Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. IV ZB 37/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3706

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 37/13
vom

29. Juli 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 29. Juli 2014

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivil-kammer des [X.] vom 5.
November 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

[X.]: 600

Gründe:

[X.] Die Klägerin verlangt von ihrer Mutter durch Vorlage eines [X.] über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach ihrem am 25.
November 2008 [X.] Vater,
Ehemann
der Beklagten (Erblasser).

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf bis zu 600

e-gen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

1
2
-
3
-

I[X.] Das Rechtsmittel ist zwar gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft,
aber unzulässig, weil Gründe für eine Zulassung nach §
574 Abs.
2 ZPO nicht gegeben sind.

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt die [X.] nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es Gerich-ten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtferti-genden Weise zu erschweren ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2014

[X.] 278/13, [X.], 644 Rn.
3). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

2. Das Berufungsgericht hat die Erstbeschwerde zutreffend gemäß §
522 Abs.
1
Satz
2, §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO als unzulässig verworfen; der Wert des [X.] übersteigt 600

nicht.

a) Zu
Recht
hat es bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetzes ([X.])
auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27.
Februar 2013
IV ZR 42/11, [X.] 2013, 154 Rn.
14 und 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn.
6; jeweils m.w.N.).
Das legt auch die Rechtsbeschwerde zugrunde.
3
4
5
6
-
4
-

Ohne Erfolg bleibt hingegen ihr Vorwurf, das Berufungsgericht ha-be bei dem [X.] von 3

Beklagte übersehen, die der
Entschädigung für [X.]se gemäß §
20 [X.] vorgehende Entschädigung für Nachteile bei der Haushalts-führung gemäß §
21 [X.] mit 14

atz zu bringen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht dargetan, dass die Beklagte
wie von §
21 Satz
1 [X.] vorausgesetzt

einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. In der Klageschrift ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte
und die Geschwister der Klägerin in dem zum Nachlass gehörenden [X.] wohnen. Im nachfolgenden Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe mit dem Erblasser bis zu dessen Tod gemeinsam in diesem Haus gelebt und "gemeinsam eine häusliche Gemeinschaft" geführt. Der [X.] verhält sich dazu insgesamt nicht. Selbst auf die im ersten [X.] des Berufungsgerichts vom 29.
August 2013 enthaltene [X.], den Stundensatz für nicht Berufstätige zur Bemessungsgrundla-ge machen zu wollen, weist die Beklagte lediglich auf den im Streitfall nicht einschlägigen maximalen Stundensatz bei Entschädigung für [X.] gemäß §
22 [X.] hin.

Fehlerfrei hat das Berufungsgericht daher auf die Entschädigung für [X.] gemäß §
20 [X.] abgestellt.

Abgesehen davon erschiene selbst der bei einem Stundensatz von 14

i-lende Auskunft, um die Wertgrenze von mehr als 600

hoch angesetzt.
7
8
9
-
5
-

b) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, das Berufungs-gericht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass die Beklagte wegen des nicht hinreichend bestimmten Urteilsausspruchs anwaltliche Hilfe bei der Auskunftserteilung in Anspruch nehmen dürfe. Im zweiten Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30.
September 2013 wird auf diesen bereits zuvor geltend gemachten Einwand zutreffend die nach Person des Erblassers und Datum des [X.] ausreichende Bestimmt-heit des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs festgestellt. Gerade [X.] war in der von der Rechtsbeschwerde für ihre abweichende Ansicht herangezogenen
Entscheidung des [X.] vom 12.
Ja-nuar 2009 (2 [X.], juris) nicht der Fall. Der Stichtag für die [X.] stand dort nicht fest, weil auch der Todeszeitpunkt nach dem Klageantrag nur mit einer Zeitspanne eingegrenzt werden konnte.

10
-
6
-

Die streitwerterhöhende Berücksichtigung von Anwaltskosten hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen. Ein für die Auskunftser-teilung erforderlicher,
600

ist damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
21 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 05.11.2013 -
2 [X.]/13 -

11

Meta

IV ZB 37/13

29.07.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. IV ZB 37/13 (REWIS RS 2014, 3706)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3706

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZB 34/19 (Bundesgerichtshof)


VIII ZB 68/20 (Bundesgerichtshof)

Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft


IV ZB 21/16 (Bundesgerichtshof)


IV ZB 2/14 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 317/14 (Bundesgerichtshof)

Stufenklage auf Kindesunterhalt: Berufungsbeschwer des zur Auskunftserteilung verurteilten Elternteils


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 278/13

IV ZR 42/11

IV ZR 255/08

2 W 129/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.