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PDF anzeigen[X.] StR 512/01vom16. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der [X.] (§ 169 [X.], § 358 Nr. 6 StPO) bemerkt der [X.], daß diese zwar zulässig erhoben, jedoch, wie die [X.] dienstlichen Erklärungen ergeben haben, unbegründet ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Solin-Stojanoviæ Ernemann Sost-Scheible
Meta
16.05.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2002, Az. 4 StR 512/01 (REWIS RS 2002, 3169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3169
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