Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 131/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6270

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR 131/11
Verkündet am:

22.
Mai 2012

Stoll

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I[X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22.
Mai 2012 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Beklagte
trat mit Erklärung vom 9.
März 2006, die am 20.
April 2006
angenommen wurde, der Klägerin, einem Fonds in der Rechtsform der Gesell-schaft bürgerlichen Rechts, bei. Unter den in dem Beitrittsformular angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten wählte er das Beteiligungsprogramm Multi
B und verpflichtete sich zu einer Einmalzahlung in Höhe von 15.000

uzüglich 5
% Agio und zur Zahlung monatlicher
Raten in Höhe von 205

5
% Agio über einen Zeitraum von 30
Jahren (Vertragssumme: 93.240

h-lung war am 14.
April 2006, die erste Rate war am 1.
Mai 2006 fällig.

1
-
3
-
Das
Beitrittsformular enthält
folgende, vom Beklagten unterschriebene Widerrufsbelehrung:

Widerrufsbelehrung
Ich bin an meine auf den Abschluss der oben genannten Beitrittserklärung ge-richtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei [X.] widerrufe. Die M.

GbR verzichtet auf ein etwaiges vor-zeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§
312
d Abs.
3, 355 Abs.
3 [X.]). Mit dem Widerruf meiner Willenserklärung kommt auch meine Beteiligung an der M.

GbR nicht wirksam zustande.
Form des Widerrufs
Der Widerruf muss in Textform (z.B. Brief, Fax) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.
Fristablauf
Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem ich diese [X.] unterschrieben habe und [X.]

ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. meines [X.] zur Verfügung ge-stellt wurden.
Zur
Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Adressat des Widerrufs
Der Widerruf ist zu senden an die M.

GbR c/o Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.], G.

str.

, M.

, Telefon: (0

)

6, Fax: (0

) 6
Widerruf bei bereits erhaltener
Leistung
Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits Leistungen von der M.

GbR und/oder der Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich empfangene Leistungen jedoch binnen 30 Tagen an die M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co. [X.] zurückgewäh-ren und der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] die von [X.] aus den Leistungen gezogenen Nutzungen her-ausgeben. Die Frist beginnt mit Absendung des Widerrufs.
Kann ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] [X.] gegenüber erbrachten Leistungen ganz oder teilweise 2
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4
-
nicht zurückgewähren -
beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erhalte-nen
Leistungen ausgeschlossen ist
-, so bin ich verpflichtet, insoweit Werter-satz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der M.

GbR bzw. Privatbank R.

GmbH
&
Co.
[X.] erbrachten Leistun-gen bestimmungsgemäß genutzt habe. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme."

Von den in der Beitrittserklärung zugesagten Zahlungen erbrachte der Beklagte lediglich vier Raten.

Die Klägerin verlangt mit ihrer im Urkundenverfahren
erhobenen Klage vom Beklagten die Einmalzahlung sowie 40
rückständige Raten, zusammen 24.360

zzgl. Zinsen
und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.085,04

Februar 2010 hat der Beklagte den Widerruf seiner Beteiligung erklärt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der [X.] Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.

[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

3
4
5
6
7
-
5
-
Der Beklagte habe seine Beteiligung an der Klägerin wirksam widerrufen. Es könne dahingestellt bleiben, ob
der Beitritt, wie vom Beklagten behauptet, in einer sogenannten Haustürsituation erfolgt sei mit der Folge des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts.
Denn die Klägerin habe dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, hinsichtlich dessen nach dem Inhalt der Widerrufsbelehrung dieselben Belehrungsvoraussetzungen zu erfüllen ge-wesen seien wie bei einem gesetzlichen Widerrufsrecht. Diese [X.] seien nicht erfüllt mit der Folge, dass der vom Beklagten am 12.
Februar 2010 erklärte Widerruf nicht verfristet, sondern wirksam sei. Infolge des Widerrufs stehe dem Zahlungsanspruch der Klägerin die sogenannte [X.] entgegen.

I[X.] Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die
Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe ein vertragli-ches Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum kann ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen
bestehen, sondern grundsätzlich auch im Vereinbarungswege festgelegt werden. Danach können Vertragspartner -
als Ausprägung der Vertragsfreiheit
-
ein Widerrufsrecht [X.] vereinbaren und für die nähere Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen auf die §§
355, 357 [X.] verweisen (vgl. [X.]/[X.], [X.] [2004], §
355 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., Vorb v §
355 Rn.
5; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
355 Rn.
4; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., §
355 Rn.
26; zur vertraglichen Vereinbarung einer
Verlängerung der Widerrufsfrist vgl. [X.], Urteil vom 13.
Januar 2009 -
XI
ZR
118/08, WM
2009, 350 Rn.
16
f.).
2. Ob einer Widerrufsbelehrung, die keine Beschränkung darauf enthält, dass sie nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen gelten soll, die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrecht entnommen werden kann, kann hier dahin-8
9
10
11
-
6
-
gestellt bleiben (vgl. zu dieser Problematik [X.], Urteil vom 15.
Oktober 1980 -
VIII
ZR
192/79, WM
1980, 1386, 1387, insoweit in [X.]Z
78, 248 nicht abge-druckt; Urteil vom 30.
Juni 1982 -
VIII
ZR
115/81, WM
1982, 1027; Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und -
XI
ZR
442/10, juris Rn.
24; [X.], Urteil vom 19.
Juni 2009 -
11
U
210/06, juris Rn.
121; [X.], Urteil vom 22.
Juli 2009 -
27
U
5/09, juris Rn.
22
f.; Münch
Komm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
360 Rn.
15; [X.], NJW
2011, 1029, 1030
f.; [X.], [X.], 3.
Aufl., Rn.
486
f.; Münscher, WuB
I G
1.5.03; [X.], EWiR
2009, 243, 244; [X.], [X.], 88). Denn der
Beklagte hätte ein ihm
vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht jedenfalls nicht fristgemäß ausgeübt.
a) Der
Beklagte war -
ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht unter-stellt
-
nach der Widerrufsbelehrung berechtigt, seine Beitrittserklärung binnen zwei Wochen zu widerrufen. Der Lauf der Frist hätte danach einen Tag, nach-dem er die Widerrufsbelehrung unterschrieben hatte und ihm ein Exemplar der Belehrung sowie sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der [X.] bzw. seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden [X.], begonnen. Diese [X.], die am 10. März 2006 zu laufen [X.] hätte, wäre
am 12. Februar 2010, als sein Prozessbevollmächtigter den Widerruf erklärte, längst abgelaufen
gewesen.
b) Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzli-ches Widerrufsrecht entspricht.
Den Formulierungen des [X.] lässt sich
-
wenn man der Widerrufsbelehrung überhaupt die Einräumung eines [X.]en Widerrufsrechts entnehmen wollte
-
im Wege der Auslegung [X.] nicht entnehmen,
die Klägerin habe dem
Beklagten nicht nur ein vertragli-ches Widerrufsrecht mit der in der Widerrufsbelehrung beschriebenen Ausge-staltung einräumen wollen, sondern sich darüber hinaus auch verpflichtet, ihm
12
13
-
7
-
gegenüber alle im Falle eines gesetzlichen Widerrufsrechts einzuhaltenden ge-setzlichen [X.] erfüllen zu wollen und ihm
bei deren Nichteinhal-tung ein unbefristetes Widerrufsrecht einzuräumen.
aa) Bei der Auslegung der Vertragserklärung ist der Hintergrund der ge-setzlichen Widerrufsvorschriften in den
Blick zu nehmen:
Die Fälle des gesetzlichen Widerrufsrechts, die eine Durchbrechung des Grundsatzes "pacta sunt servanda" darstellen, sind enumerativ und abschlie-ßend geregelt (§ 355 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und knüpfen an bestimmte gesetzli-che Merkmale an (siehe
insoweit auch [X.], Urteile vom 6.
Dezember 2011 -
XI
ZR
401/10, ZIP
2012, 262 Rn.
17 und XI
ZR
442/10, juris Rn.
24). Wird ei-nem Vertragspartner vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, das ihm nach dem Gesetz nicht
zusteht, z.B. weil der Vertragsschluss außerhalb einer "Haus-türsituation"
erfolgt und es daher an der vom Gesetz typisierten Situation eines strukturellen Ungleichgewichts fehlt, kann nicht ohne weiteres davon ausge-gangen werden, dass sich die Vertragspartner gleichwohl in einer solchen Situ-ation begegnen. Sie sind vielmehr grundsätzlich als vom Gesetz gleichgewich-tig eingeschätzte Vertragspartner anzusehen. Dann bestimmt sich der Inhalt des Widerrufsrechts aber auch ausschließlich durch Auslegung ihrer vertragli-chen Vereinbarung.
[X.]) Vor diesem Hintergrund bedarf es dann, wenn ein Unternehmer ei-nem Verbraucher, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzun-gen (z.B. einer Haustürsituation) unabhängig sein soll, gleichwohl die für die Ausübung des
Widerrufsrechts vereinbarte Frist nur dann in Gang gesetzt wer-den soll, wenn der Unternehmer dem Anleger zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht (hier: §§
312, 14
15
16
-
8
-
355 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20.
November 2001,
[X.]l. I S. 3138) entspricht.
Derartige Anhaltspunkte bestehen vorliegend nicht. Ein vernünftiger Empfänger der Erklärung der Klägerin konnte den Formulierungen der Wider-rufsbelehrung nicht entnehmen, dass die Klägerin sich für den Fall, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, verpflichten wollte, dem Anleger [X.] ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumen zu wollen, wenn die von ihr in der Widerrufsbelehrung genannten Voraussetzungen des Widerrufsrechts nicht den vom Gesetz für ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgestellten [X.] genügten.
Für die gegenteilige Auslegung reicht es nicht aus, dass sich die Klägerin bei den Formulierungen an den Vorgaben des gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Dies ist ersichtlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Widerrufsbelehrung für den Fall des Eingreifens einer gesetzlichen Verpflich-tung zur Belehrung in das Formular aufgenommen wurde, und besagt deshalb nichts für einen Willen der
Klägerin, nicht bestehende [X.] übernehmen und erfüllen zu wollen. Ebenso wenig folgt aus der Tatsache, dass die Klägerin selbstverständlich beabsichtigte, im Falle des Eingreifens eines gesetzlichen Widerrufsrechts mit der Belehrung die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Anhaltspunkt [X.], dass er sein (möglicherweise vertragliches) Widerrufsrecht unter anderen als unter den formulierten Voraussetzungen werde ausüben können.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin unter Hinweis auf §
312d Abs.
3 [X.], §
355 Abs.
3 [X.] auf ein "etwaiges vorzeitiges Erlöschen" des Widerrufsrechts nach diesen Vorschriften verzichtet hat, folgt aus der maßgeb-lichen Sicht des Anlegers nicht, dass die Klägerin die gesetzlichen [X.] auch in dem Fall erfüllen wollte, dass der Vertragsschluss nicht in [X.] erfolgte.
Es kann dahinstehen, ob der in der Widerrufsbe-17
18
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-
9
-
lehrung erklärte Verzicht auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den gesetzlichen Bestimmungen überhaupt dahin ausgelegt werden kann, er solle gegebenenfalls auch dann gelten, wenn die gesetzlichen Bestimmun-gen mangels Vorliegens
eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon nicht an-wendbar sind und allenfalls ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht in Rede steht. Jedenfalls kommt in diesem Verzicht nicht zum Ausdruck, dem Anleger sämtliche Rechte, die das [X.] in der besonders schutz-würdigen Situation eines Geschäftsabschlusses in einer Haustürsituation ge-währt, selbst dann einräumen zu wollen, wenn eine solche Situation nicht ge-geben ist. Der Verbraucher kann der Erklärung allenfalls entnehmen, dass der Unternehmer ihm damit ein Widerrufsrecht unter den in der Belehrung formu-lierten Voraussetzungen einräumt. Die Bezugnahme auf die gesetzlichen [X.] ist für ihn nur insoweit von Bedeutung, als das ihm gegenüber [X.] (dadurch) nicht eingeschränkt wird.
cc) Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Entscheidung des X[X.]
Zivilsenats des [X.] vom 23.
Juni 2009 (XI
ZR
156/08, [X.], 1512 Rn.
17). Die Entscheidung betrifft den Umfang der zu erfüllenden [X.] bei einem gesetzli-chen Widerrufsrecht (§
495 i.V.m.
§
355 [X.]) durch die möglicherweise zur Belehrung nicht verpflichtete dortige Klägerin und nicht den Fall eines vertrag-lich eingeräumten Widerrufsrechts.
II[X.] Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden

563 Abs.
1 ZPO). Das Berufungsgericht als der hierzu allein berufene Tatrichter hat zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob bei Abgabe der Beitrittserklärung eine Haustürsituation nach §
312 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] (in der hier anzuwendenden Fassung des [X.]
vom 20.
November 2001,
[X.]l. I S.
3138) bestanden hat, keine 20
21
-
10
-
Feststellungen getroffen. Dies wird es in der wiedereröffneten [X.] nachzuholen haben.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.07.2010 -
25 O 532/09 -

[X.], Entscheidung vom 18.05.2011 -
27 U 16/10 -

Meta

II ZR 131/11

22.05.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. II ZR 131/11 (REWIS RS 2012, 6270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6270

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