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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der Anstiftung zum tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung begangenen besonders schweren Raub schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[X.] |
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[X.] |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Arnoldi |
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Meta
02.04.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Braunschweig, 13. Oktober 2023, Az: 8 KLs 92/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.04.2024, Az. 6 StR 58/24 (REWIS RS 2024, 1902)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1902
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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