Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 45/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7372

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 45/15
vom

29. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

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-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und [X.]

am 29.
Juli 2015

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 12.
Dezember 2014 wird auf Kosten des [X.] verworfen.

Streitwert: bis 7.000

Gründe:

[X.] Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 [X.] Kläger nimmt die
Beklagte auf Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Verträgen über kapitalbildende und fondsge-bundene Lebens-
und Rentenversicherungen in Anspruch. Auf ein [X.] des [X.] gab die Beklagte am 13.
November 2012 ei-ne strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung. Der Kläger hält diese Erklärung für unzulänglich. Das [X.] hat seiner Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das [X.] hat den Streitwert auf 52.500

angefochtenen Urteil hat es der Berufung der Beklagten nur teilweise 1
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stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen sowie dem Kläger 12% und der Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

I[X.] Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des [X.], der eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ist unzulässig, weil die gemäß §
26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000

ht ist.

1. Nach bisheriger Rechtsprechung
des Senats richten
sich Streit-wert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ([X.]) allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen [X.], nicht hingegen nach der wirt-schaftlichen Bedeutung eines [X.]. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen
AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung mit 2.500

Teilklausel an (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
März 2013

IV ZR 211/11, juris Rn.
3; ferner [X.], Beschluss vom 28.
September 2006
[X.], NJW-RR 2007, 497 Rn.
2
f.).

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht bei insgesamt 21
angegriffenen Klauseln einen Streitwert von 52.500

Berufung der Beklagten hatte insoweit Erfolg, als sie sich gegen die [X.] zur Abgabe der mit dem Klagantrag zu
I 1 §
15 [X.] zu den ka-pitalbildenden Lebens-
und Rentenversicherungen und [X.] §
20 [X.] zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen begehrten Unterlassungs-erklärungen gewandt
hat, soweit diese die Verwendung der betreffenden 2
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4
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Klauseln bei Abschluss der Verträge betreffen. Hierbei handelt es sich insgesamt um fünf Klauseln. Da es bezüglich der Abwicklung der [X.] ausweislich des Berufungsurteils bei der vom [X.] ausgespro-chenen Verurteilung blieb, hat das Berufungsgericht nur die Hälfte der genannten Klauseln (1/2 von 5 = 2,5) in Verhältnis zu der Gesamtzahl der Klauseln (21) gesetzt, woraus sich die Kostenquote Kläger 12% und Beklagte 88% ergibt. Auf dieser Grundlage beträgt die Beschwer des [X.] lediglich 6.250

2. Die gemäß § 26 Nr.
8 Satz
1 EGZPO erforderliche Mindestbe-schwer ergibt sich ferner nicht aus der mit Wirkung zum 9.
Oktober 2013 in [X.] getretenen Neuregelung des § 12 Abs.
4 UWG, die gemäß §
5 [X.] auch hier Anwendung findet. Durch sie
wurde die bisherige Be-stimmung des §
12 Abs.
4 UWG a.F. abgelöst, der bestimmte, dass bei der Bemessung des Streitwerts wertmindernd zu berücksichtigen war, wenn die Belastung einer der [X.]en mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens-
und Einkommensverhält-nisse nicht
tragbar erschien. § 12 Abs.
4 UWG sieht demgegenüber nunmehr eine differenzierte Regelung vor. Macht eine [X.] in [X.], in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in [X.] geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, [X.], dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streit-wert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser [X.] zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass die [X.] die Gerichtskosten, die Gebühren ihres Rechtsanwalts sowie die Kosten der Gegenseite nur in der Höhe zu erstatten hat, wie sie bei dem niedrigeren Streitwert entstanden wären. Im Fall des [X.]
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gens der begünstigten [X.] kann deren Anwalt demgegenüber von der Gegenseite weiterhin die Erstattung der ungekürzten Gebühren verlan-gen (vgl. hierzu BT-Drucks.
17/13057 S.
12
f., 25
f.).
Gemäß § 51 Abs.
5 GKG sind die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünsti-gung in §
12 Abs.
4 UWG auch für die Erhebung der
Gerichtskosten an-zuwenden.

Hier hat der Kläger den vollen Streitwert mit 1
Mio.
DM beziffert
sowie
einen
Herabsetzungsantrag gemäß § 12 Abs. 4 UWG auf einen Streitwert von 100.000

Das Berufungsgericht hat hierbei rechtsfehlerfrei den Streitwert entsprechend der wirtschaftlichen Bedeu-tung des Unterlassungsbegehrens insgesamt mit lediglich 52.500

be-messen. Maßgebend hierfür ist, dass die [X.]en nicht mehr um die Wirksamkeit der beanstandeten Klauseln streiten, sondern nur noch über die Wiederholungsgefahr. Der Senat hat die Unwirksamkeit der hier ver-wendeten Klauseln bereits in mehreren vergleichbaren Verfahren gegen andere Versicherer festgestellt (vgl. Senatsurteile vom 25.
Juli 2012
[X.], [X.], 1149; vom 17.
Oktober 2012

IV ZR 202/10, [X.], 213; vom 14.
November 2012

IV ZR 198/10, [X.],

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6
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1116; vom 19.
Dezember 2012
IV ZR 200/10, [X.], 565). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Streitwert daher nur noch auf bis zu 7.000

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.07.2014 -
26 O 19/14 -

O[X.], Entscheidung vom 12.12.2014 -
20 [X.] -

Meta

IV ZR 45/15

29.07.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2015, Az. IV ZR 45/15 (REWIS RS 2015, 7372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7372

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IV ZR 45/15

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