Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. XI ZR 398/19

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1897

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Gegenstand

Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Altvertrag


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint ([X.]K 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 ([X.], [X.], 2353, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, und [X.], juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 ([X.], juris) und vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 838). Sofern der [X.] mit Urteil vom 26. März 2020 ([X.]/19, [X.], 688 - "[X.]") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.], und [X.]. 2011, [X.], [X.], künftig: [X.]) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene [X.] setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - [X.], [X.] 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 6, 6a, 6b, 6c, 6f und 6g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und der [X.] um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der [X.] nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 ([X.], aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch [X.], [X.], 506 Rn. 114 ff.).

Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des [X.] (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, [X.], 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der [X.] derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. [X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16 - "[X.]"; [X.]. 2005, [X.] Rn. 33 - "[X.]"; [X.], [X.], 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - [X.], [X.] 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - [X.], [X.], 2153 Rn. 69).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000,00 €.

Ellenberger     

        

Joeres     

        

Grüneberg

        

Menges     

        

Derstadt     

        

Meta

XI ZR 398/19

30.06.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 30. Juli 2019, Az: 19 U 2142/19

Art 247 § 6 Abs 2 Anl 7 BGBEG vom 20.09.2013, Art 247 § 12 Abs 1 Anl 7 BGBEG vom 20.09.2013

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.06.2020, Az. XI ZR 398/19 (REWIS RS 2020, 1897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1897


Verfahrensgang

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Az. 19 U 2142/19

OLG München, 19 U 2142/19, 30.07.2019.


Az. XI ZR 398/19

Bundesgerichtshof, XI ZR 398/19, 30.06.2020.


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Referenzen
Wird zitiert von

12 O 190/21

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