Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. VII ZR 315/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15951

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

[X.]M NAMEN DES VOLKES

URTE[X.]L
V[X.][X.] ZR 315/13
Verkündet am:
5. Februar 2015
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
HGB § 89b
Ein Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des §
89b HGB steht dem Vertragshändler nicht zu, wenn der Hersteller oder Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kunden-daten bei Beendigung des Vertrags zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des [X.] zu löschen (Fortführung von [X.], Urteil vom 17.
April
1996

V[X.][X.][X.]
ZR
5/95, [X.], 2159).
[X.], Urteil vom 5. Februar 2015 -
V[X.][X.] ZR 315/13 -
OLG [X.]

LG [X.] [X.]

-
2
-
Der V[X.][X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5.
Februar 2015 durch die Richter Dr.
[X.], [X.] und Dr.
Kartzke und die Richte-rinnen [X.] und Sacher
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7.
Zivilsenats des Ober-landesgerichts [X.] vom 31.
Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt als
Verwalter in dem [X.]nsolvenzverfahren über das Vermö-gen
der K.
GmbH (im Folgenden: Schuldnerin)
die [X.] auf Zahlung von Aus-gleich
entsprechend § 89b HGB
in Anspruch.
Die Schuldnerin schloss mit der [X.] am 30.
Juni 1996 einen Vertrags-händlervertrag. Dieser Vertrag wurde durch die [X.] zum 30.
September 2003 gekündigt. Am 2.
Juni/1.
Juli 2003 schlossen die Schuldnerin und die [X.] einen weiteren [X.] sowie eine gesonderte Vereinbarung zur Überlas-sung von Kundendaten für Zwecke der Kundenbetreuung durch die [X.] und zur Marktforschung (im Folgenden: [X.]). [X.]n einem Anschreiben, das dem Vertragsangebot beigefügt war, wies die [X.] ausdrücklich darauf hin, dass die Unterzeichnung der [X.] freiwillig sei und keine Voraussetzung für den Abschluss des [X.] darstelle.
Die [X.] enthält unter [X.] unter anderem
folgende Bestimmun-gen:

1
2
3
-
3
-

"

2. Zur Durchführung der

Kundenbetreuung sowie zu Marktfor-schungszwecken wird der Händler die Personen-, Firmen-
und Fahr-zeugdaten von

Kunden
und [X.]nteressenten für neue

Automobile, Vorführfahrzeuge und Dienstwagen einschließlich aller notwendigen Betriebsdaten laufend an [X.]
(Anm.: die [X.])

5. Die Teilnahme des Händlers an der

Kundenbetreuung endet durch Beendigung des

Händlervertrags, durch schriftliche Kündigung der Teilnahmeerklärung durch den Händler oder mit Beendigung des Kundenbetreuungsprogramms durch [X.]
...
6. Vorbehaltlich der nachstehend unter Abschnitt [X.][X.] getroffenen Rege-lungen wird [X.] nach Beendigung der Teilnahme des Händlers an der

Kundenbetreuung die vom Händler überlassenen Daten sperren, ihre Nutzung einstellen und auf Verlangen des Händlers löschen."
Abschnitt [X.][X.] der Vereinbarung
hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"[X.][X.]. Ankauf von Kundendaten durch [X.]
1.
[X.]
bietet dem Händler hiermit an, seine vollständigen

Kunden-
und [X.]nteressentendaten bei endgültiger Beendigung der [X.] auf Grundlage eines

Händlervertrags gegen Zahlung eines pauschalen Kaufpreises anzukaufen, wenn [X.] dem Händler nicht nach Auslaufen des jeweils bestehenden

Händlervertrages den Abschluss eines neuen

Händlervertrages anbietet oder die Beendigung aus Gründen erfolgt, die von [X.] zu vertreten sind, und der Händler dieses Angebot binnen drei Monaten nach Beendigung der
Zusammenarbeit durch schriftliche Erklärung gegenüber [X.] an-nimmt.
Der von [X.] zu leistende Kaufpreis wird auf Basis der Anzahl von neuen

Automobilen und von

Vorführfahrzeugen des Händlers ermittelt, welche der Händler jährlich verkauft hat und die auf [X.] innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) [X.] wurden (Erstzulassungen
Neufahrzeuge sowie [X.]). Maßgeblich ist der Durchschnittswert der so zugelassenen Fahrzeuge des vorletzten und drittletzten vol-len
Kalenderjahres vor Vertragsende. Für diese so ermittelte Anzahl leistet [X.] einen Pauschalbetrag von 1.000

e-setzlicher Umsatzsteuer.
Dieser Pauschalbetrag wird jährlich um 10

m
Aus-gangsjahr 2003 ([X.]) erhöht. Zum Ansatz kommt der so indizierte Pauschalbetrag im letzten vollen Kalenderjahr vor [X.].
4
-
4
-

3.
Der Händler verpflichtet sich, die [X.] gemäß diesem Abschnitt [X.][X.] überlassenen Datenbestände nicht mehr zu Akquisitionszwecken für den [X.] in Wettbewerb stehen, zu verwenden oder verwenden zu lassen. Das Verbot einer Wettbewerbstätigkeit ist mit diesem Nut-zungsverbot jedoch nicht verbunden.

"

Das Vertragsverhältnis wurde durch außerordentliche fristlose Kündigung der [X.] mit Schreiben vom 7.
Juli
2008 beendet. Eine Vereinbarung über den An-kauf der Kundendaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kam nicht zu-stande.
Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf-gehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

[X.].
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] 2014, 35 veröffentlicht ist,
führt aus, der Schuldnerin stehe ein Handelsvertreterausgleichsanspruch gegen die [X.] in entsprechender Anwendung des
§
89b HGB nicht zu. Es könne dahin-stehen, ob die Schuldnerin in die [X.] der [X.] in einer Weise eingebunden gewesen sei, die der Stellung eines Handelsvertreters gleichkomme. Es fehle jedenfalls an der weiteren Voraussetzung, dass die Schuldnerin eine Ver-tragspflicht zur Überlassung des Kundenstamms an die [X.] bei Beendigung des [X.] traf.

5
6
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-
5
-
Eine vertragliche Pflicht der Schuldnerin, der [X.] nach Beendigung der Vertragsbeziehung die Kundendaten zur Verfügung zu stellen, ergebe sich nicht aus dem [X.]. Soweit die Schuldnerin nach der mit der [X.] ge-schlossenen [X.] verpflichtet gewesen sei, dieser während des [X.] sämtliche Kundendaten zu übermitteln, genüge dies nicht den vom [X.] gestellten Anforderungen. Die [X.] sei aufgrund der [X.] insbesondere nicht in der Lage gewesen, die Kundendaten nach Beendigung der mit der Schuldnerin bestehenden
Vertragsbeziehung ohne weiteres für sich nutzbar zu machen. Denn sie sei mit Beendigung der Teilnahme der Schuld-nerin an der Kundenbetreuung nach der vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ge-wesen, die überlassenen Daten zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf [X.] der Schuldnerin zu löschen. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die [X.] bereits in der [X.] der Schuldnerin ein bindendes Angebot zum Ankauf der Kundendaten nach [X.] gemacht habe.

[X.][X.].
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Berufungsge-richt einen Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die [X.] in entsprechen-der Anwendung des § 89b
HGB verneint.
1. Dem Vertragshändler steht nach der Rechtsprechung des [X.] nur dann ein Ausgleichsanspruch gegen den Hersteller oder Lieferanten (im Folgenden nur: Hersteller) in entsprechender Anwendung des § 89b HGB zu, wenn zwischen ihm
und einem Hersteller ein Rechtsverhältnis besteht, das über eine bloße [X.] hinausgeht. Der Vertragshändler muss aufgrund [X.] vertraglicher Abmachungen so in die [X.] des Herstellers eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat,
die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Der Vertragshändler muss ferner ver-pflichtet sein, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich die-ser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutz-bar machen kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlas-sung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon 9
10
11
-
6
-
während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über [X.] und Kundenbeziehungen
zu erfüllen ist. Voraussetzung ist allein, dass der Hersteller bei Beendigung des Vertrags in die Lage versetzt wird, den [X.] des Händlers sofort und ohne weiteres für sich nutzbar zu machen
(vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober
2010 -
V[X.][X.][X.]
ZR 209/07, NJW 2011, 848 Rn.
17; Urteil vom 13.
Januar
2010 -
V[X.][X.][X.]
ZR
25/08, NJW-RR 2010, 1263 Rn.
15; Urteil vom 17.
April
1996 -
V[X.][X.][X.]
ZR 5/95, [X.], 2159, 2160 m.w.N.).
2.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Schuldnerin entsprechend einem Handelsvertreter in die Vertriebsorganisation der [X.] eingebunden ge-wesen ist. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des [X.] daher zu unterstel-len, dass dies der Fall war.
3. Es fehlt jedoch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen weiteren Voraussetzung,
dass die Schuldnerin verpflichtet war, der [X.] ihren
Kundenstamm zu übertragen, so dass diese ihn
bei Beendigung des Vertrags sofort und ohne weiteres
für sich
nutzbar machen konnte. Eine
Verpflichtung zur Überlas-sung der Kundendaten, die es der [X.] ermöglichte, die Kundendaten
bei Be-endigung des Vertragsverhältnisses
ohne weiteres für sich nutzbar zu machen, ergibt sich weder aus dem [X.] noch aus der zwischen den Parteien geschlossenen [X.].
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch den zwischen der Schuldnerin und der [X.] geschlossenen [X.] keine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten an die [X.]
begründet
worden ist. Hierzu ist
entgegen der Auffassung der Revision
nicht ausreichend, dass die Schuldnerin Neufahrzeuge bei der [X.] unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die gegen die Kunden bestehenden
Kaufpreisforderungen
im Voraus
zur Sicherheit an die [X.] abgetreten hatte.
Dies begründete
keine
Verpflichtung
der Schuldne-rin
nach §
402 BGB, der [X.] die Namen der Kunden mitzuteilen, die einen Neuwagen erworben haben. Die Sicherheitsabtretung
der Schuldnerin im Rahmen des vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts
erfolgte
nicht durch
Einzelabtre-tungserklärungen
in Bezug auf die einzelnen Kunden, sondern mittels einer
globalen
Vorausabtretung der Kaufpreisansprüche aus [X.]
an die [X.], die in Nr.
6.2 Abs.
2 der Verkaufs-
und Lieferbedingungen der [X.] enthalten war.
Bei einer Sicherungsabtretung, bei der dem Zedenten kraft ausdrücklicher Ver-12
13
14
-
7
-
einbarung die Einziehungsbefugnis vorbehalten ist,
ist §
402 BGB regelmäßig
still-schweigend
abbedungen, solange die Zession dem Schuldner nicht offen gelegt wird und der Zedent zur Einziehung der Forderung berechtigt ist
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Juli
1993 -
[X.]X
ZR
12/93, NJW 1993, 2795, 2796; Urteil vom 21.
Januar
2010

[X.]X
ZR
65/09, [X.]Z 184, 101, Rn.
11).
Dies ist hier der Fall. Die Schuldnerin war von der [X.] mit der Einziehung der zur Sicherheit an die [X.] aus [X.] beauftragt worden.
Die Verpflichtung des [X.], dem Hersteller
im Sicherungsfall ge-mäß §
402 BGB die zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kunden nötige Auskunft zu erteilen,
ist
einer Verpflichtung des [X.] zur Überlas-sung der Kundendaten nicht gleichzustellen. Der Hersteller
erhält hierdurch keine umfassende Kenntnis des vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamms. Die Verpflichtung des [X.] zur Auskunftserteilung nach §
402 BGB besteht zudem nur dann, wenn der Vertragshändler
schuldhaft gegen die Pflichten aus der Sicherungsvereinbarung
verstößt und damit die Voraussetzungen herbeiführt, unter denen
der Hersteller
die ihm gestellte Sicherheit verwerten kann.
Die nach §
402 BGB vom Vertragshändler hinsichtlich der von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfassten Neuwagenverkäufe dann zu erteilende Auskunft über die Person des [X.] Käufers entsteht damit
lediglich als mittelbare Folge einer solchen Vertrags-verletzung des [X.]
und dient dazu, dem Zessionar nach Eintritt des [X.] die Geltendmachung der ihm sicherungshalber abgetretenen Forde-rungen zu ermöglichen.
b)
Eine Verpflichtung zur Überlassung der Kundendaten
an die [X.]
mit der Folge, dass diese die Kundendaten
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Schuldnerin
ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte,
ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien geschlossenen [X.].
aa) Es kann dahinstehen, ob
die Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, ein Ausgleichsanspruch der Schuldnerin gegen die [X.] in
entsprechender Anwendung des §
89b HGB
scheitere
bereits daran, dass die
Verpflichtung der Schuldnerin zur Weitergabe von Kundendaten an die [X.] in einer gesonderten Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten zum Zwecke der Kundenbetreuung und der Marktforschung seine Grundlage hat, auf die sich die Schuldnerin bei [X.] des [X.] mit der [X.] nicht einlassen musste. Auf 15
16
17
-
8
-
die von der Revision gegen diese Auffassung geäußerten rechtlichen Bedenken kommt es nicht entscheidend an.
bb) Eine
analoge Anwendung des §
89b HGB scheidet im vorliegenden
Fall jedenfalls deswegen
aus, weil die [X.] nach der [X.] bei
Beendi-gung des [X.] die ihr von der Schuldnerin überlassenen [X.] nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November
1997 -
V[X.][X.][X.]
ZR
283/96, NJW-RR 1998, 390, 391; Urteil vom 17.
April
1996

V[X.][X.][X.]
ZR
5/95, [X.], 2159, 2160; Urteil vom 7.
November
1991

[X.]
ZR
51/90, NJW-RR
1992, 421, 423; Urteil vom 11.
Februar
1977 -
[X.]
ZR
185/75, [X.]Z 68, 340, 343; Urteil vom 16.
Februar
1961 -
V[X.][X.]
ZR
239/59, [X.]Z 34, 282, 286; Urteil vom 11.
Dezember
1958 -
[X.][X.]
ZR
73/57, [X.]Z 29, 83, 89
f.).
Diese Mög-lichkeit besteht nicht, wenn der Hersteller
nach den vertraglichen Vereinbarungen verpflichtet ist, die ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei [X.] zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen des Ver-tragshändlers zu löschen.
(1) Die Möglichkeit
des Herstellers, die vom Händler überlassenen [X.] nach Beendigung des Vertrags für sich nutzbar zu machen, besteht nach der Rechtsprechung des [X.] nicht, wenn der von ihm eingesetzte Treu-händer, an den der Vertragshändler die Kundendaten zu überlassen hatte, auch [X.] entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Vertragshändler
gemäß §§
11, 28 bzw. 35 BDSG und
§§
667, 675 BGB verpflichtet ist, die Kundendaten des Ver-tragshändlers nach Beendigung des Teilnahme-
und des [X.]es
in ihrem Bestand zu löschen (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November
1997

V[X.][X.][X.]
ZR
283/96, NJW-RR 1998, 390, 391; Urteil vom 17.
April
1996 -
V[X.][X.][X.]
ZR 5/95, [X.], 2159, 2160
f.).
Die für die Verpflichtung des [X.]
zur Über-lassung von
Kundendaten an einen
Treuhänder entwickelten Anforderungen gelten gleichermaßen für die Verpflichtung des [X.], dem Hersteller [X.] im Rahmen einer Vereinbarung zur Verfügung zu stellen, die zum Zwecke der
Kundenbetreuung
und Marktforschung abgeschlossen worden ist. Der [X.] hat klargestellt, dass die Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten an einen Treuhänder der Verpflichtung zur Überlassung von Kundendaten an den Hersteller
gleichzustellen ist, weil dieser über den Treuhänder auf diese Daten zu-greifen kann
(vgl. [X.], Urteil vom 17.
April
1996

V[X.][X.][X.]
ZR
5/95, [X.], 2159, 2160
f.).
18
19
-
9
-
(2) Der Verpflichtung des Herstellers oder eines von ihm eingesetzten Treu-händers,
die
ihm vom Vertragshändler überlassenen Kundendaten bei Beendigung des
Vertrags zu löschen, ist die vom Hersteller
übernommene Verpflichtung gleich-zustellen, die überlassenen Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu sperren, ihre Nutzung einzustellen und sie auf Verlangen des [X.] zu löschen. Der Hersteller, der sich vertraglich zur Sperrung der ihm überlassenen [X.] bei Beendigung des Vertrags verpflichtet und verspricht, diese über den Beendigungszeitpunkt hinaus nicht weiter zu nutzen,
wenn der Vertragshändler dem Angebot zur dauerhaften Überlassung der Kundendaten an den Hersteller
gegen Zahlung eines Entgelts nicht zustimmt,
kann ebenso wie bei Bestehen einer gesetzli-chen Verpflichtung zur Löschung der vom Vertragshändler überlassenen [X.] diese Daten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht ohne weiteres für sich nutzbar machen. Darauf, ob der Vertragshändler die Löschung dieser gesperr-ten Daten verlangt, kommt es nicht entscheidend an.
Denn die Verpflichtung des Herstellers, die ihm überlassenen Kundendaten zu sperren
und
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zu nutzen, besteht unabhängig davon, ob der Vertragshändler von dem ihm eingeräumten Löschungsanspruch Gebrauch macht oder nicht.
Ohne Bedeutung ist des Weiteren, dass der Hersteller
nach Beendigung des [X.] bis zur Löschung der Daten auf die ihm vom Vertrags-händler überlassenen Kundendaten faktisch noch zugreifen könnte. Die für den Her-steller
bestehende Möglichkeit, die ihm überlassenen Kundendaten unter Verstoß gegen seine vertraglichen Pflichten weiter zu nutzen, ist der Verpflichtung des Ver-tragshändlers zur unmittelbaren Bekanntgabe seiner Kundendaten gegenüber dem Hersteller bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht gleichzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 17.
April
1996 -
V[X.][X.][X.]
ZR
5/95, aaO, S.
2161).
(3) [X.]m Ergebnis
fehlt es im vorliegenden Fall damit an einer die analoge An-wendung des §
89b HGB rechtfertigenden Vergleichbarkeit der [X.]nteressenlage der Schuldnerin
mit derjenigen eines
Handelsvertreters.
Die [X.] war nach Ab-schnitt
[X.] Nr.
6 der [X.] vorbehaltlich des in Abschnitt [X.][X.] geregelten An-kaufsrechts verpflichtet, nach Beendigung der Teilnahme der Schuldnerin an dem Kundenbetreuungsprogramm die von der Schuldnerin überlassenen Daten zu sper-ren, ihre Nutzung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin zu löschen. [X.] Abschnitt
[X.] Nr.
5 endete die Teilnahme an dem Kundenbetreuungsprogramm zugleich mit der Beendigung des [X.]. Die [X.] konnte die 20
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-
von der Schuldnerin erhaltenen Kundendaten bei Beendigung des Vertragshändler-vertrags danach nicht, wie von der Rechtsprechung des [X.] gefor-dert, sofort und ohne weiteres für sich nutzbar machen. Dies gilt entgegen der [X.] der Revision auch für [X.]nformationen, die die [X.] möglicherweise unter Verwendung der von der Schuldnerin zunächst überlassenen Kundendaten während der Vertragslaufzeit erlangt hat. Auch insoweit läge eine Nutzung der von der Schuldnerin überlassenen Daten vor, die nach der Vertragsbestimmung in Abschnitt
[X.] Nr.
6 der [X.] nach Beendigung des [X.] nur nach vorheriger Zustimmung durch die Schuldnerin zulässig war.
Die Schuldnerin
kann
bei der vorliegenden Vertragsgestaltung vielmehr auf
die bei ihr
vorhandenen Kundendaten des von ihr
geworbenen Kundenstamms [X.] und diese im eigenen [X.]nteresse
weiter
nutzen.
Sofern die Kundendaten bei Beendigung des Vertrags bei der Schuldnerin
infolge der nach der [X.] bestehenden Verpflichtung zur Übertragung von Kundendaten an die [X.] nicht
mehr
oder nicht vollständig vorhanden sein sollten, wäre
die [X.]
im vorliegenden Fall aufgrund
der von ihr
übernommenen vertraglichen Verpflich-tung, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Daten zu sperren, ihre Nut-zung einzustellen und auf Verlangen der Schuldnerin
zu löschen, verpflichtet, der Schuldnerin
die ihr überlassenen Kundendaten in diesem Zeitpunkt wieder zur [X.] zu stellen. Eine solche vertragliche Nebenpflicht ist im vorliegenden Fall des-halb anzunehmen, weil die Schuldnerin im Hinblick auf den Datenbestand der von ihr
geworbenen Kunden lediglich für den Fall der dauerhaften Überlassung der Kunden-daten an die [X.]
nach Abschnitt
[X.][X.] Nr.
3 der [X.] einem vertragli-chen Nutzungsverbot
unterliegen sollte.
cc) Zutreffend geht das Berufungsgericht weiter davon aus,
dass sich aus dem in Abschnitt
[X.][X.] der [X.] enthaltenen Angebot der [X.], die voll-ständigen Kunden-
und [X.]nteressentendaten bei endgültiger Beendigung der [X.] auf Grundlage eines [X.] gegen Zahlung eines pau-schalen Kaufpreises anzukaufen, nichts anderes ergibt. Nach den für das Revisions-verfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist dieses Angebot nicht angenommen
worden. Es bestand
auch keine Verpflichtung, diesem Angebot nach Vertragsbeendigung zuzustimmen. Damit ist auch nach
Beendigung des Vertrags-händlervertrags
keine
Verpflichtung der Schuldnerin zur Überlassung von [X.] an die [X.]
begründet worden, die eine entsprechende Anwendung des 22
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-
11
-
§
89b HGB im vorliegenden Fall rechtfertigen könnte
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
November
1991 -
[X.]
ZR
51/90, NJW-RR 1992, 421, 423).

[X.][X.][X.].
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.]
[X.]
Kartzke

[X.]
Sacher
Vorinstanzen:
LG [X.] [X.], Entscheidung vom 28.01.2013 -
15 [X.] 29536/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2013 -
7 [X.] -

24

Meta

VII ZR 315/13

05.02.2015

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2015, Az. VII ZR 315/13 (REWIS RS 2015, 15951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15951

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 315/13

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