Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 6 StR 58/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1902

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 58/24

02.04.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Braunschweig, 13. Oktober 2023, Az: 8 KLs 92/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 6 StR 58/24 (REWIS RS 2024, 1902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1902

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