Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 1 StR 189/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6122

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Gegenstand

Steuerhinterziehung: Beginn der Verjährungsfrist für die Steuerhinterziehung durch Nichteinreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das [X.] ergibt, handelt es sich bei dem auf [X.] angegebenen Eröffnungsdatum für das Konto im Jahr 2001 um ein offensichtliches Schreibversehen.

2. Zu Unrecht nimmt die Revision an, die von dem Angeklagten durch Nichteinreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] begangene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) sei am 31. Mai 2006 bereits verjährt gewesen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§ 78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen, der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung und nicht schon im Laufe des letzten Tages der Erklärungsfrist ein (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 [X.], Rn. 15, [X.], 189, 190; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2011 - 1 [X.], Rn. 6; [X.], Urteil vom 11. Dezember 1990 - 5 [X.], [X.]R StGB § 78a Satz 1 Umsatzsteuerhinterziehung 2; Jäger in [X.], [X.], 10. Aufl., § 370 Rn. 105). Somit war die [X.] erst mit Ablauf des 31. Mai 2001, mithin mit Beginn des 1. Juni 2001 beendet. Die Verfolgungsverjährung konnte damit - wenn die Verjährungsfrist nicht vorher unterbrochen worden wäre - frühestens mit Ablauf des 31. Mai 2006 eintreten.

Wahl                       [X.]                         Elf

             [X.]

Meta

1 StR 189/11

31.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 13. Oktober 2010, Az: 5/29 KLs - 7541 Js 240176/02 (27/09), Urteil

§ 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 78a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2011, Az. 1 StR 189/11 (REWIS RS 2011, 6122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6122

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 520/18

1 StR 389/16

1 StR 189/11

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