Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 717

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

28. November 2013

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Online-Versicherungsvermittlung
UWG § 4 Nr. 11; [X.] § 34c und d; VersVermV § 11
a)
Die Abgrenzung der Versicherungsvermittlung von einer Tätigkeit, die aus-schließlich darauf gerichtet ist, Kontakte zwischen einem potentiellen [X.] und einem Versicherungsvermittler herzustellen, richtet sich nach dem objektiven Erscheinungsbild der ausgeübten Tätigkeit.
b)
[X.] ein Handelsunternehmen im Rahmen seines [X.]auftritts [X.] Versicherungsprodukte und ermöglicht es den Online-Abschluss von [X.] auf einer [X.]seite eines [X.], ist auch das Handelsunternehmen Versicherungsvermittler, wenn dem [X.] der Wechsel des Betreibers der [X.]seite verborgen bleibt.
[X.], Urteil vom 28. November 2013 -
I [X.] -
O[X.]

LG
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
November 2013 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof.
Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] und der [X.] wird das Urteil des [X.]
5.
Zivil-senat
vom 12.
Dezember 2012 unter Zurückweisung des [X.] Rechtsmittels aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der [X.] und der [X.] gegen die Verurteilung der [X.] nach dem Hauptteil des [X.] (Unterlassungsantrag ohne [X.]) [X.] hat.

Auf die Berufung der [X.] und der [X.] wird das Urteil des [X.], Kammer
08 für Handelssachen, vom 30.
April 2010 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Üb-rigen insoweit abgeändert, als die [X.] nach dem Hauptteil des [X.] verurteilt worden ist.

Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der [X.] zur Last mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die [X.] zu tragen haben.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die [X.] handelt mit Kaffee und Gebrauchsartikeln. Sie bot auf ihrer [X.]seite "[X.]" Versicherungsverträge und Finanzdienstleistun-gen an. Versicherer der angebotenen Versicherungsverträge sind die [X.]
zu
2 und 3 der [X.], die [X.]
Lebensversicherung AG und die [X.]
Sachversicherung AG.

Am 30.
Januar 2009 enthielten die [X.]seiten der [X.] das aus den nachfolgend zum Teil wiedergegebenen Anlagen K
3 bis K
11 ersichtliche Angebot zum Abschluss von Versicherungs-
und Kreditverträgen
und zum Er-werb von Finanzprodukten. Die [X.]seiten weisen in der Kopfzeile das "[X.]" (Anlage K
3 bis K
6) und eine Schaltfläche mit der Angabe "Ver-sicherungen" auf.
Die [X.] werden als "[X.]" der [X.] und als
"Ein von [X.] ausgewählter Experte" bezeichnet. [X.] konnten online geschlossen werden. Auf einer der [X.]seiten (Anlage K
6) hieß es hierzu:

Vielen Dank
Ihr Online-Antrag wurde erfolgreich verschickt
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigungsmail von uns
Ihr [X.] und [X.] Experten-Team.

1
2
-
4
-
Anlage K
3

-
5
-
Anlage K
4

-
6
-
Anlage K
5

-
7
-

Anlage K
6

-
8
-

Der von der [X.] in der Folgezeit geänderte [X.]auftritt (Anla-gen B
2, B
3, B
5, B
6, B
8 und B
10 sowie N
2, N
4 und N
5) ist nachstehend auszugsweise wiedergegeben. Auch hier finden sich in der
Kopfzeile der Inter-netseiten das "[X.]"
und die Schaltfläche "Versicherungen" sowie die Angaben "Unser Versicherungspartner" und "Ein von [X.] ausgewählter [X.]" im Zusammenhang mit den [X.].

Anlage B 2

3
-
9
-
Anlage [X.]

-
10
-
Anlage [X.]

-
11
-
Anlage [X.]

-
12
-
Anlage N 2

-
13
-
Anlage N 4

-
14
-

Der Kläger, der [X.] im Wettbewerb e.V., ist der [X.], die [X.] sei aufgrund des [X.]auftritts Vermittlerin von Versiche-rungen und Finanzdienstleistungen. Sie sei zur Unterlassung dieser Tätigkeit verpflichtet, weil sie nicht über die erforderlichen Genehmigungen nach der Gewerbeordnung verfüge und ihren Informationspflichten nicht nachgekommen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1.
die [X.] unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im [X.], in Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a)
Versicherungsverträge zu vermitteln, ohne hierfür eine Genehmigung nach §
34d [X.] zu besitzen

und/oder

b)
Versicherungsverträge anzubieten und/oder anbieten zu lassen, ohne hierbei die in §
11 VersVermV festgelegten Informationspflichten zu erfül-len

und/oder

c)
Finanzdienstleistungen anzubieten, ohne hierfür eine Erlaubnis gemäß §
34c [X.] zu besitzen,

insbesondere wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K
3 bis K
11, B
2, B
3, B
5, B
6, B
8 und B
10 sowie N
2, N
4 und N
5 ersichtlich;

2.
die [X.] zu verurteilen, an den Kläger 222

acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.
April 2009 zu zahlen.

Die [X.] und die [X.]
sind der Klage entgegengetreten und haben geltend gemacht, Versicherungsvermittler sei die Streithelferin zu
1, die [X.] ProKunde Versicherungskonzepte GmbH. Die [X.] ermögli-che den [X.]
lediglich einen Werbeauftritt.

4
5
6
-
15
-
Das Landgericht hat die [X.] antragsgemäß verurteilt ([X.], Urteil vom 30.
April 2010
408
O
95/09, juris). Die Berufung der [X.] und der [X.]
ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] und die [X.]
ihren auf Abweisung der Klage gerichteten [X.] weiter. Der Kläger
beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren nach §
8 Abs.
1, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
34c und d [X.], §
11 VersVermV und den Zahlungsanspruch nach §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Die [X.] vermittle die in Rede stehenden Versicherungen. Ihr [X.] sei nach dem objektiven Erscheinungsbild darauf gerichtet, die [X.] im Hinblick auf einen Versicherungs-vertrag herbeizuführen. Die [X.] preise konkrete Versicherungsprodukte an und biete die Möglichkeit, diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Onli-ne-Auftritt auch in Anspruch zu nehmen.

Die [X.] sei den Feststellungen des [X.] nicht substantiiert entgegengetreten, dass sie gegen versicherungsrechtliche Informationspflichten verstoßen und Finanzdienstleistungen ohne die erforderliche Genehmigung vermittelt habe.

7
8
9
10
11
-
16
-
I[X.] Die Revision hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Sie führt zur Auf-hebung des Berufungsurteils und insoweit zur Abweisung der Klage mit dem allgemein gefassten Unterlassungsantrag. Dagegen ist die Revision unbegrün-det, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem [X.] des Unter-lassungsantrags und nach dem [X.] gerichtet ist.

1. Der Hauptteil des [X.] (ohne [X.]) ist nicht hinreichend bestimmt (§
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO). Die Revision führt inso-weit zur Abweisung der Klage als unzulässig.

a)
Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (§
308 Satz
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit ist auch im [X.] von Amts wegen zu beachten ([X.], Urteil vom 16.
Mai 2013

I
ZR
216/11, [X.], 1229
Rn.
22 = [X.], 1613

Kinderhochstühle im [X.]
II; Urteil vom 20.
Juni 2013
I
ZR
55/12, [X.], 1235
Rn.
12 = [X.], 75

Restwertbörse
II).

b) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt der Unterlassungsantrag in seiner allgemeinen Fassung (Hauptteil des [X.]) nicht. Die Begriffe "vermitteln", "anzubieten" und "anbieten zu lassen" sind nicht hinrei-chend bestimmt. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klagean-trag zur Bezeichnung der zu untersagenden Handlung ist allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe kein Zweifel be-steht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Davon ist im [X.] auszugehen, wenn über die Bedeutung des an sich auslegungsbedürfti-12
13
14
15
-
17
-
gen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
November 2010

I
ZR
118/09, [X.], 539 Rn.
13 = [X.], 742
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Zwischen den Parteien ist umstritten, was unter der Vermittlung und dem Angebot von Versicherungsverträgen und Finanzdienstleistungen zu verstehen ist und ob die [X.] diese Leistungen im Rahmen ihres [X.]auftritts erbracht hat.

2. Die Verurteilung der [X.] nach dem [X.] des [X.] zu
1
a hat allerdings Bestand.

a) Mit dem [X.] des [X.] zu
1
a hat der Kläger die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand des [X.] gemacht ("[X.] Teil des [X.] genügt dem Bestimmtheitserfordernis nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO. Durch die Bezugnahme auf den konkreten [X.]auf-tritt und unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers ergibt sich eindeu-tig, welche Verhaltensweisen der [X.] verboten werden sollen.

b) Der mit dem Klageantrag zu
1
a in der Form des [X.]s verfolgte Unterlassungsanspruch ist nach §
8 Abs.
1, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
34d [X.] begründet.

aa) Die Bestimmung des §
34d [X.] ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG. Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen den §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 UWG vergleichbaren [X.] kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art.
3 der Richtlinie) nach ihrem Art.
4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt, steht der Anwendung der nationalen Vorschrift im Streitfall nicht entgegen, weil es sich bei der Bestimmung des §
34d [X.] um eine unionsrechtskonforme 16
17
18
19
-
18
-
Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Sep-tember 2013
I
ZR
183/12, [X.], 1250 Rn.
9 = [X.], 1585

Kran-kenzusatzversicherungen; Urteil vom 6.
November 2013
I
ZR
104/12, [X.], 88 Rn.
14 = [X.], 57
Vermittlung von Netto-Policen).

bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.]
auf den fraglichen [X.]seiten (Anlagen K
3 bis K
6, B
2, B
3, B
5, B
8, B
10, N
2, N
4 und N
5) Versicherungen vermittelt.

(1) Nach §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.] bedarf derjenige, der gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter
den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will (Versicherungsvermittler) der Erlaubnis der zuständigen Industrie-
und Handelskammer. Die Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/[X.] über Versicherungsvermittlung (vgl. [X.] eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks.
16/1935, S.
13) und ist daher richtli-nienkonform auszulegen. Nach Art.
2 Nr.
5 der Richtlinie 2002/92/[X.] ist Versi-cherungsvermittler jede natürliche oder juristische Person, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Gemäß Art.
2 Nr.
3 Unterabs.
1 der Richtlinie ist Versicherungsvermittlung das Anbie-ten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Ab-schließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von [X.]n oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbeson-dere im Schadensfall. Ziel der Richtlinie 2002/92/[X.] ist nach ihrem Erwä-gungsgrund
8 zum einen die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlas-sungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zum anderen die [X.]. Die Vorschriften der Richtlinie sind daher im Lichte dieser Ziele auszulegen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Oktober 2013

555/11,
juris,
Rn.
25 bis 27
[X.]/Anaptyxis). Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der Versicherungsvermittlung nicht 20
21
-
19
-
eng zu bestimmen. Andererseits ist die Versicherungsvermittlung abzugrenzen von einer Tätigkeit, die
ausschließlich darauf gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwi-schen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsver-mittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine Versicherungsvermittlung darstellen (vgl. Begründung zum Regierungs-entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.] aaO S.
17; vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
September 2007
V
R
50/05, [X.]E 219, 237, 241). Die Versicherungsvermittlung erfordert daher eine Tätigkeit, die auf einen konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet ist (vgl. Schönleiter in Landmann/[X.], Gewerbeordnung, Stand 55.
Ergän-zungslieferung, 2009, §
34d Rn.
28; [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 196.
Ergänzungslieferung, November 2013, §
34d [X.] Rn.
4; [X.] in [X.], [X.], Gewerberecht, Stand 1.
Januar 2013, §
34d [X.] Rn.
24; [X.] in [X.]/[X.], Versicherungs-vertragsgesetz, 28.
Aufl., §
34d [X.] Rn.
7). Maßgeblich ist das objektive Er-scheinungsbild der Tätigkeit der [X.]; auf die vertraglichen Absprachen zwischen ihr und den [X.]
kommt es nicht entscheidend an.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die [X.] habe die Tätigkeit eines [X.] in der Form eines Versicherungsvertreters im Sinne von §
34d [X.] ausgeübt. Die [X.] empfehle konkrete Versicherungsprodukte und biete die [X.],
diese Versicherungsdienstleistungen über ihren Online-Auftritt in Anspruch zu nehmen. Ihr Verhalten sei darauf gerichtet, dass der Verbraucher einen be-stimmten Versicherungsvertrag abschließe. Zwar werde auf den [X.]seiten auch darauf hingewiesen, dass die Streithelferin
zu
1 den Vertrag vermittle. Das schließe eine Vermittlungstätigkeit der [X.] gegenüber der Streithelferin
zu
1 im Rahmen eines mehrstufigen Vermittlungsverhältnisses aber nicht aus.

22
-
20
-
(2) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei der [X.] einer Genehmigungspflicht nach §
34d [X.] nicht auf subjektive Elemente abgestellt, sondern auf das objektive Erscheinungsbild der ausgeübten [X.]. Dieses ist dadurch geprägt, dass die [X.] über den beanstandeten [X.]auftritt konkrete Versicherungsprodukte der [X.]
zu
2 und 3 empfiehlt und die Möglichkeit zu einem Online-Vertragsabschluss eröffnet. Dass dieser erst auf [X.]seiten der [X.]
möglich ist, spielt [X.] schon deshalb keine Rolle, weil dem Verbraucher nach den rechtsfeh-lerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Wechsel zu den [X.]seiten der [X.]
wegen des einheitlichen Bilds der [X.]-seiten verborgen bleibt. Diese weisen an prominenter Stelle,
und zwar in der Kopfzeile,
jeweils das "[X.]" auf, so dass nach dem objektiven [X.] die konkrete Vertragsanbahnung auf den Folgeseiten auch der [X.]n zuzuordnen ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die [X.] keine Kenntnis der konkreten Daten der Verbraucher erhält, die diese bei der Online-Buchung auf den [X.]seiten der [X.]
eingeben. Deshalb dringt die Revision auch nicht mit ihrer weiteren Rüge durch, das [X.] habe eine zu weite Definition des Begriffs "[X.]" seiner Entscheidung zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, dass die Tätigkeit sich auf einen konkreten Versicherungsvertrag beziehen muss. Die Tätigkeit der [X.] beschränkt sich nicht auf eine allgemeine Information über die Existenz verschiedener Versicherungsprodukte.

(3) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Annahme einer Vermitt-lertätigkeit der [X.] stehe nicht mit der finanzgerichtlichen Rechtspre-chung in Einklang. Aus dem von
ihr hierzu
zitierten Urteil des [X.] ([X.]E 219, 237) folgt, dass das bloße Einholen von Kundendaten keine we-sentliche Funktion der Versicherungsvermittlungstätigkeit ist. Darauf ist die Tä-tigkeit der [X.] aber nicht beschränkt.

23
24
-
21
-
Dem von der Revision ebenfalls herangezogenen Urteil des [X.] ([X.] 2008, 1089) liegt die Richtlinie 77/92/[X.] zugrunde, die durch die Richtlinie 2002/92/[X.] ersetzt worden ist. Die Begriffe der Versi-cherungsvermittlungstätigkeit dieser Richtlinien unterscheiden sich, so dass die Entscheidung des [X.] keinen Rückschluss auf die Ausle-gung des jetzt maßgeblichen Begriffs der Richtlinie 2002/92/[X.] erlaubt.

(4) Die Revision dringt auch nicht mit der Rüge durch, aus der angefoch-tenen Entscheidung erschließe sich nicht, warum dem Verbraucher die Weiter-leitung zu den [X.]seiten der [X.]
verborgen bleibe. Die [X.] [X.]seiten seien unterschiedlich farbig gestaltet. Damit ersetzt die Revi-sion lediglich die rechtsfehlerfrei vorgenommene gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.

Darauf, ob die [X.] aufgrund der Angaben "[X.]günstig", "[X.]-fair" und "[X.]einfach" besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dies für eine Vermittlertätigkeit spricht
wovon das Berufungsgericht ausgegan-gen ist
oder es sich um einfache Werbeaussagen handelt
was die Revision geltend macht
mmt es danach nicht mehr an.

(5) Die Revision kann auch nichts für sie Günstiges aus dem Umstand ableiten, dass die zuständigen Behörden gegen die [X.] bislang nicht [X.] sind. Auf die von der [X.] hierzu geltend gemachten Gründe kommt es nicht an. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehör-den ist für die Beurteilung, ob das fragliche Verhalten der Genehmigungspflicht nach §
34d [X.] unterfällt und die [X.] ohne eine Genehmigung objektiv rechtswidrig handelt, ohne Bedeutung, solange die Behörde keine entspre-chende Entscheidung getroffen hat
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 2005

I
ZR
10/03, [X.], 82 Rn.
21 = [X.], 79
Betonstahl; Urteil vom 25
26
27
28
-
22
-
13.
März 2008
I
ZR
95/05, [X.], 1014 Rn.
33 = [X.], 1335

Amlodipin).

3.
Der mit dem [X.] des Klageantrags zu
1
b verfolgte [X.] ergibt sich aus §
8 Abs.
1, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
11 VersVermV.

a) Der Klageantrag zu
1
b in der Form des [X.]s ist durch die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform hinreichend bestimmt
(dazu vorstehend Rn.
17).

Bedenken gegen die Bestimmtheit des [X.] ergeben sich im Streitfall auch nicht daraus, dass der Verbotsantrag auf §
11 VersVermV Bezug nimmt. Zwar sind den Gesetzeswortlaut wiederholende [X.] als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 29.
April 2010
I
ZR
202/07, [X.], 749 Rn.
21 = [X.], 1030
Erinnerungswerbung im [X.]). Gleiches hat zu gelten, wenn im Unterlassungsantrag auf gesetzliche Vorschriften Bezug genommen wird (vgl. [X.], [X.], 539 Rn.
16
Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Dagegen kann ein derartiger Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt sein, wenn entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. [X.], [X.], 749 Rn.
21
Erinnerungswerbung im Inter-net).

Nach diesen Maßstäben genügt der Unterlassungsantrag dem Bestimmt-heitsgebot. Die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass der Kläger eine Ent-29
30
31
32
-
23
-
scheidung nur über das "Ob" der Informationserteilung begehrt und ein [X.] Verbot nur den Fall erfasst, dass die [X.] den [X.] nach §
11 VersVermV gar nicht nachkommt.

b) Der Unterlassungsantrag
ist auch begründet, weil die [X.] die sie nach §
11 VersVermV als Versicherungsvermittlerin treffenden [X.] nicht erfüllt hat.

Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht in [X.] nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die [X.], die als Versicherungsvermittlerin tätig geworden ist (dazu vorstehend Rn.
20 bis 28), ihren Informationspflichten nicht nachgekommen ist.

4.
Der auf den [X.] bezogene Unterlassungsantrag zu
1
c ist zulässig (dazu vorstehend Rn.
17) und gemäß §
8 Abs.
1, §§
3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
34c [X.] begründet.

Die [X.] hat nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.], auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, ohne die erforderliche Genehmigung entgegen §
34c Abs.
1 [X.] den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen zur Versicherungsvermittlung entsprechend (dazu Rn.
20 bis 28).

5. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten ergibt sich aus §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG.

33
34
35
36
37
-
24
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
2 Nr.
1, §
97 Abs.
1, §
101 Abs.
1 Halbs.
2 ZPO.

Die Voraussetzungen des §
92 Abs.
2 Nr.
1 ZPO liegen vor, weil der Klä-ger mit dem Hauptteil des [X.] in der Sache kein gegenüber dem Verbot der konkreten Verletzungsform weitergehendes Klageziel
verfolgt hat.

VRi[X.] Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.]
Pokrant
Büscher
hat Urlaub und ist deshalb an der Un-
terschrift gehindert.

Pokrant

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.04.2010 -
408 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 12.12.2012 -
5 [X.] -

38
39

Meta

I ZR 7/13

28.11.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13 (REWIS RS 2013, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 717

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