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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 13/07 vom 3. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juni 2008 durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger zu 3), 11), 12), 18), 24), 28), 29), 34), 38) und 39) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts of-fensichtlich nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für eine Schadensersatzhaftung der Beklagten fehlt [X.] Grundlage. Von einer näheren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden den Klägern wie folgt auferlegt: dem Kläger zu 3) zu 6%, dem Kläger zu 11) zu 14%, dem Kläger zu 12) zu 7%, dem Kläger zu 18) zu 35%, dem Kläger zu 24) zu 7%, - 3 - dem Kläger zu 28) zu 7%, der Klägerin zu 29) zu 7%, dem Kläger zu 34) zu 2%, dem Kläger zu 38) zu 4%, dem Kläger zu 39) zu 11%. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren be-trägt 755.248,54 •. [X.] Joeres [X.] Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.11.2005 - 5 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2006 - 23 U 358/05 -
Meta
03.06.2008
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2008, Az. XI ZR 13/07 (REWIS RS 2008, 3645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3645
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