Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2022, Az. XI ZB 25/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6599

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Tenor

Die [X.] zu 3, die [X.], wird zur [X.] bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 6. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juni 2022 (6 [X.]) ist beim [X.] ([X.].: [X.]) durch die [X.] und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

Gründe

[X.]

1

Das [X.] hat am 30. Juni 2022 den verfahrensgegenständlichen [X.] erlassen. Der [X.] ist am 26. Juli 2022 im [X.] veröffentlicht worden. Gegen den [X.] haben die [X.] und 13 Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 1. August 2022 eingegangen.

I[X.]

2

Nach Anhörung der [X.] und der [X.] wird die [X.] zu 3, die [X.]AG, nach billigem Ermessen zur [X.] bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren [X.] sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der [X.] beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

II[X.]

3

Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den [X.] Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des [X.] (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

4

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des [X.]s (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Dauber

      

Schild von Spannenberg     

      

Ettl     

      

Berichtigungsbeschluss vom 18. Januar 2023

Tenor:

Der Beschluss vom 12. Oktober 2022 wird gemäß § 319 ZPO insofern berichtigt, dass bei der Musterklägerin im Rubrum der Zusatz "und Musterrechtsbeschwerdeführerin" und im Tenor im dritten Absatz die Wörter "die Musterklägerin und" sowie in den Gründen unter Ziffer [X.] im dritten Satz die Wörter "die Musterklägerin und" gestrichen werden.

Die Beigeladene zu 12 (Frau H.       W.  ) wird zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt.

Gründe:

Die Musterklägerin hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt.

Da die Beigeladenen zu 1 bis 13 zeitgleich Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 2 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Beigeladenen und der [X.] wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen die Beigeladene zu 12 zur Musterrechtsbeschwerdeführerin bestimmt. Die Beigeladenen zu 1 bis 11 und zu 13 bleiben als Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2021 - XI ZB 21/21, juris Rn. 2).

 

[X.]     

  

Grüneberg     

  

Dauber

  

Schild     

  

von Spannenberg Ettl     

  

Meta

XI ZB 25/22

12.10.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 30. Juni 2022, Az: 6 Kap 1/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2022, Az. XI ZB 25/22 (REWIS RS 2022, 6599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6599

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Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 21/22

Zitiert

XI ZB 12/12

XI ZB 21/21

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