Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. II ZR 249/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1695

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 249/11
Verkündet am:
6. November 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf
der Grundlage der bis zum 5. Oktober 2012 eingereichten Schriftsätze
durch [X.]
Dr.
Bergmann,
die Richterin Caliebe
und
die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.
Oktober 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 12.127,50

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin trat mit Beitrittserklärung vom 1.
Oktober
2006, die am 6.
Oktober
2006
angenommen wurde, der [X.], einem geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei. Sie 1
-
3
-

erklärte den Beitritt in ihrer Privatwohnung. Als Vermittler ist auf dem Beitrittsformular ihr Ehemann eingetragen. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte sie das Beteiligungsprogramm [X.] und verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 8.250

zuzüglich 5
% Agio und monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 275

zuzüglich 5
% Agio über einen Zeitraum von 30
Jahren (Vertragssumme: 112.612,50

5.
Oktober
2006 fällig.
Das Beitrittsformular enthält
folgende, von der Klägerin unterschriebene Widerrufsbelehrung:
Widerrufsbelehrung
Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe. Die C.

GbR verzichtet auf ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des [X.]s nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§
312
d Abs.
3, 355 Abs.
3 [X.]). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der C.

GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristlauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese Widerrufsbelehrung erhalten habe.

Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die C.

GbR c/o
E.

S.

GmbH
Wertpapierhandelsbank -
Zweigniederlassung, K.

str.

,

[X.]

, Telefon
0

, Fax
0

2
-
4
-

Widerruf bei bereits erhaltener
Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der C.

GbR erhalten, so kann ich mein [X.] dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die C.

GbR zurückgewähren und der C.

GbR die von [X.] aus den Leistungen gezogenen Nutzungen herausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der C.

GbR [X.] gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise nicht zurückgewähren -
beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist
-, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der C.

GbR erbrachten Leistungen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Die Klägerin erbrachte auf die Einmalzahlung
2.500

und leistete 10
Monatsraten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.
September
2009 erklärte sie den Widerruf ihrer Beteiligung.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Gesellschaftsvertrag zwischen ihr und der [X.] durch ihren Widerruf beendet sei.

Das [X.] hat die
Klage
abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.].

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
3
4
5
6
-
5
-

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe mit Schreiben vom
24.
September
2009 ihre Beteiligung an der [X.] wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beitritt in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt sei und ob der Klägerin deshalb ein gesetzliches [X.] zustehe. Denn die Beklagte habe der Klägerin ein vertragliches [X.] eingeräumt, hinsichtlich dessen dieselben [X.] bestanden hätten wie bei einem gesetzlichen [X.]. Da die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche, sei die Widerrufsfrist nicht
in Gang gesetzt worden und die Klägerin habe am 24.
September 2009 die Beteiligung noch wirksam widerrufen können.
II.
Das hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihre Beteiligung an der [X.] wirksam widerrufen, ist nicht frei von [X.]. Wie der erkennende [X.] nach Erlass der angefochtenen Entscheidung in einer Vielzahl von Urteilen, die die nahezu wortgleiche Widerrufsbelehrung eines Schwesterfonds der [X.] zum Gegenstand hatten, entschieden hat, wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund eines ihr vertraglich eingeräumten [X.]s ihre Beitrittserklärung am 24.
September 2009 wirksam widerrufen (siehe
nur [X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
II
ZR
14/10, [X.], 1504
Rn.
29
ff.; Urteil vom 22.
Mai 2012 -
II
ZR
233/10, [X.], 1620 Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 -
II
ZR
3/11, [X.], 1696
Rn.
12
ff.; Urteil vom 22. Mai 2012 -
II ZR 88/11, [X.], 1509 Rn. 11 ff.).
1.
Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein [X.] nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern 7
8
9
10
-
6
-

grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner -
als Ausprägung der Vertragsfreiheit
-
ein [X.] vertraglich vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§
355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], §
355 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., Vorb v §
355 Rn.
5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
355 Rn.
4; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
355 Rn.
26; zur vertraglichen Vereinbarung einer Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
16
f.).
2.
Ob
einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen [X.] entnommen werden kann, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1980 -
VIII
ZR
192/79, WM
1980, 1386, 1387, insoweit in [X.]Z
78, 248 nicht abgedruckt; Urteil vom 30.
Juni 1982 -
VIII
ZR
115/81, WM
1982, 1027; Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und XI
ZR
442/10, juris Rn.
24; [X.], Urteil vom 19.
Juni 2009 -
11
U
210/06, juris Rn.
121; [X.], Urteil vom 22.
Juli 2009 -
27
U
5/09, juris Rn.
22
f.; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
360 Rn.
15; [X.], NJW
2011, 1029, 1030
f.; [X.], [X.], 3. Aufl., Rn.
486 f.; Münscher, WuB
I G
1.5.03; [X.], EWiR
2009, 243, 244; [X.], [X.], 88). Denn die Klägerin hätte ein ihr vertraglich eingeräumtes [X.] jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt.
a)
Die Klägerin war -
ein vertraglich eingeräumtes [X.] unterstellt
-
nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, ihre Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nachdem sie die Widerrufsbelehrung erhalten hatte, begonnen. Diese [X.], die demnach am 2. Oktober 2006 zu laufen begonnen hätte, 11
12
-
7
-

wäre am 24.
September 2009, als ihr Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen gewesen.
b)
Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches [X.] entspricht.
Den Formulierungen des [X.] lässt sich -
wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines vertraglichen [X.]s entnehmen wollte
-
im Wege der Auslegung jedenfalls nicht entnehmen, die Beklagte habe der Klägerin nicht nur ein vertragliches [X.] mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausgestaltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihr gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen [X.]s einzuhaltenden gesetzlichen [X.] erfüllen zu wollen und ihr bei deren Nichteinhaltung ein unbefristetes [X.] einzuräumen.
aa) Bei der Auslegung der
Vertragserklärung ist der Hintergrund der gesetzlichen Widerrufsvorschriften in den Blick zu nehmen:
Die Fälle des gesetzlichen [X.]s, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschließend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und knüpfen an bestimmte gesetzliche Merkmale an (s. insoweit auch [X.], Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und XI
ZR
442/10, juris Rn.
24). Wird einem Vertragspartner vertraglich ein [X.] eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer seines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewichtig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich 13
14
15
-
8
-

der Inhalt des [X.]s aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertraglichen Vereinbarung.
[X.]) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein [X.] eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das [X.] als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des [X.]s vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches [X.] (hier: §§
312, 355 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20.
November 2001,
[X.]l. I S. 3138) entspricht.
Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der [X.] konnte den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Beklagte sich für den Fall, dass ein gesetzliches [X.] nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger vertraglich ein unbefristetes [X.] einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des [X.]s nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches [X.] aufgestellten Anforderungen genügten.
Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Beklagte bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen [X.]s orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflichtung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der [X.], nicht bestehende 16
17
18
-
9
-

[X.] übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Beklagte selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen [X.]s mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt dafür, dass er sein (möglicherweise vertragliches) [X.] unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte unter Hinweis auf §
312d Abs.
3 [X.], §
355 Abs.
3 [X.] auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des [X.]s nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeblichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Beklagte die gesetzlichen [X.] auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in einer Haustürsituation erfolgte. Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbelehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des [X.]s nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen mangels Vorliegens
eines gesetzlichen [X.]s schon nicht anwendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes [X.] in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das [X.] in der besonders schutzwürdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation gewährt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht gegeben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein [X.] unter den in der Belehrung formulierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber formulierte [X.] (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
19
-
10
-

III. Der [X.] kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden (§
563 Abs.
1 ZPO). Das Berufungsgericht als der hierzu allein berufene Tatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der Beitrittserklärung eine Haustürsituation nach §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] (in der hier anzuwendenden Fassung des [X.] vom 20.
November 2001,
[X.]l. I S. 3138) bestanden hat, keine Feststellungen getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten Berufungsverhandlung nachzuholen haben.

Bergmann

Caliebe

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
2-27 O 288/10 -

O[X.], Entscheidung vom 26.10.2011 -
9 [X.] -

20

Meta

II ZR 249/11

06.11.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2012, Az. II ZR 249/11 (REWIS RS 2012, 1695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1695

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 88/11 (Bundesgerichtshof)

Verbrauchervertrag: Beginn der Frist für die Ausübung eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts


II ZR 148/11 (Bundesgerichtshof)

Auslegung einer Widerrufsbelehrung: Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts


II ZR 88/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 131/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 280/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZR 88/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.