Bundespatentgericht, Urteil vom 11.07.2018, Az. 6 Ni 22/16 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2018, 6181

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 027 681

([X.] 2007 025 707)

hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], Dipl.-Phys. Dr. [X.], [X.] und [X.]. Flaschke

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 2 027 681 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aufgrund der internationalen Anmeldung PCT/[X.]/054154 vom 27. April 2007, die als [X.] 2007/128710 [X.] am 15. November 2007 veröffentlicht wurde, unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] Anmeldung [X.] 430421 vom 8. Mai 2006 erteilten [X.] Patents EP 2 027 681 (Streitpatent).

2

[X.] trägt die Bezeichnung

3

„MAPPING SERVICES TO RADIO BEARERS AND ALLOCATING BANDWIDTH TO THE RADIO BEARERS ACCORDING TO WEIGHT VALUES“

4

(in [X.] laut [X.]:

5

„[X.] [X.] VON BANDBREITE AN DIE FUNKTRÄGER GEMÄSS GEWICHTSWERTEN“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung 10 Patentansprüche.

7

Während die Klägerinnen zu 2 bis 4 mit ihrer Nichtigkeitsklage vom 22. Januar 2016 die Nichtigerklärung des Streitpatents in vollem Umfang begehren, greifen die Klägerinnen zu 1 und 5 mit ihren Nichtigkeitsklagen vom 22. Januar 2016 sowie die Klägerinnen zu 6 und 7 mit ihren Nichtigkeitsklagen vom 24. März 2016 das Streitpatent nur im Umfang der Patentansprüche 1 und 6 an.

8

Der angegriffene unabhängige Patentanspruch 6 lautet in der [X.] wie folgt:

9

6. A method for allocating uplink resource in [X.] (100), [X.] (124) within a radio access network:

receiving a message (530) comprising an indication of separate buffer occupancy for a plurality of individual radio [X.] (112, 505); and

providing a set of weight values (550) for at least one service across a plurality of users to the at least one wireless communication unit;

allocating (560) uplink bandwidth resource to the at least one wireless communication unit across individual radio [X.] identified buffer occupancy;

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one service for multiple wireless communication units on a radio bearer basis; or

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one service across multiple radio bearers for the single wireless communication unit; and

transmitting the allocated uplink bandwidth resource in a single allocation (560) to the at least one wireless communication unit.

In [X.] Übersetzung laut [X.] lautet er:

6. Verfahren zum Vergeben eines Aufwärtsstrecken-Betriebsmittels in einem drahtlosen Kommunikationssystem (100), wobei das Verfahren in einem Netzelement (124) in einem Funkzugangsnetz Folgendes umfasst:

Empfangen einer Nachricht (530), die eine Angabe separater Pufferbelegung für mehrere einzelne Funkträger umfasst, von mindestens einer drahtlosen Kommunikationseinheit (112, 505); und

Bereitstellen einer Menge von [X.] (550) für mindestens einen Dienst über mehrere Benutzer hinweg für die mindestens eine drahtlose Kommunikationseinheit;

Vergeben (560) eines Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels an die mindestens eine drahtlose Kommunikationseinheit über einzelne mit der mindestens einen drahtlosen Kommunikationseinheit assoziierte Funkträger hinweg gemäß der Menge von [X.] und auf der Basis identifizierter Pufferbelegung;

Priorisieren des vergebenen Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels für den mindestens einen Dienst für mehrere drahtlose [X.] jeweils für jeden Funkträger; oder

Priorisieren des vergebenen Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels für den mindestens einen Dienst über mehrere Funkträger für die einzelne drahtlose Kommunikationseinheit hinweg; und

Senden des vergebenen Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels in einer einzigen Vergabe (560) zu der mindestens einen drahtlosen Kommunikationseinheit.

Wegen des Wortlauts der weiteren nebengeordneten Ansprüche 1, 5, 8, 9 und 10 sowie der auf diese unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen übrigen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Streitpatent wegen unzulässiger Erweiterung und mangelnder Patentfähigkeit für nichtig zu erklären sei. Letzteres stützen sie u. a. auf die Druckschrift (Kurzzeichen der Klägerinnen):

E4_

Die Klägerinnen zu 1 sowie 5 bis 7 beantragen jeweils,

das [X.] Patent EP 2 027 681 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.]land im Umfang der Patentansprüche 1 und 6 für nichtig zu erklären.

Die Klägerinnen zu 2 bis 4 beantragen,

das [X.] Patent EP 2 027 681 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.]land in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt in allen Verfahren,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen eine Fassung des Streitpatents nach den [X.] 1a´, 1b´ gemäß Schriftsatz vom 9. Juli 2018; 1c, 2, gemäß Schriftsatz vom 30. April 2018; 2a´, 2b´ gemäß Schriftsatz vom 9. Juli 2018; 2c, 3 gemäß Schriftsatz vom 30. April 2018; 3a´, 3b´ gemäß Schriftsatz vom 9. Juli 2018 oder 3c gemäß [X.] 30. April 2018 (in dieser Reihenfolge) richtet.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerinnen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung, zumindest aber in einer der mit den [X.] von ihr hilfsweise verteidigten Fassungen für bestandskräftig.

Anspruch 6, in der Fassung der Hilfsanträge, lautet wie folgt:

Hilfsantrag 1a´:

6. A method for allocating uplink resource in [X.] (100), [X.] (124) within a radio access network:

receiving a message (530) comprising an indication of separate buffer occupancy for each of a plurality of individual radio [X.] (112, 505); and

providing a set of weight values (550) for each service across a plurality of users to the at least one wireless communication unit;

allocating (560) uplink bandwidth resource to individual radio [X.] identified buffer occupancy;

the at least one service for multiple wireless communication units on a radio bearer basis; or

the at least one service across multiple radio bearers for the single wireless communication unit; and

transmitting the allocated uplink bandwidth resource in a single allocation (560) to the at least one wireless communication unit.

Hilfsantrag 1b´:

6. A method for allocating uplink resource in [X.] (100), [X.] (124) within a radio access network:

receiving a message (530) comprising an indication of separate buffer occupancy for each of a plurality of individual radio [X.] (112, 505); and

providing a set of weight values (550) for each service across a plurality of users to the at least one wireless communication unit;

allocating (560) uplink bandwidth resource to individual radio [X.] identified buffer occupancy;

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for at least one service across multiple wireless communication units on a radio bearer basis; and

transmitting the allocated uplink bandwidth resource in a single allocation (560) to the at least one wireless communication unit.

Hilfsantrag 1c:

6. A method for allocating uplink resource in [X.] (100), [X.] (124) within a radio access network:

mapping one or more services to individual radio bearers of a plurality of radio bearers;

reporting buffer occupancy for the plurality of radio bearers;

s (112, 505); and

providing a set of weight values (550) for each service across a plurality of users to the at least one wireless communication unit;

allocating (560) uplink bandwidth resource to individual radio [X.] identified buffer occupancy;

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the one or more services across multiple wireless communication units on a radio bearer basis; and

transmitting the allocated uplink bandwidth resource in a single allocation (560) to the at least one wireless communication unit.

Hilfsantrag 2:

Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 entspricht dem Anspruch 6 des Hauptantrags.

Hilfsantrag 2a´:

Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2a´ entspricht Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1a´.

Hilfsantrag 2b´:

Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2b´ entspricht Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1b´.

Hilfsantrag 2c:

Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2c entspricht Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1c.

Hilfsantrag 3

Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 entspricht dem Anspruch 6 in der erteilten Fassung.

Hilfsanträge 3a´, 3b´und 3c

In den [X.] 3a´, 3b´ und 3c wird der erteilte Anspruch 6 infolge der Streichung des erteilten Anspruchs 5 zum Anspruch 5. Dieser entspricht bei Hilfsantrag 3a´ dem Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1a´, bei Hilfsantrag 3b´dem Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1b` und bei Hilfsantrag 3c dem Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1c.

Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche in der jeweiligen Fassung der Hilfsanträge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30. April 2018 und vom 9. Juli 2018 Bezug genommen.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 9. Februar 2018 zugeleitet.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässigen Klagen sind begründet. Das [X.] ist für nichtig zu erklären, weil ihm in sämtlichen Anspruchsfassungen der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Buchst. a), Art. 52 bis 57 EPÜ) entgegensteht, so dass es einer endgültigen Entscheidung zu dem von den [X.] ebenfalls geltend gemachten und vom Senat in seinem qualifizierten Hinweis vom 9. Februar 2018 in Bezug auf die erteilte Fassung für voraussichtlich gegeben erachteten [X.]es der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ) nicht mehr bedarf.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1. Die Erfindung betrifft nach Absatz 0001 der [X.]schrift einen Mechanismus zur Unterstützung von Internet-Protokoll Datenflüssen innerhalb eines drahtlosen Kommunikationssystems, insbesondere – aber nicht beschränkt – für [X.] in Paketdatenübertragen, zum Beispiel im Rahmen des [X.] (Universal Mobile Telecommunication Standard).

Wie das [X.] hierzu ab Absatz 0002 weiter ausführt, wird bei einem zellularen Kommunikationssystem – bei dem Daten (

Abbildung

Abbildung

Die Struktur eines solchen [X.]-Kommunikationssystems gibt das [X.] in

[X.]ur 1 wieder:

Das Kommunikationssystem umfasst mobile Endgeräte (UE / [X.]:

Bei dem vorstehend erläuterten zellularen Kommunikationsnetz wie [X.] wird dem Nutzer eine große Zahl von Diensten bereitgestellt, beispielsweise [X.]. Diese ermöglichen es einem mobilen Endgerät unter anderem, Daten über das Funkzugangsnetzwerk und das Kernnetz zu versenden und zu empfangen, z. B. um von einem Server eine Internetseite abzurufen, E-Mails auszutauschen.

Das Funkzugangsnetz ([X.]) und die zugehörigen Schnittstellen sind unter anderem in den im [X.] zitierten technischen Spezifikationen des 3rd Generation Partnership Project ([X.]) ausführlich beschrieben (vgl. [X.], Abs. 0037).

Das [X.] beschreibt weiterhin, dass die meisten Funkzugangsnetze über Scheduler verfügen, die einem mobilen Endgerät (

Aufgabe, einen verbesserten Mechanismus zur Differenzierung zwischen IP-Datenflüssen (

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das [X.] in den unabhängigen Ansprüchen 1, 5, 6 und 8 ein Netzelement (

2. Unter Zugrundelegung des Wortlauts der veröffentlichten [X.] Übersetzung der erteilten Patentansprüche lässt sich Anspruch 6 wie folgt gliedern:

6.1 Verfahren zum Vergeben eines Aufwärtsstrecken-Betriebsmittels in einem drahtlosen Kommunikationssystem (100), wobei das Verfahren in einem Netzelement (124) in einem Funkzugangsnetz Folgendes umfasst:

6.2 Empfangen einer Nachricht (530), die eine Angabe separater [X.] für mehrere einzelne Funkträger umfasst, von mindestens einer drahtlosen Kommunikationseinheit (112, 505); und

6.3 Bereitstellen einer Menge von [X.] (550) für mindestens einen Dienst über mehrere Benutzer hinweg für die mindestens eine drahtlose Kommunikationseinheit;

6.4 Vergeben (560) eines Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels an die mindestens eine drahtlose Kommunikationseinheit

6.4.1 über einzelne mit der mindestens einen drahtlosen Kommunikationseinheit assoziierte Funkträger hinweg

6.4.2 gemäß der Menge von [X.] und

6.4.3 auf der Basis identifizierter [X.];

6.5a Priorisieren des vergebenen Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels für den mindestens einen Dienst für mehrere drahtlose [X.] jeweils für jeden Funkträger; oder

6.5b Priorisieren des vergebenen Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels für den mindestens einen Dienst über mehrere Funkträger für die einzelne drahtlose Kommunikationseinheit hinweg; und

6.6 Senden des vergebenen Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels in einer einzigen Vergabe (560) zu der mindestens einen drahtlosen Kommunikationseinheit.

3. Der zuständige Fachmann, den der Senat als einen Ingenieur der Nachrichtentechnik, Elektrotechnik oder Informationstechnik mit Hochschulabschluss und vertieften Kenntnissen auf dem Fachgebiet mobiler Kommunikationssysteme erachtet, der mehrjährige praktische Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren und Vorrichtungen auf diesem Fachgebiet aufweist und der mit den relevanten Mobilfunkstandards auf diesem Gebiet vertraut ist, versteht den erteilten Anspruch 6 wie folgt:

Merkmal 6.1 das Vergeben eines Aufwärtsstrecken-Betriebsmittels (in der [X.]:

Merkmal 6.2 handelt es sich um Einheiten in der „Terminal/User Equipment Domain“ (vgl. [X.]. 1), die zur Kommunikation mit einem Netzelement des [X.] über eine Funkstrecke geeignet sind. Diese [X.] umfassen beispielsweise mobile Benutzer-Endgeräte, welche in der Fachliteratur und den relevanten [X.] auch als „

Abbildung

für Funkträger sind die jeweiligen Puffer nicht zwangsläufig Teil der Funkträger selbst, sondern erfordern nur eine eindeutige Zuordnung zum Datenstrom dieser Funkträger in einer der Schichten der Protokollarchitektur.

Die Angabe der [X.] beschreibt die [X.] durch die Warteschlangen für den jeweiligen Datenstrom der einzelnen [X.]. Anspruch 6 enthält keine Angabe dazu, in welcher Form die Belegung der Puffer anzugeben ist. Sie bezieht sich nach Merkmal 6.2 auf separate Puffer für einzelne [X.] und lässt dabei auch eine Angabe der jeweiligen [X.]en für nur eine Teilmenge an [X.]n zu. Gemäß der entsprechenden Beschreibung der [X.] für den [X.] im [X.] ist vorgesehen, dass für jeden der [X.] eine separate [X.] erfolgen soll (vgl. [X.], Abs. 0058).

Merkmal 6.3 wird für mindestens einen Dienst über mehrere Benutzer hinweg für die mindestens eine drahtlose Kommunikationseinheit eine Menge von [X.] bereitgestellt. Das [X.] bezeichnet die [X.] als Beispiel für Dienstgüte-Anforderungen (

Merkmale 6.4, 6.4.1). Die Vergabe einer Ressource erfolgt für die Funkträger, damit jedoch nicht zwangsläufig als (direkte) Zuweisung an die jeweiligen Funkträger selbst. Vielmehr genügt es, dass die Ressourcenzuweisung für den Datenstrom einer solchen Gruppe von Funkträgern gilt bzw. dieser entsprechend beeinflusst wird. Dies wird dadurch deutlich, dass das vergebene Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittel als physikalische Ressource anzusehen ist, die damit einer anderen, niedrigeren Schicht der Protokollarchitektur zuzuordnen ist als die Funkträger, die eine Schnittstelle zu den Anwendungsprogrammen im Benutzer-Endgerät bilden.

Die Zuteilung (

Merkmale 6.4.2, 6.4.3). Der Anspruch lässt offen, wie die [X.] und die [X.] jeweils bei der Zuteilung der Ressource zu berücksichtigen sind.

Merkmale 6.5a und 6.5b sehen jeweils ein Priorisieren des vergebenen Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels vor (

Die einzigen Größen, die dem [X.] als Grundlage für eine Bewertung von Diensten bzw. [X.]n zu entnehmen sind und die damit eine Grundlage für ein Priorisieren bei der Vergabe von [X.] bieten, nennt ebenfalls bereits die Merkmalsgruppe 6.4 mit den [X.] (

Hinzu kommt, dass die Vergabeentscheidung bezüglich des [X.] abschließend gemäß Merkmal 6.6 ausdrücklich in einer einzigen Zuweisung („

Die beiden Alternativen der Merkmale 6.5a und 6.5b versteht der Fachmann damit auf Basis der weiteren Anspruchsmerkmale und unter Hinzuziehen der Beschreibung – wie die [X.] selbst argumentiert hat – als Präzisierung der Merkmalsgruppe 6.4, so dass er gedanklich den Merkmalen 6.5a und 6.5b ein „wobei“ voranstellen wird.

Merkmal 6.6 ein Senden („

II. Zur Patentfähigkeit

Das [X.] ist sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen nach den [X.], mit denen die [X.] es beschränkt verteidigt, nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]. 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ für nichtig zu erklären, weil Anspruch 6 sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung nach den [X.] 1a´, 1b´, 1c, 2, 2a´, 2b´und 2c bzw. der auf den gleichen Gegenstand gerichtete Anspruch 5 nach den [X.] 3, 3a´, 3b´ und 3c jeweils gegenüber dem Stand der Technik nach Druckschrift [X.] nicht patentfähig i. S. d. Art. 52 bis 57 EPÜ ist. Da die übrigen nebengeordneten Ansprüche 1, 5, 8, 9 und 10 sich lediglich in der Anspruchskategorie, aber nicht hinsichtlich der sachlichen Lösung unterscheiden und die [X.] darüber hinaus nicht zuletzt durch ihre Hilfsanträge zu verstehen gegeben hat, dass sie das [X.], sofern sich der erteilte Anspruch 6, der bei der sowohl schriftsätzlichen als auch mündlichen Erörterung im Vordergrund stand, als nicht schutzfähig erweist, nur nach Maßgabe der gestellten Hilfsanträge beschränkt verteidigt, führt die fehlende Patentfähigkeit des Anspruchs 6 bzw. bei der [X.] des Anspruchs 5 bei [X.] zur Entscheidung gestellten Anspruchsfassungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], 57 – Datengenerator) zur Nichtigkeit des gesamten [X.].

1. Erteilte Fassung (Hauptantrag)

Anspruch 6 der erteilten Fassung beruht gegenüber Druckschrift [X.] nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Merkmal 6.1).

Merkmal 6.2).

Merkmal 6.3).

Merkmale 6.4 und 6.4.1). Da die [X.] an die aktuellen [X.]en angepasst werden, erfolgt die [X.] gemäß der Menge von [X.] und auf der Basis identifizierter [X.]en („…Merkmale 6.4.2 und 6.4.3).

Merkmal 6.5a). Ob auch die als Merkmalsalternative zu Merkmal 6.5a formulierten Bedingungen des Merkmals 6.5b im Verfahren nach Druckschrift [X.] erfüllt sind, kann damit dahinstehen.

Merkmal 6.6).

insgesamt zur Datenübertragung verfügbaren Datenübertragungsbandbreiten, wobei die Vergabe jeweils aus Sicht der Basisstation, also für eine [X.] betrachtet wird. Außerdem kommt es bei einer Veränderung der Situation in der [X.] gemäß Druckschrift [X.] zu einer Anpassung der Dienstqualität und folglich auch zu einer Anpassung der entsprechenden [X.] (vgl. Absätzen 0049 und 0125). Insbesondere das Abweichen von den in Absatz 0124 genannten Ausgangsbedingungen (wie beispielsweise der festgelegten Dienstqualität) als Reaktion auf knappe [X.] oder steigende Interferenz in der [X.] (vgl. Abs. 0125) spricht daher gegen ein unverändertes Beibehalten einer nur einmalig jeder Kommunikationseinheit zugewiesenen Ressource, da hierdurch den in der [X.] verfügbaren Ressourcen gerade nicht Rechnung getragen werden kann.

Auch den Ausführungen der [X.]n, dass die Zuweisung von [X.] keiner „Vergabe“ von Ressourcen im Sinne der Merkmalsgruppe 6.4 entspreche, kann nicht zugestimmt werden. Denn mit der durch das Netzelement vorgegebenen und an das mobile Kommunikationsgerät übermittelten Zuteilung der Bandbreite wird das für das mobile Kommunikationsgerät nutzbare Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittel festgelegt, was damit einer anspruchsgemäßen [X.] entspricht. Maßnahmen, die über dieses Zuweisen der Ressource („

Es steht auch nicht im Widerspruch zur Lehre des Anspruchs 6 des [X.]s, dass die in Druckschrift [X.] betrachteten „Gewichtungswerte“ einerseits der Vorgabe als [X.] einer Bewertung von Diensten bzw. der Dienstqualität dienen, die bei der [X.] berücksichtigt werden, und anderseits das Ergebnis der Vergabeentscheidung darstellen. Denn die vorgegebenen „Gewichtungswerte“ (vgl. Abs. 0045 und 0054) werden bei der Zuordnung der Ressourcen basierend auf den identifizierten [X.]en angepasst (vgl. Abs. 0048, 0049, 0064) und als Vergabeentscheidung an die drahtlose Kommunikationseinheit übermittelt (vgl. Abs. 0031 i. V. m. 0048 und 0138, sowie Abs. 0129 i. V. m. der Vergabe durch eine [X.] gemäß [X.]. 5).

Der Fachmann gelangt somit – entgegen den Ausführungen der [X.]n – in Kenntnis der Druckschrift [X.] unter Ergänzung durch sein Fachwissen in naheliegender Weise zu dem im Anspruch 6 gemäß Hauptantrag aufgeführten Verfahren zum Vergeben eines [X.] in einem drahtlosen Kommunikationssystem. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 6 beruht somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

2. Hilfsantrag 1a´

2.1 Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1a´ weist gegenüber der erteilten Fassung die folgenden hervorgehobenen Änderungen auf:

2.1 Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1a´ weist gegenüber der erteilten Fassung die folgenden hervorgehobenen Änderungen auf:

6.1     

        

A method for allocating uplink resource in [X.] (100), [X.] (124) within a radio access network:

                          

6.2     

Ha’     

receiving a message (530) comprising an indication of separate buffer occupancy for each of a plurality of individual radio [X.] (112, 505); and

                          

6.3     

Ha’     

providing a set of weight values (550) for each at least one service across a plurality of users to the at least one wireless communication unit;

                          

6.4 /
6.4.1

 Ha’   

allocating (560) uplink bandwidth resource to the at least one wireless communication unit across individual radio [X.]

6.4.2 

        

according to the set of weight values and

6.4.3 

        

based on identified buffer occupancy;

                          

6.5a   

Ha’     

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one service for multiple wireless communication units on a radio bearer basis; or

6.5b   

Ha’     

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one service across multiple radio bearers for the single wireless communication unit; and

                          

6.6     

        

transmitting the allocated uplink bandwidth resource in a single allocation (560) to the at least one wireless communication unit.

2.2 Auch mit diesen Änderungen steht dem Anspruch 6 in der Fassung des [X.] 1a‘ der [X.] fehlender Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik entgegen. Denn nach Angabe der [X.]n tragen diese Änderungen nur den im Hinweis des Senats geäußerten Zulässigkeitsbedenken Rechnung. Mit den Änderungen ergibt sich daher keine weitergehende Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik.

Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit führt auch zu keinem anderen Ergebnis:

Merkmal 6.2Ha‘). Eine Vergabe von [X.] erfolgt gemäß Druckschrift [X.] für die jeweils verwendete Dienstqualität (vgl. Abs. 0045 und 0054), was eine Festlegung von [X.] für jeden der von der zumindest einen drahtlosen Kommunikationseinheit verwendeten Dienste gemäß Merkmal 6.3Ha‘ entspricht. Die Streichung des Teilmerkmals der Zuweisung des Aufwärtsstrecken-Bandbreitenbetriebsmittels an zumindest eine drahtlose Kommunikationseinheit gemäß Merkmal 6.4Ha‘ führt zu keiner anderen Aussage als die ursprünglichen Teilmerkmale 6.4 und 6.4.1, da weiterhin auf einzelne Funkträger Bezug genommen wird, die zumindest einer drahtlose Kommunikationseinheit zugeordnet sind. Merkmal 6.4Ha‘ entnimmt der Fachmann daher, wie zur erteilten Fassung des Anspruchs 6 (Hauptantrag) ausgeführt, den Absätzen 0045 bis 0048 in Verbindung mit Absatz 0107 der Druckschrift [X.].

Merkmalen 6.5aHa‘ und 6.5bHa‘ folgt keine inhaltliche Änderung des jeweiligen Merkmals.

Für die weiteren, gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Anspruchsmerkmale wird auf die Ausführungen zu Anspruch 6 gemäß Hauptantrag verwiesen, die für Anspruch 6 des [X.] in gleicher Weise gelten.

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis der Druckschrift [X.] gleichfalls in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1a‘. Die Änderungen können daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

3. Hilfsantrag 1b´

3.1 Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1b´ unterscheidet sich von der erteilten Fassung in folgenden Merkmalen. Die mit Ha‘ bezeichneten Merkmale entsprechen geänderten Merkmalen des [X.] 1a‘:

6.2     

Ha’     

receiving a message (530) comprising an indication of separate buffer occupancy for each of a plurality of individual radio [X.] (112, 505); and

                          

6.3     

Ha’     

providing a set of weight values (550) for each at least one service across a plurality of users to the at least one wireless communication unit;

                          

6.4 /
6.4.1

 Ha’   

allocating (560) uplink bandwidth resource to the at least one wireless communication unit across individual radio [X.]

6.4.2 

        

according to the set of weight values and

6.4.3 

        

based on identified buffer occupancy;

                          

6.5a   

        

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one service for multiple wireless communication units on a radio bearer basis; or

6.5b   

Hb’     

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one service across multiple radio bearers for the single wireless communication units on a radio bearer basis; and

3.2 Auch in der Fassung nach Hilfsantrag 1b‘ steht der Anspruch 6 der [X.] fehlender Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik entgegen.

Merkmal 6.5bHb‘ führt daher zu keiner anderen Beurteilung als die Bewertung des Merkmals 6.5a in Verbindung mit Merkmalsgruppe 6.4 des [X.] (vgl. vorstehende Ausführungen zum Hauptantrag in Abschnitt [X.]).

Für die bereits in Hilfsantrag 1a‘ erfolgten Änderungen in den Merkmalen 6.2[X.], 6.3[X.] und 6.4[X.] wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1a‘ verwiesen. Für die weiteren, gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Anspruchsmerkmale wird auf die Ausführungen zu Anspruch 6 gemäß Hauptantrag verwiesen, die für Anspruch 6 des [X.] in gleicher Weise gelten.

Der Fachmann gelangt damit gleichfalls in Kenntnis der Druckschrift [X.] in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1b‘. Der Gegenstand des Anspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1b‘ beruht damit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

4. Hilfsantrag 1c

4.1 Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1c unterscheidet sich von der erteilten Fassung in den folgenden Merkmalen:

6.1a   

Hc    

mapping one or more services to individual radio bearers of a plurality of radio bearers;

                          

6.1b   

Hc    

reporting buffer occupancy for the plurality of radio bearers;

                          

6.2     

Hc    

receiving a message (530) comprising an indication of separate buffer occupancy for each of the a plurality of individual radio bearers from at least one wireless communication units (112, 505); and

                          

6.3     

Ha’     

providing a set of weight values (550) for each at least one service across a plurality of users to the at least one wireless communication unit;

                          

6.4 /
6.4.1

 Ha’   

allocating (560) uplink bandwidth resource to the at least one wireless communication unit across individual radio [X.]

6.4.2 

        

 according to the set of weight values and

6.4.3 

        

 based on identified buffer occupancy;

                          

6.5a   

Hc    

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one or more services across for multiple wireless communication units on a radio bearer basis; or

                          

6.5b   

        

prioritizing the allocated uplink bandwidth resource for the at least one service across multiple radio bearers for the single wireless communication unit; and

4.2 Auch mit diesen Änderungen steht dem Anspruch 6 in der Fassung des [X.] 1c der [X.] fehlender Patentfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik entgegen.

Merkmal 6.1aHc).

Merkmal 6.1bHc).

Merkmal [X.] entspricht inhaltlich dem Merkmal 6.2Ha‘ des [X.] 1a‘, da mit der geänderten Formulierung nur eine Wiederholung gegenüber Merkmal 6.1aHc vermieden wird. Das Merkmal stellt – ebenso wie Merkmal 6.2Ha‘ gemäß Hilfsantrag 1a‘ – nur eine Klarstellung in Bezug auf die ursprüngliche [X.] dar. Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 1c übernimmt die Änderungen der Merkmale 6.3Ha‘ und 6.4Ha‘ aus Hilfsantrag 1a‘. Wie bereits zu Hilfsantrag 1a‘ dargelegt, sind diese Merkmale auch in ihrer gegenüber dem erteilten [X.] geänderten Fassung der Lehre von Druckschrift [X.] zu entnehmen. Der Unterschied des Merkmals 6.5aHc gegenüber dem Merkmal 6.5bHb‘ des [X.] 1b‘ ist nur sprachlicher Natur, indem die Formulierung „Merkmal 6.5aHc führt daher zu keiner anderen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit (vgl. vorausgehende Ausführungen zu Merkmal 6.5bHb‘ des [X.] 1b‘).

Für die weiteren, gegenüber dem Hauptantrag unveränderten Anspruchsmerkmale wird auf die Ausführungen zum erteilten Anspruch 6 verwiesen, die für Anspruch 6 des [X.] in gleicher Weise gelten.

Der Fachmann gelangt damit in Kenntnis der Druckschrift [X.] in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1c. Der Gegenstand des Anspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 1c beruht damit ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

5. Hilfsantrag 2

Da Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 mit Anspruch 6 der erteilten Fassung übereinstimmt, ist hinsichtlich seiner Patentfähigkeit auf die Ausführungen zum Hauptantrag im Abschnitt [X.] zu verweisen.

6. Hilfsanträge 2a´, 2b´ und 2c

Da Anspruch 6 gemäß diesen [X.] mit der Fassung gemäß den [X.] 1a´, 1b´ und 1c identisch ist, ist hinsichtlich der Patentfähigkeit von Anspruch 6 gemäß diesen [X.] auf die Ausführungen zum Hauptantrag im Abschnitt [X.] zu verweisen.

7. Hilfsanträge 3, 3a´, 3b´ und 3c

Da der erteilte Anspruch 6 in der Fassung des [X.] 3 infolge der Streichung des erteilten Anspruchs 5 wortidentisch als Anspruch 5 enthalten ist, ist hinsichtlich der Patentfähigkeit von Anspruch 5 nach Hilfsantrag 3 auf die Ausführungen zum Anspruch 6 gemäß Hauptantrag im Abschnitt [X.] zu verweisen. Der jeweilige Anspruch 5 nach den [X.] 3a‘, 3b‘ und 3c entspricht dem jeweiligen Anspruch 6 nach den [X.] 1a‘, 1b‘ und 1c. Hinsichtlich deren Patentfähigkeit wird auf die Ausführungen im Abschnitt [X.] bis A.II.4 verwiesen.

8. Da mithin der Gegenstand des Anspruchs 6 sich sowohl in der erteilten Fassung als auch – bei der [X.] als Anspruch 5 – in den Fassungen der Hilfsanträge als nicht patentfähig erweist, war das [X.] insgesamt für nichtig zu erklären.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

6 Ni 22/16 (EP)

11.07.2018

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 11.07.2018, Az. 6 Ni 22/16 (EP) (REWIS RS 2018, 6181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6181

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