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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 189/11
vom
31. Mai
2011
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
-
2 -
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 31. Mai
2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Oktober 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1.
Wie sich auch aus den von der Revision vorgelegten Kontounterlagen für das [X.] ergibt, handelt es sich bei dem auf [X.] angegebenen Eröff-nungsdatum für das Konto im Jahr 2001 um ein offensichtliches Schreibver-sehen.
2.
Zu Unrecht nimmt die Revision an, die von dem Angeklagten durch Nichtein-reichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das [X.] begangene Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§
370 Abs. 1 Nr.
2 [X.]) sei am 31.
Mai 2006 bereits verjährt gewesen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Tatbeendigung (§ 78a StGB) trat erst mit dem Ablauf, d.h. mit dem vollständigen Verstreichen,
der Einreichungsfrist für die Umsatzsteuerjah-reserklärung und nicht schon im Laufe des
letzten Tages
der Erklärungsfrist
ein
(vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2008 -
1 [X.], Rn.
15,
wistra 2009, 189, 190; [X.], Beschluss vom 19. Januar 2011 -
1 [X.], Rn.
6;
[X.], Urteil vom 11.
Dezember 1990 -
5 [X.], [X.]R StGB §
78a Satz
1 Umsatzsteuerhinterziehung 2; [X.] in [X.], [X.], 10.
Aufl., §
370
-
3 -
Rn.
105). Somit
war die [X.] erst mit Ablauf
des 31.
Mai 2001, mithin mit Beginn des 1. Juni 2001 beendet. Die Verfolgungsverjährung konn-te damit -
wenn die Verjährungsfrist nicht vorher unterbrochen worden wäre -
frühestens mit Ablauf des 31. Mai 2006 eintreten.
Wahl Hebenstreit
Elf
Graf [X.]
Meta
31.05.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2011, Az. 1 StR 189/11 (REWIS RS 2011, 6129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6129
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 189/11 (Bundesgerichtshof)
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1 StR 389/16 (Bundesgerichtshof)
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