87, [X.]R [X.] §
244 Abs.
3 Satz
2 Bedeutungslosigkeit
4).
Dabei muss nach ständiger Rechtsprechung des [X.] der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der [X.] Tatsachen abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen keine Bedeutung beimisst. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Umständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben wer-den, aus denen sich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte. Die erforderliche Begründung entspricht dabei grundsätzlich den Be-gründungserfordernissen bei der Würdigung von durch Beweisaufnahme ge-wonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 2.
Dezember 2009

2
StR
363/09, [X.], 557, 558; Beschlüsse vom 16.
Januar 2007

4
StR
574/06, [X.], 352; vom 17.
Dezember 2013

4
StR
374/13, [X.], 168, 169; [X.], [X.], 7.
Aufl., §
244 Rn.
144 jeweils mwN). Geht es um den Angeklagten belastende [X.], muss die Ablehnung das ganze Beweisthema ohne Einengung, Verkürzung 11
-
8
-
oder Unterstellung erfassen und darlegen, warum dem Tatrichter die im Be-weisantrag behauptete Tatsache in Verbindung mit dem bisherigen [X.] nicht ausreichen würde, um zu einer Verurteilung zu gelangen ([X.], Urteil vom 1.
August 1989

1
StR
346/89, [X.]R [X.] §
244 Abs.
6 Beweisan-trag
12 mwN).
bb)
Daran gemessen sind zwar die von der Staatsanwaltschaft bean-standeten [X.] unzureichend begründet. Gleichwohl haben die Verfahrensrügen keinen Erfolg.
(1)
Die zeugenschaftliche Vernehmung einer Sparkassenangestellten dazu, dass dem Angeklagten 2007/2008 lediglich eine Kreditlinie von 500

eingeräumt und es auf seinem Konto zwischen Oktober 2008 und Mai 2009 zu Rücklastschriften gekommen war, sollte ersichtlich als Indiz dafür dienen, dass der damals von [X.] sowie Gelegenheitstätigkeiten lebende [X.] aufgrund seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse nicht über legale Mittel verfügte, um

kurz nach der Tat

einen Pkw zum Preis von 16.900 Euro bar bezahlen zu können.
Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf der unzureichenden Begründung und daher fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht. Denn die [X.] ist in den Urteilsgründen von einer Mittellosigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat die Barzahlung
anlässlich des [X.] als

ersichtlich gewichtiges Indiz

für die Täterschaft des Angeklagten in seine Gesamtwürdigung eingestellt. Ein solches Vorgehen

also einerseits die Ab-lehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit, andererseits die Be-jahung des
mit ihm verfolgten Beweisziels

kann die Revision nicht begründen. Denn das [X.] hat die als bedeutungslos erachteten Indizien, die für die 12
13
14
-
9
-
vorläufige Beweiswürdigung in den Ablehnungsbeschluss so einzustellen ge-wesen wären, als seien sie erwiesen, im Urteil im Ergebnis als bedeutungslos gewürdigt und den von der Beschwerdeführerin intendierten Schluss

aus an-deren Gründen

gezogen (vgl. auch [X.], Urteil vom 17.
April 2014

3
StR 27/14, [X.], 279, 280 mwN).
(2)
Mit den Beweisanträgen der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung von Polizeibeamten zu einer mehr als eine
Stunde vor dem Tatzeitpunkt versandten [X.], aus der sich unter anderem ergeben soll, dass der Empfänger [der Angeklagte] damals nicht beim Absender [seiner damaligen Lebensgefähr-tin] war, verfolgte die Staatsanwaltschaft ersichtlich das Ziel nachzuweisen, dass der Angeklagte als Täter in Betracht komme, weil er sich zur Tatzeit nicht bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten habe.
Auch hier fehlt es jedenfalls am [X.]. Wird ein Beweisantrag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der [X.] abgelehnt, ohne dass hinreichend dargelegt wird, woraus sich nach Ansicht des Gerichts die Bedeu-tungslosigkeit ergibt, so kann ein [X.] hierauf ausgeschlossen werden, wenn die Gründe für die Bedeutungslosigkeit auf der Hand lagen ([X.], [X.] vom 15.
Mai 1990

5
StR
594/89, [X.]R [X.] §
244 Abs.
3 Satz
1 Bedeutungslosigkeit
12; [X.], aaO, §
244 Rn.
147 mwN). Das ist hier der Fall. Zwar gilt

wie bei jeder anderen entlastenden Indiztatsache

der Grund-

weder widerlegten noch nachgewiesenen [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juni 2014

2
StR
333/13). Der lediglich gescheiterte [X.]

bei dem die Lüge nicht erwiesen ist und auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen

ist aber kein Beweisanzeichen für die Täterschaft ([X.], Urteile vom 21.
Januar 2004

1
StR
364/03, [X.], 392, 394; vom 31.
März 1999

5
StR
689/98, [X.], 423). Dies gilt auch, 15
16
-
10
-
wenn

wie hier

der (unterstellt) erhobene Beweis ein Alibi des Angeklagten nicht ergeben hätte. Denn auch bei [X.] der unter Beweis gestellten Tatsachen stünde letztlich nur fest, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Versands der [X.] nicht bei seiner Lebensgefährtin aufgehalten hat; einen tragfähigen Schluss auf seine Täterschaft lässt dies indes nicht zu, son-dern schließt ihn lediglich als Täter nicht aus.
(3)
Die Verlesung der [X.] über vier [X.]en, die im Dezember 2009 zwischen dem Angeklagten und der gesondert verfolgten

Sch.

ausgetauscht worden sein sollen, hat
die [X.] ebenfalls als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos [X.]. Mit ihnen sollte insbesondere erwiesen werden, dass der Angeklagte die Zeugin, die bei einer Tankstelle beschäftigt gewesen sei, gebeten habe, ihm
.

nur ihr und dem Angeklagten bekannten Versteck Bargeld entnahm und an der Kasse der Aral-.
Die Ablehnung dieses Antrags begründet ebenfalls nicht das [X.] der Staatsanwaltschaft. Denn der behauptete Inhalt der [X.]en ist so nichtssagend, dass es
auch angesichts der von der [X.] zutref-dass dem Tatrichter die im Beweisantrag behaupteten Tatsachen in Verbindung mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ausreichen würde, um zu einer Ver-urteilung zu gelangen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 9.
Dezember 2014

3
StR 442/14).

17
18
-
11
-
b) Auch die daneben erhobenen [X.] der Verletzung des
§
244 Abs.
2 [X.] greifen nicht durch, da die Aufklärungspflicht die Erhebung von Beweisen zu tatsächlich bedeutungslosen Umständen nicht gebietet.
c)
Soweit die Staatsanwaltschaft einen (weiteren) Verstoß gegen §
244 Abs.
6 [X.] darin sieht, dass die oben genannten [X.] ohne die erforderliche Gesamtwürdigung der unter Beweis gestellten Indiztatsachen zustande gekommen seien, hat auch diese Rüge keinen Erfolg.
Zwar können [X.], die bereits früher und gleichzeitig mit dem konkret zu verbescheidenden Beweisantrag erhoben und als bedeu-tungslos oder bereits erwiesen behandelt wurden, in die bei der Prüfung der Bedeutungslosigkeit einer

weiteren

Beweisbehauptung gebotenen [X.] einzubeziehen sein ([X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
225 mwN). Jedoch liegt weder nahe, dass die [X.] bei der
Ent-scheidung über die Beweisanträge den Inhalt der früher gestellten [X.] außer Betracht gelassen hat, noch ist ersichtlich, dass zwischen den [X.], in den verschiedenen Anträgen genannten [X.] ein Zusammenhang besteht, der deren Einbeziehung und eine Gesamtabwägung erfordern würde.
2.
Die Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Insbesondere dringen die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Beweiswürdigung des [X.]s nicht durch.
a)
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an [X.] Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters 19
20
21
22
23
-
12
-

261 [X.]). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht zwar unter anderem zu bejahen, wenn der Tatrichter überspannte Anforderun-gen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6.
Dezember 2012

4
StR
360/12, [X.], 180 mwN). Ist dies nicht der Fall, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Über-zeugungsbildung aber sogar dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Wür-digung der Beweise näherliegend gewesen wäre
([X.], Urteil vom 20.
Septem-ber 2012

3
StR
158/12, [X.], 89; Senat, Urteil vom 5.
Dezember 2013

4
StR
371/13).
b)
Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des [X.]s nicht zu beanstanden.
aa)
Sie ist insbesondere nicht lückenhaft.
[X.] ist eine Beweiswürdigung vielmehr namentlich dann, wenn sie wesentliche Feststellungen nicht erörtert ([X.], Urteile vom 22.
Mai 2007

1
StR
582/06; vom 5.
Dezember 2013

4
StR
371/13). Dies ist bei den von der Staatsanwaltschaft angeführten Vielmehr erschöpfen sich diese Ausführungen in einer anderen Bewertung der von der [X.] erhobenen Beweise. Es ist jedoch allein Sache des Tatrichters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien zu bewer-ten; das Revisionsgericht kann nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen ([X.], Urteile vom 20.
September 2012

3
StR
158/12, [X.], 89; vom
4.
April 2013

3
StR
37/13; vom 16.
Mai 2013

3
StR 45/13, [X.], 339).
24
25
26
-
13
-
bb)
Die Beweiswürdigung in dem landgerichtlichen Urteil enthält auch weder einen Rechtsfehler darstellende Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.
Ein die Sachrüge begründender Widerspruch kann nicht allein darin lie-gen, dass einzelne Beweismittel miteinander Unvereinbares ergeben haben. Ebenso wenig kann ein Widerspruch darin gesehen werden, dass das Gericht den Ausführungen eines Sachverständigen folgt (hier etwa zur Herkunft von DNA-Spuren), aber hieraus nicht die von der Staatsanwaltschaft gezogene Schlussfolgerung ziehen will (dass trotz der aufgefundenen DNA-Spuren des Zeugen Se.

auch der Angeklagte bei ihm sichergestellte Handschuhe benutzt
hat oder haben könnte). Vielmehr ist bei ambivalenten Beweisanzeichen, die dem Tatrichter im Einzelfall rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglichen, eine rechtlich vertretbare [X.] Entscheidung darüber, welche indizielle Bedeutung ein solcher Um-stand im konkreten Fall entfaltet, vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Mai 2013

3
StR
45/13, [X.], 339; vom 4.
April 2013

3
StR
37/13; vom 20.
September 2012

3
StR
158/12, [X.], 89).
cc)
Schließlich hat das [X.] weder die gebotene Gesamtwürdi-gung der für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden [X.] unterlassen oder rechtsfehlerhaft vorgenommen, noch hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es hat auch angesichts der von ihm nicht verkannten, den Angeklagten belastenden Umstände weder naheliegende andere Deutungsmöglichkeiten außer Acht gelassen, noch bloße Schlussfolgerungen zur Begründung von Zweifeln
an der Täterschaft des [X.]n angeführt, für die es nach der Beweisaufnahme entweder keine tat-27
28
29
-
14
-
sächlichen Anhaltspunkte gibt oder die als eher fernliegend zu betrachten sind. Auch die Gesamtwürdigung weist daher keinen Rechtsfehler auf.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 293/14

26.02.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2015, Az. 4 StR 293/14 (REWIS RS 2015, 14862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14862

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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