Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 201/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 246

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 15. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]

als beisitzende [X.], [X.] am [X.]

als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. November 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat de n Angeklagten wegen schweren Raubes in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1 Das [X.] hat gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Tatzeugen abgelehnt hat. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen. 2 1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: [X.] Anschrift im Inland benannte [X.] Staatsbürger sollten bekunden, dass der Angeklagte nicht mit einem der Täter eines der abgeurteilten Raubüberfälle identisch sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ehemalige Mitangeklagte habe gesehen, dass sich die benannten Zeugen auf dem Boden liegend in [X.] Nähe und in [X.] zu den beiden [X.] des [X.] und einen von ihnen bei der Entnahme von Geld aus einer Kasse [X.] - 4 - tet hätten. Das [X.] hat den Antrag als Beweisermittlungsantrag qualifi-ziert und die Erhebung des Beweises im Hinblick auf die Aufklärungspflicht als nicht erforderlich angesehen. Es handele sich um eine Behauptung aufs Gera-tewohl, weil auch vier anderen - bereits vernommenen - Tatzeugen, die [X.] auf dem Boden gelegen und in einem Fall sogar Körperkontakt mit den [X.] gehabt hätten, keine sicheren Angaben zur Frage der fehlenden Perso-nengleichheit möglich gewesen seien. 2. Die Einordnung als Beweisermittlungsantrag durch das [X.] hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Antrag des Angeklagten genügt vielmehr den Anforderungen, die an einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO zu stellen sind. Er enthält das unbedingte Verlangen, dass zum Nachweis eines bestimmt behaupteten, konkreten Sachverhalts durch Gebrauch eines bestimmt bezeichneten Beweismittels Beweis erhoben wird (vgl. Herdegen in [X.]. § 244 Rdn. 43 m. w. N. zur [X.] Rspr.). 4 Insbesondere weist der Antrag mit der Behauptung mangelnder Perso-nenidentität eine hinreichend bestimmte - gegenwärtige - [X.] auf. Es ist anerkannt, dass auch zeitlich nach dem Tatgeschehen liegende Be-obachtungen im Gerichtssaal oder andernorts Gegenstand des Zeugenbewei-ses sein können, etwa wenn ein Zeuge sich darüber äußern soll, ob er eine ihm dort gegenübergestellte Person wieder erkennt (vgl. BGHSt 16, 204, 205; Goll-witzer in [X.][X.], [X.]. § 244 Rdn. 17; [X.]/[X.][X.], [X.] im Strafprozeß 1983 S. 173). Dass der Antragsteller die [X.] der [X.] regelmäßig nicht kennt, sondern deren Inhalt lediglich vermutet, ist unschädlich (vgl. BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH StV 1993, 3). 5 - 5 - Dem Erfordernis der Konnexität im Sinne eines verbindenden Zusam-menhangs zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung (vgl. [X.]-Goßner, [X.] Aufl. § 244 Rdn. 21) wird ebenfalls hinreichend Rechnung getragen. In der Antragsbegründung ist - unabhängig von der Frage der Richtigkeit - ein nachvollziehbarer Grund dafür angegeben worden, warum die bezeichneten Zeugen in der Lage sein sollen, Angaben zur Personenungleichheit zu machen, wobei offen bleiben kann, ob insoweit bereits ihre Anwesenheit am Tatort [X.] gewesen wäre (vgl. BGHSt 43, 321, 329 f.) oder ob es der zusätzli-chen Mitteilung bedurfte, dass die Zeugen eine besonders gute Beobachtungs-position innehatten. Weitergehende Anforderungen sind an das Merkmal der Konnexität unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zu stellen. Bei unmittelbaren Tatzeugen liegt auf der Hand, warum diese überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können sollen (vgl. [X.], 43, 44). Es bedarf nicht der Darlegung noch weiter ins Detail gehender Umstände, damit das Gericht die Ablehnungsgründe der Bedeutungslosigkeit der [X.] oder der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels sinnvoll prüfen kann (vgl. BGHSt 40, 3, 6; 43, 321, 330). 6 3. Das Urteil kann in seiner Gesamtheit auf der rechtsfehlerhaften Ableh-nung des Beweisantrages beruhen. Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die Überzeugung des [X.]s von der Täterschaft des Angeklagten in dem betreffenden Fall durch die Aussagen der weiteren Zeugen erschüttert worden wäre. Dies hätte zur Folge haben können, dass das [X.], das den Angeklagten in allen fünf Fällen maßgeblich aufgrund der als
7 - 6 - glaubhaft bewerteten Angaben des früheren Mitangeklagten für überführt hält und keine Anhaltspunkte für eine wechselnde Tatbeteiligung sieht, auch die Frage der Täterschaft in den verbleibenden vier Fällen anders beurteilt hätte. [X.] Miebach [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 201/05

15.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. 3 StR 201/05 (REWIS RS 2005, 246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 246

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