Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. 3 StR 10/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9314

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. [X.] 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Oktober 2009 im Fall II. 1. der Ur-teilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter ge-fährlicher Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II. 1. und 2. der Urteilsgründe) sowie wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersicht-lichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der [X.] vom 19. Januar 2010 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben, soweit die [X.] den Angeklagten wegen vollendeter gefährli-cher Körperverletzung verurteilt hat; denn es fehlt - anders als im Fall II. 2. der Urteilsgründe - an der Feststellung, dass durch den Einsatz des gefährlichen Werkzeugs - das Besprühen des Gesichts des Opfers mit Glasreinigungsmittel - eine Körperverletzung verursacht worden ist. 3 Die Feststellungen tragen aber die zum schweren Raub in Tateinheit stehende Verurteilung wegen des Versuchs der gefährlichen Körperverletzung. Das von dem Angeklagten verwendete [X.] war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall - Sprühen ins Gesicht - geeignet, erhebliche Körperverletzungen zumindest an den Augen der Opfer herbeizuführen. Dies zeigt der Umstand, dass die der Zeugin [X.]im Fall II. 2. der Urteilsgründe zugefügte Augenverletzung eine Einlieferung in die Augenklinik und anschließend eine dreimonatige Behandlung mit Augentropfen erforderlich machte. 4 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als [X.] hätte verteidigen können. 5 2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt. Die [X.] hat die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte [X.] dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen und dabei auf die gesetz-liche Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe erkannt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Schuldumfangs aus, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB gelangt wäre. 6 - 4 - 3. Im Übrigen bemerkt der Senat: Dass die [X.], die in allen drei Fällen rechtsfehlerfrei den Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, jeweils nur die Verwirklichung des [X.] des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.], nicht aber auch eine Straf-barkeit wegen besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gemäß § 252, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. 7 Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den gesamten insoweit entstandenen Kosten zu be-lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 8 Sost-Scheible von Lienen [X.]

Meta

3 StR 10/10

17.02.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2010, Az. 3 StR 10/10 (REWIS RS 2010, 9314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9314

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen schweren Raubs und schwerer räuberischer Erpressung: Qualifikation durch Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach …


3 StR 299/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 97/12 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer Raub: Offenes Mitsichführen eines Messers ohne zweckgerichteten Einsatz


3 StR 97/12 (Bundesgerichtshof)


3 StR 98/12 (Bundesgerichtshof)

Schwerer Raub: Begriff des Verwendens eines anderen gefährlichen Werkzeugs


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.