Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 1 StR 80/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5801

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 80/14

vom
7. Mai
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. November 2013 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat II. 62 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Mona-ten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit in 62 Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von
§
349 Abs.
2 StPO.
I.
1.
Die Revision macht zu Recht geltend, dass das [X.] hinsicht-lich der Tat II.
62 der Urteilsgründe sowohl eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als auch eine solche von acht Monaten verhängt hat. Da für diese Tat nach der von dem [X.] bei der Bemessung der Einzelstrafen vorge-nommenen Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten bzw. noch ausste-henden Bestechungsgelder eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest-1
2
-
3
-
zusetzen gewesen wäre, hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechen-der Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO
in dieser Höhe festgesetzt.
2. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt angesichts der sonst
rechtsfehlerfrei
verhängten
Einzelstrafen
aus, dass das [X.]
zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die
für Tat II.
62 der Urteilsgründe überschießend verhängte Einzelfreiheitsstra-fe von acht Monaten nicht berücksichtigt hätte.
3. Der Senat weist darauf hin, dass die Tat 53 der Anklage -
betreffend die am 13.
Oktober 2011 für

E.

eingereichte [X.] -
nicht Gegenstand des Urteils war und das [X.] daher insoweit noch beim [X.] anhängig ist (vgl. [X.], Urteil
vom 11.
März 2014 -
1 [X.] mwN).

3
4
-
4
-
II.
Die Revision des Angeklagten hat
in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Raum Wahl Rothfuß

Jäger Radtke
5

Meta

1 StR 80/14

07.05.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2014, Az. 1 StR 80/14 (REWIS RS 2014, 5801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5801

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1 StR 655/13

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