Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. XII ZB 442/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3936

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 442/11
vom

15. August 2012

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 61 Abs. 1; [X.] § 11 Abs. 2
Ist der [X.] im Sinne des §
61 Abs.
1 FamFG nicht erreicht, hat der in einem
Festsetzungsverfahren nach §
168 FamFG tätige Rechtspfleger die eingelegte Beschwerde als Erinnerung auszulegen und sie bei [X.] dem [X.] zur ab-schließenden Entscheidung vorzulegen.

[X.], Beschluss vom 15. August 2012 -
XII ZB 442/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
August 2012
durch den
Vorsitzenden [X.] Dose
und die [X.] Schilling, Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-schluss der 12.
Zivilkammer des [X.] vom 11.
Juli 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung als Rechtspflegererinne-rung an das [X.] verwiesen, dem auch die Entscheidung über eine Erstattung der außergerichtlichen Kos-ten im Verfahren der Rechtbeschwerde aufgegeben wird.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, §
81 Abs.
1 Satz
2 FamFG.
[X.]: 384

Gründe:
I.

Der Beteiligte zu 2 wendet sich als Verfahrenspfleger
gegen die Festset-zung der von der Betroffenen an die Staatskasse für die [X.] bis einschließlich 2007
zu erstattenden Kosten.
Für die Führung der Betreuung zahlte die Staatskasse in der [X.] von 2002 bis 2009 eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung in Höhe von über 1
2
-
3
-
4.000

Beträge brachte sie in den Jahren 2002 bis 2007 auf.
Mit Beschluss vom 7.
April 2011 hat das Amtsgericht zunächst [X.], dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag in Höhe von 646

(für 2008 und 2009) zu leisten habe. Ein weitergehender Rückgriffsanspruch für die davor liegende [X.] sei verjährt. Auf die Beschwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht im Wege der Abhilfe am 30.
Mai 2011 beschlossen, dass die Betroffene aus ihrem Vermögen einen Betrag von 1.030,46

s-se zu leisten habe. Die hiergegen von dem
Verfahrenspfleger
eingelegte Be-schwerde, mit der er sich gegen die Erstattung der bis einschließlich 2007 ver-auslagten Kosten wendet,
hat das [X.] zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Verfahrenspfle-ger
gegen die Festsetzung, soweit der Betroffenen ein zusätzlicher Betrag von

384,46

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verweisung der Sache an das zustän-dige Amtsgericht.
1. Der Verfahrenspfleger
ist beschwerdebefugt. Durch die Zurückwei-sung seiner auf Grundlage des §
303 Abs.
3 FamFG eingelegten
Beschwerde ist er beschwert (vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
74 Rn.
6).
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG auch statthaft, weil das [X.] sie zugelassen hat. Der Senat ist an die Zulassung gemäß §
70 Abs.
2 Satz
2 FamFG gebunden.
3
4
5
6
-
4
-
2. Die Rechtsbeschwerde hat
auch
Erfolg.
Die Beschwerde zum [X.] war mangels
Erreichens der erforderlichen Beschwer unzulässig; stattdessen hätte der Rechtspfleger die Sache dem [X.] am Amtsgericht vorlegen müssen.
a) Gemäß §
61 Abs.
1 FamFG ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn der Wert des [X.] 600

vermögenswer-ten
Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d. h. nach seinem Abänderungsinteresse zu beurteilen ([X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
61 Rn.
6 mwN).
b) Gemessen hieran
übersteigt die
Beschwer 600

Zwar hat der Verfahrenspfleger
seine Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.
Mai 2011 über 1.030,46

gerichtet.
Nicht angegriffen hat der Verfahrenspfleger
hingegen den Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 7.
April 2011, mit dem eine Erstattung in Höhe von 64war. Außerdem hat er in der Begründung seiner Beschwerdeschrift ausgeführt, mit einem Regress über 646

Damit
hat er ausdrücklich nur eine Aufhebung
des Beschlusses beantragt, soweit Beträge bis einschließlich 2007 betroffen seien. Dabei handelt es sich um die Differenz des tenorierten Betrages von 1.030,46

erbrachten Leistungen von insgesamt 646

um
384,46

7
8
9
10
-
5
-
3. Die Rechtspflegerin wird den Rechtsbehelf des Verfahrenspflegers als Erinnerung im Sinne des §
11 Abs.
2 [X.] auszulegen und gemäß §
11 Abs.
2 Satz
3 [X.] dem [X.] zur abschließenden Entscheidung vorzulegen haben [X.] Rechtspflegergesetz §
11 Rn.
2).

Dose

Schilling

[X.] am Bundes-

gerichtshof Dr. Günter

hat
Urlaub und ist des-

wegen
an einer Unter-

schrift
gehindert.

Dose

Nedden-Boeger

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
11 [X.]/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 11.07.2011 -
12 [X.]/11 -

11

Meta

XII ZB 442/11

15.08.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2012, Az. XII ZB 442/11 (REWIS RS 2012, 3936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3936

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