Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 3 StR 138/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 5875

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. August 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 2. d der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen (Fälle II. 2. a bis c der Urteilsgründe) und wegen sexueller Nötigung (Fall II. 2. d der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des [X.] zutreffend ausgeführten Gründen nicht durch.

3

2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Fall II. 2. d der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung. Wie das [X.] in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte in diesem Fall wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hiervon ist die [X.] auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher handelt es sich bei dem Schuldspruch wegen „sexueller Nötigung“ um eine Falschbezeichnung. Der [X.] ändert diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer  

      

  Berg

      

  Anstötz

      

RiBGH [X.] befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

      

      

      

      

Schäfer

      

  Voigt

      

Meta

3 StR 138/23

22.08.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Duisburg, 8. August 2022, Az: 32 KLs 7/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2023, Az. 3 StR 138/23 (REWIS RS 2023, 5875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5875

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