Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2012, Az. XII ZB 241/12

12. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 162

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betreuung: Folgen der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 12. April 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 [X.]).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in [X.] gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

2

[X.] zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 [X.]. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein [X.] handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. [X.], anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 [X.] unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.

3

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 [X.] lässt demgegenüber die angeordnete Betreuung und den hier hinsichtlich der begehrten Änderung des Erbvertrages in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - [X.] 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13).

4

Die vom [X.] unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - [X.] 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 12 ff., 16).

Dose                            Weber-Monecke                                      Klinkhammer

             Schilling                                       [X.]

Meta

XII ZB 241/12

19.12.2012

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 12. April 2012, Az: 8 T 32/12

§ 181 BGB, § 1795 Abs 1 BGB, § 1796 BGB, § 1899 Abs 4 BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 271 Nr 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2012, Az. XII ZB 241/12 (REWIS RS 2012, 162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 162

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 283/10 (Bundesgerichtshof)

Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers


XII ZB 557/12 (Bundesgerichtshof)

Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Bestellung eines Ergänzungspflegers


XII ZB 283/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 445/10 (Bundesgerichtshof)

Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der Rechtsbeschwerde


XII ZB 445/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.