Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 5 StR 512/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 358

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Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juni 2022 wird

a) hinsichtlich des Angeklagten [X.]von der Einziehung der Mobiltelefone [X.] (Barcode 5050030817531) und [X.] (Barcode 5050034087213), des Notizzettels (Barcode 5050030817623) und des CBD Marihuanas (Barcodes 5050030817647, 5050030817616, 5050030817654, 5050030817593, 5050030817586, 5050030817579, 5050034087220, 5050030817630, 5050030817548, 5050030817609, 5050030817524 und 5050034087206) abgesehen; dieser Ausspruch entfällt;

b) hinsichtlich des Angeklagten [X.]von der Einziehung der beiden Mobiltelefone [X.] (Barcode 5050034086926 und 5050034086810), [X.] (Barcode 5050034086803), der Handytasche Anti-Tracking (Barcode 5050034086827) und des Notizzettels (Barcode 5050034086872) abgesehen; dieser Ausspruch entfällt.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]    wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 41 Fällen und den Angeklagten [X.]    wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und vier Monaten ([X.]   ) und drei Jahren und drei Monaten ([X.]   ) verurteilt sowie [X.] getroffen. Die mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen – hinsichtlich des Angeklagten [X.]    auch mit Verfahrensrügen – geführten Revisionen der Angeklagten führen jeweils mit der Sachrüge zum teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten [X.]    dringen nicht durch. Zu derjenigen, die sich gegen die Behandlung eines Beweisantrags auf Einholung eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms richtet, bemerkt der Senat ergänzend:

3

Soweit die Rüge auch mit der Stoßrichtung einer Verletzung des § 246a Abs. 1 StPO erhoben worden sein sollte, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen tatsächlichen Umstände, insbesondere die im Antrag des Beschwerdeführers und im Beschluss der [X.] vom 20. Mai 2022 in Bezug genommenen Unterlagen (Ergebnis der freiwilligen Drogentests anlässlich der Behandlung in der Suchtberatung des [X.], Urteil des [X.] vom 22. Juni 2020, Notizen und Chats des Angeklagten), nicht vollständig vorgetragen worden sind.

4

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat hinsichtlich des Schuld- und des Strafausspruchs keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Von der Anordnung der Einziehung der aus der [X.] ersichtlichen Gegenstände hat der Senat aus den vom [X.] genannten Gründen und mit dessen Zustimmung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.

5

3. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20).

Gericke     

  

Köhler     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 512/22

31.01.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 17. Juni 2022, Az: 635 KLs 4/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2023, Az. 5 StR 512/22 (REWIS RS 2023, 358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 358

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