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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 37/13
vom
29. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 29. Juli 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2.
Zivil-kammer des [X.] vom 5.
November 2013 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
[X.]: 600
Gründe:
[X.] Die Klägerin verlangt von ihrer Mutter durch Vorlage eines [X.] über den Bestand der Erbschaft und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände nach ihrem am 25.
November 2008 [X.] Vater,
Ehemann
der Beklagten (Erblasser).
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten unter Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren auf bis zu 600
e-gen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.
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I[X.] Das Rechtsmittel ist zwar gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthaft,
aber unzulässig, weil Gründe für eine Zulassung nach §
574 Abs.
2 ZPO nicht gegeben sind.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.]. Der angefochtene Beschluss verletzt die [X.] nicht in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es Gerich-ten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einge-räumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht zu rechtferti-genden Weise zu erschweren ([X.], Beschluss vom 22.
Januar 2014
[X.] 278/13, [X.], 644 Rn.
3). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
2. Das Berufungsgericht hat die Erstbeschwerde zutreffend gemäß §
522 Abs.
1
Satz
2, §
511 Abs.
2 Nr.
1 ZPO als unzulässig verworfen; der Wert des [X.] übersteigt 600
nicht.
a) Zu
Recht
hat es bei der Wertbemessung unter Heranziehung der Vorschriften des Justizvergütungs-
und Entschädigungsgesetzes ([X.])
auf den Aufwand an Zeit und Kosten abgestellt, den die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs erfordert (Senatsbeschlüsse vom 27.
Februar 2013
IV ZR 42/11, [X.] 2013, 154 Rn.
14 und 10.
März 2010
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn.
6; jeweils m.w.N.).
Das legt auch die Rechtsbeschwerde zugrunde.
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Ohne Erfolg bleibt hingegen ihr Vorwurf, das Berufungsgericht ha-be bei dem [X.] von 3
Beklagte übersehen, die der
Entschädigung für [X.]se gemäß §
20 [X.] vorgehende Entschädigung für Nachteile bei der Haushalts-führung gemäß §
21 [X.] mit 14
atz zu bringen.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht dargetan, dass die Beklagte
wie von §
21 Satz
1 [X.] vorausgesetzt
einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt. In der Klageschrift ist lediglich ausgeführt, dass die Beklagte
und die Geschwister der Klägerin in dem zum Nachlass gehörenden [X.] wohnen. Im nachfolgenden Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor, die Beklagte habe mit dem Erblasser bis zu dessen Tod gemeinsam in diesem Haus gelebt und "gemeinsam eine häusliche Gemeinschaft" geführt. Der [X.] verhält sich dazu insgesamt nicht. Selbst auf die im ersten [X.] des Berufungsgerichts vom 29.
August 2013 enthaltene [X.], den Stundensatz für nicht Berufstätige zur Bemessungsgrundla-ge machen zu wollen, weist die Beklagte lediglich auf den im Streitfall nicht einschlägigen maximalen Stundensatz bei Entschädigung für [X.] gemäß §
22 [X.] hin.
Fehlerfrei hat das Berufungsgericht daher auf die Entschädigung für [X.] gemäß §
20 [X.] abgestellt.
Abgesehen davon erschiene selbst der bei einem Stundensatz von 14
i-lende Auskunft, um die Wertgrenze von mehr als 600
hoch angesetzt.
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b) Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde ferner, das Berufungs-gericht habe nicht in seine Überlegungen einbezogen, dass die Beklagte wegen des nicht hinreichend bestimmten Urteilsausspruchs anwaltliche Hilfe bei der Auskunftserteilung in Anspruch nehmen dürfe. Im zweiten Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30.
September 2013 wird auf diesen bereits zuvor geltend gemachten Einwand zutreffend die nach Person des Erblassers und Datum des [X.] ausreichende Bestimmt-heit des erstinstanzlichen Urteilsausspruchs festgestellt. Gerade [X.] war in der von der Rechtsbeschwerde für ihre abweichende Ansicht herangezogenen
Entscheidung des [X.] vom 12.
Ja-nuar 2009 (2 [X.], juris) nicht der Fall. Der Stichtag für die [X.] stand dort nicht fest, weil auch der Todeszeitpunkt nach dem Klageantrag nur mit einer Zeitspanne eingegrenzt werden konnte.
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Die streitwerterhöhende Berücksichtigung von Anwaltskosten hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeschlossen. Ein für die Auskunftser-teilung erforderlicher,
600
ist damit insgesamt nicht glaubhaft gemacht.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2013 -
21 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 05.11.2013 -
2 [X.]/13 -
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Meta
29.07.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. IV ZB 37/13 (REWIS RS 2014, 3706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3706
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