Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. I ZR 84/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2142

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:24. Mai 2000WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaHGB a.[X.] § 429 Abs. 1, § 430 Abs. 2 und 3Eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] kann grund-sätzlich auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund einesder betroffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kom-men. [X.] der Auftraggeber des Frachtführers zum Zwecke der [X.] eine Untersuchung der Sa-che, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht gemäß § 430 Abs. 2HGB a.[X.], sondern nur unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGBa.[X.] ersetzt verlangt werden.[X.], Urteil v. 24. Mai 2000 - [X.] - OLG [X.] Leipzig- [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 24. Mai 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 1998 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht daslandgerichtliche Urteil abgeändert hat.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, daß die Klage insoweit (Gutachterkosten in Höhe von4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin betreibt u.a. die Planung, Errichtung und [X.]. Sie nimmt die beklagte [X.] auf Ersatz von Schadensfeststellungskosten und Schäden [X.] nach einem Transportunfall in Anspruch.Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit [X.] vom [X.], drei Kraftwerksmodule (ein Modul besteht aus einer auf einem Grun-drahmen verbundenen Einheit von Gasmotor und Generator mit einem Wertvon jeweils etwa 700.000,-- DM bis 900.000,-- DM netto) am geplanten Aufstel-lungsort abzuladen und über eine Strecke von ca. acht Metern zu den [X.] zu transportieren. Die Durchführung des [X.] Beklagte ihrer Streithelferin, die den Transport am 18. und 19. Juli 1994 inGegenwart eines Mitarbeiters der [X.], die Komponenten [X.] an die Klägerin geliefert hatte, ausführte.Die Module wurden, nachdem sie mit einem Kran von den [X.] abgeladen worden waren, auf sog. Panzerrollen in die [X.] geschoben, wo sie auf vorbereiteten Sockeln installiert werdensollten. Um sie auf die hierfür vorgesehenen Fundamente bringen zu können,war es erforderlich, die Module um 90 Grad zu drehen und auf [X.]. Die Mitarbeiter der Streithelferin versuchten dies dadurch zu errei-chen, daß sie das erste Modul mit Öldruckwagenhebern anhoben und [X.] zwischen die Panzerrollen und den Grundrahmen schoben. Die Einzelhei-ten der Vorgehensweise sind umstritten und auch nach einer Beweisaufnahmeungeklärt geblieben. Bei dem Arbeitsvorgang rutschte das erste Modul von den- 4 -Transporthilfsmitteln ab und kippte aus einer Höhe von höchstens 15 cm seit-lich - die Einzelheiten hierzu sind unter den Parteien ebenfalls streitig - auf [X.] der Halle. Mit Ausnahme einer geringfügigen Lackabschabung [X.] des Grundrahmens erlitt das Modul keine äußerlich erkennbarenSchäden. Die Klägerin befürchtete jedoch, daß innere unsichtbare Defekte ent-standen sein könnten, für die sie möglicherweise gegenüber ihrer Auftraggebe-rin im Rahmen der Gewährleistung haften müsse. Bei Besprechungen zwi-schen den Parteien wurde deshalb vereinbart, die Versicherung der Beklagteneinzuschalten. Diese veranlaßte eine Begutachtung des [X.] durch den Dipl.-Ing. [X.] . Des weiteren gab ein von den Parteien [X.] eine Begutachtung des Moduls in Auftrag.Beide Gutachter kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß mit weiterge-henden inneren Schäden nicht zu rechnen und deshalb eine werksseitigeÜberprüfung des Kraftwerksmoduls nicht erforderlich sei. Dieses Ergebnis wur-de der Klägerin mitgeteilt.Die Lieferanten von Motor und Generator hielten demgegenüber auf-wendigere Überprüfungen - unter Demontage des Aggregates und teilweiserRückführung ins Herstellerwerk - für notwendig und drohten der Klägerin fürden Fall der Inbetriebnahme des Moduls ohne derartige Maßnahmen den [X.] an. Die Klägerin wandte sich daraufhin [X.] ihres Prozeßbevollmächtigten vom 7. Oktober 1994 an die [X.] Beklagten und verlangte eine uneingeschränkte Deckungszusage fürmögliche Schäden. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Die Klägerin [X.] deshalb eine Untersuchung des Moduls durch die [X.], die ihr hierfür 41.375,45 DM in Rechnung stellte. Die Kontrolle [X.] blieb ohne Befund. Der Generator wurde demontiert und [X.] -wobei insbesondere alle Wicklungen imprägniert, der Läufer gewuchtet und [X.] gewechselt wurden.Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Streithelferin der [X.] habe den Transportunfall grob fahrlässig verursacht, weil sie mit ungeeig-neten und improvisierten Hilfsmitteln gearbeitet habe. Durch das [X.] Aufkommen des Moduls auf dem Betonboden sei der Verdacht innerer,ohne Untersuchung nicht feststellbarer Schäden am Generator und [X.] gewesen, der eine der Inbetriebnahme vorangehende werksseitigeÜberprüfung erfordert habe.Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,die Beklagte zur Zahlung von 41.375,45 DM nebst Zinsen zuverurteilen.Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat ein grob fahrlässigesVerhalten ihrer Streithelferin in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten,sie hafte deshalb aufgrund der Haftungsprivilegierung des Frachtführers, wo-nach nur für [X.] Ersatz zu leisten sei, schon nicht dem Grundenach. Des weiteren hat die Beklagte den Eintritt eines Schadens bestritten, [X.] Unfallgeschehen lediglich zu einer [X.] an einer Ecke [X.] geführt habe. Durch die eingeholten [X.] werde belegt, daß der von der Klägerin veranlaßte [X.] gewesen sei.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß [X.] 6 -In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage um einen Betrag von25.194,20 DM erweitert. Zur Begründung hat sie vorgetragen, inzwischen [X.] einer der [X.] ein auf den Transportunfall zurückzuführenderSchaden eingetreten, dessen Behebung einen Betrag von 20.984,-- DM erfor-dere. Des weiteren macht sie Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM gel-tend.Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte und ihre Streit-helferin beantragen, verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehrensowie den auf Erstattung der Gutachterkosten gerichteten Antrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin verneint, weilsie eine Beschädigung des Moduls nicht bewiesen habe und ein auszuglei-chender Schaden auch nicht dadurch entstanden sei, daß das Modul aufgrundeines ihm anhaftenden Schadensverdachts in seinem Verkehrswert gemindertgewesen wäre. Dazu hat es ausgeführt:[X.] seien an dem Kraftwerksmodul durch den Trans-portzwischenfall nicht entstanden. Seit der Vernehmung des Zeugen [X.] unter den Parteien kein Streit mehr darüber, daß mit Ausnahme der Lack-abschürfung am Grundrahmen keine weiteren Beschädigungen bei den werks-seitig durchgeführten Untersuchungen des Moduls festgestellt worden [X.] 7 -Für die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung, mit der dieKlägerin einen Schadensbeseitigungsaufwand von 20.984,-- DM geltend [X.], fehle es an einem schlüssigen Vortrag.Die Klage sei auch unbegründet, soweit es darum gehe, ob das Moduldeshalb in seinem Handelswert gemindert und damit beschädigt worden sei,weil das Vorliegen unerkannter Schäden nicht von vornherein habe ausge-schlossen werden können mit der Folge, daß eine Inbetriebnahme wegen derim Falle eines Defektes entstehenden Folgekosten nicht zu verantworten ge-wesen sei. Ein Schaden könne zwar allein schon aufgrund eines der [X.] anhaftenden Schadensverdachtes in Betracht kommen. Dieser er-gebe sich in einem derartigen Fall aus der mit dem Verdacht einhergehendenMinderung der Wertschätzung im wirtschaftlichen Verkehr. Im Streitfall wäreein Schaden insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie die Klägerin be-hauptet habe - dem Besteller die Inbetriebnahme des nicht überprüften [X.] nicht habe angesonnen werden können. Ein derartiger Sach-verhalt liege hier jedoch nicht vor. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daßweder aus objektiver Sicht die naheliegende Gefahr einer Beschädigung [X.] bestanden habe noch eine derartige Annahme aus der damaligenSichtweise der Klägerin gerechtfertigt gewesen sei. Wenn danach festgestelltsei, daß die Klägerin aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt des Vorfalles keinenAnlaß gehabt habe, einen (Folge-)Schaden zu befürchten, so könne sie sichnunmehr nicht darauf berufen, diese Tatsache sei ihr - sofern sie überhauptzutreffe - erst durch die umfangreiche Sachverhaltsaufklärung im Laufe desgerichtlichen Verfahrens bekannt geworden und erst damit sei der zuvor be-rechtigte Verdacht ausgeräumt [X.] 8 -I[X.] Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,soweit das landgerichtliche Urteil abgeändert worden ist. Das [X.] war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Klage insoweit(Gutachterkosten in Höhe von 4.230,20 DM) als unzulässig abgewiesen wird.1. Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Ersatz der derKlägerin in Rechnung gestellten Kosten der Untersuchung des bei der Montagevon den Transporthilfen abgerutschten Kraftwerksmoduls kommt § 429 Abs. 1in Verbindung mit § 430 Abs. 3 HGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltendenFassung (im folgenden: HGB a.[X.]) in Betracht. Eine Berechnung des Ersatzan-spruches auf der Grundlage von § 430 Abs. 2 HGB a.[X.] scheidet aus, da dieseBestimmung die Einschränkung enthält, daß im Falle der Beschädigung aus-schließlich Geldersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Verkaufswertin beschädigtem Zustand und dem gemeinen ([X.] kann. Darum geht es bei dem Verlangen auf Erstattung der [X.] jedoch nicht. Die Klägerin hat im übrigen auch nicht konkret [X.], daß ein etwaiger Minderwert genau den Betrag der von ihr aufgewen-deten Untersuchungskosten ausmacht. Sie hat mit der von ihr in Auftrag gege-benen Untersuchung des Moduls erreichen wollen, daß zumindest auch derbloße Verdacht von inneren Schäden am Generator und Gasmotor ausgeräumtwerde. Die Untersuchung sollte mithin dazu dienen, den objektiven Verkehrs-wert des Moduls, den es vor dem Abrutschen und dem Aufkommen auf [X.] der [X.] hatte, wiederherzustellen. Die von der Kläge-rin veranlaßte Untersuchung ist daher mit der Reparatur einer tatsächlich be-schädigten Sache vergleichbar, die im allgemeinen ebenfalls der Wiederher-stellung des Wertes der Sache in unbeschädigtem Zustand dient. Einen [X.] auf Ersatz von Reparaturkosten gewährt § 430 Abs. 2 HGB a.[X.] jedoch- 9 -nicht, da diese Vorschrift die Anwendung des § 249 BGB gerade ausschließt(vgl. [X.], Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, [X.], 522, 523 m.w.N.). DenErsatz der angefallenen Untersuchungskosten kann die Klägerin [X.] unter den Voraussetzungen des § 430 Abs. 3 HGB a.[X.] beanspruchen, [X.], wenn die Beklagte wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Scha-densverursachung ihrer Streithelferin, für die sie gemäß § 278 BGB einzuste-hen hat, zur Leistung vollen Schadensersatzes verpflichtet ist.2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte eine Sachbe-schädigung im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a.[X.] bereits aufgrund konkreterSubstanzverletzungen annehmen müssen, vermag sie damit nicht durchzudrin-gen. Die von der Revision angeführten Lackschäden an der linken Seite [X.] haben bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, weil es [X.] gar nicht um eine Haftung für die Lackschäden geht. Die weitere Fest-stellung des Berufungsgerichts, daß die Lager des Generators nicht "aufgrundvon leichten Laufgeräuschen" ausgewechselt wurden, ist [X.] zu [X.] Das Berufungsgericht ist aber im rechtlichen Ansatz zutreffend davonausgegangen, daß eine Sachbeschädigung im Sinne von § 429 Abs. 1 HGBa.[X.] auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines der be-troffenen Sache anhaftenden Schadensverdachts in Betracht kommen kann.Denn der potentielle Erwerber einer mit einem Schadensverdacht [X.] wird im allgemeinen nicht bereit sein, ohne vorherige Ausräumung [X.] für die betroffene Sache den vollen Marktpreis zu zahlen. Ein be-gründeter Schadensverdacht führt daher in der Regel zu einer Minderung [X.] des betroffenen Gutes im wirtschaftlichen [X.] 10 -a) Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen zur Frage der Wert-minderung des Kraftwerksmoduls aufgrund eines begründeten Schadensver-dachts aus einer ex post-Betrachtung des Schadensereignisses auf [X.] des gesamten Beweisergebnisses, insbesondere auch unter Einbe-ziehung des von dem Sachverständigen Prof. Dr. M. erstatteten Gutachtens,getroffen. Dabei hat es - wie die Revision zu Recht rügt - rechtsfehlerhaft nichthinreichend beachtet, daß bei der Beurteilung, ob eine naheliegende Gefahreiner inneren Beschädigung des Moduls bestanden hat, nur solche [X.] werden konnten, die die Klägerin bei Erteilung des [X.] im Oktober 1994 kannte.b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im unstreitigen [X.] war der Klägerin zu diesem Zeitpunkt das Ergebnis der vondem Dipl.-Ing. [X.] und [X.]erstatteten Gutachten bekannt, [X.] Überprüfung des betroffenen Moduls zwar nicht für [X.] hielten, weil durch den in Rede stehenden Vorfall kein ernsthafter bleiben-der Schaden verursacht worden sei. Den Feststellungen des [X.] jedoch nicht entnommen werden, daß der Klägerin auch bekannt war,aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse die Gutachter zu ihren [X.] waren. Die Klägerin konnte sich wegen weiterer Einzelheiten, insbe-sondere zum Hergang des streitgegenständlichen Vorfalls, nur auf den [X.] [X.] GmbH vom 19. Juli 1994 verlassen. [X.] mußte sie davon ausgehen, daß das Modul nicht lediglich sanft über eineEcke abgerutscht, sondern mit der gesamten Längsseite auf den [X.] in der [X.] aufgekommen war. Denn in dem genannten [X.] es, daß das erste Modul vom Hebezeug abrutschte und aus ca. 15 cmHöhe mit der Längsseite direkt auf den Betonfußboden fiel. Konkrete [X.], die der Klägerin bei Erhalt des Berichts hätten Anlaß geben [X.] -an der Zuverlässigkeit des Berichtverfassers und der Richtigkeit seiner Anga-ben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Bereits die in dem Bericht vom 19. Juli1994 enthaltene Schilderung des Abrutschens des Moduls und dessen Auf-kommen auf dem Betonfußboden mußte aus damaliger Sicht den Verdacht na-helegen, daß es zu einer äußerlich nicht feststellbaren Beschädigung der be-troffenen Sache gekommen sein könnte. In diesem Zusammenhang mußte dieKlägerin auch den hohen Wert eines Moduls (etwa 700.000,-- DM bis900.000,-- DM netto) berücksichtigen. Eine Inbetriebnahme ohne vorherigeUntersuchung wäre mit einem erheblichen Schadensrisiko verbunden gewe-sen. In Relation dazu machen die Untersuchungskosten nur einen vergleichs-weise geringen Betrag aus.Ferner hätte das Berufungsgericht zugunsten der Klägerin berücksichti-gen müssen, daß die Lieferanten von Motor und Generator eine werkseitigeÜberprüfung des Moduls vor dessen Inbetriebnahme für erforderlich hieltenund der Klägerin für den Fall des Unterlassens einer derartigen Maßnahmeden Entzug von Gewährleistungsansprüchen angedroht hatten. Schließlich wardie von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung des betroffenen [X.] - was das Berufungsgericht weiter unberücksichtigt gelassen hat - auchaufgrund des Verhaltens der Haftpflichtversicherung der [X.], die nicht bereit war, gegenüber der Klägerin eine Erklärung abzugeben,daß ein möglicherweise doch vorhandener Schaden ersetzt werde, zumal sieden Standpunkt vertreten hatte, Schäden am Modul seien auszuschließen.c) Eine abschließende Entscheidung darüber, ob der Klägerin der gel-tend gemachte Betrag in Höhe von 41.375,45 DM aus § 429 Abs. 1 in Verbin-dung mit § 430 Abs. 3 HGB a.[X.] zusteht, ist dem Senat nicht möglich, da es- 12 -bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen des§ 430 Abs. 3 HGB a.[X.] fehlt.4. Ohne Erfolg bleibt die Revision, soweit sie eine Erstattung der von derKlägerin für die Einholung des von dem [X.]erstatteten Privatgut-achtens aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.230,20 DM erstrebt.Wie sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, hat sie das Gutachteneingeholt und verwendet, um ihre Rechtsstellung im [X.] zuverbessern. Die Sachverständigenkosten gehören somit zu den Kosten [X.]. Sie können und müssen im Wege der Kostenfestsetzung nach den§§ 103 ff. ZPO geltend gemacht werden. Dieser einfachere und billigere Wegnimmt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, daß sie insoweitunzulässig ist. Das Fehlen des [X.] ist vom [X.] auch ohne Rüge zu beachten, weil es sich um einen von Amts wegen zuberücksichtigenden Verfahrensmangel handelt (vgl. [X.], Urt. v. 13.4.1989- IX ZR 148/88, [X.] 1989, 100, 102).- 13 -II[X.] Danach war auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung ihresweitergehenden Rechtsmittels das angefochtene Urteil teilweise [X.] die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung [X.], auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen.[X.]. Ungern-SternbergBornkamm[X.]Raebel

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I ZR 84/98

24.05.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2000, Az. I ZR 84/98 (REWIS RS 2000, 2142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2142

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