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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 140/10 vom 5. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahin geän-dert, dass die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das [X.] (nicht an das [X.]) [X.] wird. [X.][X.]Dose
Schilling Günter
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 47 C 287/09 - [X.], Entscheidung vom 04.03.2010 - 1 S 8/10 -
Meta
05.01.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2011, Az. XII ZB 140/10 (REWIS RS 2011, 10699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10699
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