Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 417/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 13230

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[X.]:[X.]:BGH:2018:270218UXIZR417.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM
NAMEN
[X.]S
VOLKES
URTEIL
XI ZR 417/17
Verkündet am:
27.
Februar 2018
Weber
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
Februar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die Richter Dr.
Joeres und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Juni
2017 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Berufung des [X.]
gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 1.
Juli
2016 wird insgesamt zurückge-wiesen.
Der Kläger
trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den [X.] zweier [X.] gerichteten Willenserklärungen des [X.].
Im Vorfeld des Abschlusses dieser Darlehensverträge führte ein Mitarbei-ter der [X.] ein persönliches Vorgespräch mit dem Kläger, anlässlich [X.] die Höhe der Darlehensraten in Abhängigkeit von den Vermögensverhält-nissen und Einkünften des [X.] erörtert wurden und der Mitarbeiter der Be-1
2
-
3
-

klagten den Begriff des Annuitätendarlehens erläuterte. Außerdem füllte der Mitarbeiter der [X.] mit dem Kläger eine Selbstauskunft und Darlehens-formulare aus.
Daran anschließend übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Exempla-re eines von ihr unterzeichneten [X.]. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein "Annuitätendarlehen
II"
Nr.

45 über 112.000

einen
bis zum 30.
April 2022 festen Zinssatz von 4,64% p.a. Die Beklagte be-lehrte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:

Der Kläger sandte im April 2007 ein von ihm gegengezeichnetes Exemplar des [X.] samt Widerrufsbelehrung an die [X.]. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in seinem Besitz.

3
4
-
4
-

Wiederum an das Vorgespräch mit dem Mitarbeiter der [X.] an-schließend übersandte die Beklagte dem Kläger zwei Exemplare eines von ihr unterzeichneten [X.]. Dieses Vertragsformular bezog sich auf ein weiteres "Annuitätendarlehen
II"
Nr.

70

bis zum 31. Dezember 2017 festen Zinssatz von 4,86% p.a. Die Beklagte belehrte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie oben ausgeführt. Der Kläger sandte im Dezember 2007 ein von ihm gegengezeichnetes Exemplar des [X.] samt Widerrufsbelehrung an die Beklagte zurück. Ein Vertragsformular samt einer Widerrufsbelehrung verblieb in seinem Besitz.
Mit Schreiben vom 4.
Oktober 2014
widerrief der Kläger seine auf [X.] der Darlehensverträge von April und Dezember
2007 gerichteten Wil-lenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10.
Oktober 2014 und 22.
Januar 2015 zurück.
Die auf Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in [X.], des Annahmeverzugs der [X.] und der Pflicht der [X.] zur Erstattung der seit dem 30.
Juni 2015 geleisteten Zahlungen, weiter auf Zahlung von "Zug um Zug gegen Zahlung von 169.157,19

"
und auf Freistellung des [X.] von vorgerichtlich veraus-lagten Anwaltskosten gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Auf die Berufung des [X.], mit der er unter anderem begehrt hat festzustellen, dass der [X.] "zum 4.
Oktober 2014 über den Betrag in Höhe von 97.360,21

hinaus
keine weitere
Forderung zustehe", und mit der er zuletzt noch verlangt hat, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 107.040,42

"Zug um Zug gegen Zahlung von 178.371,85

"
zu zahlen und ihn von vorgerichtlich veraus-lagten Anwaltskosten freizustellen, hat das Berufungsgericht unter Zurückwei-sung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abge-ändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 106.083,19

"Zug um Zug gegen Zahlung von 178.380,08

". Dagegen richtet sich die vom Be-5
6
7
-
5
-

rufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des [X.] weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung

im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können, weil die Beklagte ihn unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet habe. Nach dem Wort-laut der Widerrufsbelehrung habe für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügt, dass der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung und die Widerrufsbeleh-rung zur Kenntnis nehme, ohne dass die Widerrufsbelehrung kenntlich gemacht habe, dass beide Unterlagen dem Darlehensnehmer während der Widerrufsfrist hätten zur Verfügung stehen müssen. [X.] habe damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Das Widerrufsrecht des [X.]
sei nicht verwirkt.

II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
8
9
10
11
-
6
-

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ohne nähere Prüfung unter-stellt, die Klage sei zulässig. Das trifft nicht zu. Der Kläger hat, was das [X.] im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, ohne daraus aber pro-zessuale Konsequenzen zu ziehen, mittels seines Antrags, die Beklagte zur Zahlung "Zug um Zug"
gegen Zahlung zu verurteilen, der Sache nach eine [X.] erklärt
([X.]surteil vom 25.
April 2017

XI
ZR
108/16, WM
2017, 1008 Rn.
18
ff.). Der vermeintliche Zahlungsantrag des [X.] war mithin, was der [X.] selbst tun kann, dahin auszulegen festzustellen, der Kläger schulde aus dem [X.] nicht mehr als den Saldo beider Zah-lungsbeträge zugunsten der [X.]. Dieses Auslegungsergebnis legt auch der Umstand nahe, dass der Kläger zwischen dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung "Zug um Zug"
gegen Zahlung und dem Antrag festzustellen, der [X.]n
stehe zum Stichtag des Widerrufs keine höhere Forderung zu als die
von ihm in Höhe von 97.360,21

ne, hin-
und [X.] ist. Für eine negative Feststellungsklage dieses Inhalts fehlte indessen, da die [X.] die Wirksamkeit des Widerrufs und das Zustandekommen eines Rück-gewährschuldverhältnisses leugnet, das Feststellungsinteresse ([X.]surteil vom 16.
Mai 2017

XI
ZR
586/15, WM
2017, 1258 Rn.
13).
2. Außerdem weisen die Ausführungen zur mangelnden Deutlichkeit der
von der [X.] erteilten Belehrung und damit zur fortbestehenden Widerruf-lichkeit der auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärun-gen des [X.]
Rechtsfehler auf.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt richtig erkannt, dem
Kläger
sei gemäß §
495 Abs.
1 [X.] zunächst das Recht zugekommen, seine
auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach §
355 Abs.
1 und
2 [X.] in der hier nach Art.
229 §
9 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
22 Abs.
2, §§
32, 38 Abs.
1 Satz
1 EG[X.] maßgeblichen, zwischen dem 12
13
14
-
7
-

1.
August 2002 und dem 10.
Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu [X.].
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger
unzureichend über das ihm
zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung indessen nicht stand. Die Widerrufsfrist war bei Erklärung des Widerrufs am 4.
Oktober 2014
abgelaufen. Die den [X.] beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der [X.] nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Se-natsurteile vom 12.
Juli 2016

XI
ZR
564/15, BGHZ
211, 123 Rn.
15, vom 11.
Oktober 2016

XI
ZR
482/15, BGHZ
212, 207 Rn.
12 und vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 Rn.
28), den gesetzlichen Anforderungen.
aa) Das gilt zunächst für die Belehrung über die Bedingungen für das [X.] der Widerrufsfrist. Der [X.] hat aufgrund der getroffenen Feststellungen im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass den Vertragsschlüssen
eine persönliche Beratung durch einen Mitarbeiter der [X.] vorausgegangen ist. Damit haben die Parteien einen Fernabsatzvertrag im Sinne des §
312b Abs.
1 Satz
1 [X.] in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung nicht [X.]. Wie der [X.] mit Urteil vom heutigen [X.] XI
ZR
160/17 näher dargelegt hat, fehlt es an einem Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln", wenn der [X.] während der Vertragsanbahnung persönlichen Kontakt zu einem [X.] des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten [X.] hat. Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist richteten sich damit allein nach §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF. Eines Hinweises auf §
312d Abs.
2, letzter Halbsatz [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 3.
August 2009 geltenden Fassung bedurfte es nicht (dazu [X.]surteil vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
183/15, WM
2017, 766 15
16
-
8
-

Rn.
29). Wie
der [X.] mit Urteil vom heutigen [X.] XI
ZR
160/17 für eine insoweit gleichlautende Widerrufsbelehrung entschieden hat, [X.] die von der [X.] verwandte Widerrufsbelehrung den Kläger hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des
Beginns der Widerrufsfrist nach §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.]
aF.
bb) [X.] entsprach auch zu den Widerrufsfolgen (Se-natsbeschluss vom 5.
Dezember 2017

XI
ZR
294/17, juris Rn.
8) und als Sammelbelehrung mit den Angaben zu "Finanzierten Geschäften"
([X.]surteil vom 21.
Februar 2017

XI ZR 467/15, [X.], 906 Rn. 50; [X.]sbeschluss vom 24.
Januar 2017

XI
ZR
66/16, WM
2017, 370 Rn.
9)
den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte hat zwar die
Konjunktion "oder"
in §
358 Abs.
3 Satz
2 Halbsatz
2 [X.] in der bis zum 3.
August 2011
geltenden Fassung
(künftig: aF)
("wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient") durch die [X.] "und"
("wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des [X.] der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen") ersetzt. Sie hat sich dabei allerdings an der Formulierung des [X.] (8) der Anlage 2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 1.
September
2002 und dem 7.
Dezember 2004 geltenden Fassung orientiert. Wenn auch der Verord-nungsgeber in [X.] (9) der Anlage
2 zu § 14 Abs.
1 und 3 [X.] in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8.
Dezember 2004 und dem 31.
März 2008 geltenden Fassung wieder enger am Gesetzestext orientiert formuliert hat, lässt die Formulierung der Anlage
2 zu §
14 Abs.
1 und 3 [X.] in der zwischen dem 1.
September 2002 und dem
7.
Dezember 2004 [X.] Fassung einen hinreichenden Rückschluss darauf zu, dass der (materi-elle) Gesetzgeber auch eine Belehrung wie von der [X.] erteilt
nicht für undeutlich erachtet hat. Insofern liegt der Fall anders als der, der Gegenstand des [X.]sbeschlusses vom 12.
Dezember 2017 (XI
ZR
769/16, juris)
war. Dort 17
-
9
-

hatte die Beklagte

vom Verordnungsgeber nie so vorgegeben und erheblich missverständlich

die beiden Varianten des §
358 Abs.
3 Satz
3 [X.] aF ent-gegen der gesetzlichen Vorgabe durch die Konjunktion "und"
und nicht durch die Konjunktion "oder"
verbunden. Damit ist der hiesige Fall nicht vergleichbar.

III.
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§
562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§
561 ZPO).
Insbesondere erfüllte die Beklagte die
Anforderungen des §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF, wenn sie dem Kläger
ein Exemplar des [X.] über-ließ, das nach Unterschriftsleistung durch den
Kläger

wenn auch nicht not-wendig auf dem bei ihm verbliebenen Exemplar

seine
Vertragserklärung do-kumentierte. Weil nach §
355 Abs.
2 Satz 3 [X.] aF die Abschrift der Vertrags-erklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl.
zu §
361a Abs.
1 Satz 4 [X.] BT-Drucks.
14/2658, S.
47 rechte Spalte oben; vgl. auch BT-Drucks.
16/11643, S.
80 linke Spalte unten; OLG
Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 7.
September 2017

17
U
107/17, juris Rn.
5
und vom 30.
Januar 2012

19
W
4/12, BKR
2012, 243, 244; OLG
Köln, Beschluss vom 1.
September 2017

12
U
203/16, juris Rn.
33
f.). §
492 Abs.
3 [X.] in der hier maßgeblichen, bis zum 10.
Juni 2010 geltenden Fassung, der sich nicht mit den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist befasst, enthält keine Modifikation des §
355 Abs.
2 Satz
3 [X.] aF für [X.] (undeutlich MünchKomm[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
492 Rn.
86; [X.]/
[X.], [X.], 69. Aufl., §
492 Rn.
18).

18
19
-
10
-

Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO), weist der [X.] die Berufung des [X.]

soweit noch nicht geschehen

zurück. Das Feststellungsinteresse gemäß §
256 Abs.
1 ZPO, an dem es hier für die so auszulegende negative Feststellungsklage fehlt,
ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren, das das [X.] für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststel-lungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (st.
Rspr., zuletzt etwa [X.]surteile vom 4.
Juli 2017

XI
ZR
741/16, WM
2017, 1602 Rn.
31 und vom 10.
Oktober 2017

XI
ZR
457/16, WM
2017, 2256 Rn.
29).

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.07.2016 -
3 [X.]/15 -

O[X.], Entscheidung vom 16.06.2017 -
8 [X.] -

20

Meta

XI ZR 417/17

27.02.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2018, Az. XI ZR 417/17 (REWIS RS 2018, 13230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13230

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XI ZR 467/15

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