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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:071020BIVZB34.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB
34/19
vom
7.
Oktober
2020
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende [X.], [X.], Prof.
Dr.
Karczewski, die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.]
Götz
am 7.
Oktober
2020
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.]n gegen den Be-schluss des [X.], 6.
Zivilsenat, vom 2.
Dezember
2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: bis 500
Gründe:
[X.] Die Kläger
nehmen den
[X.]n im Wege der Stufenklage auf Auskunft in Anspruch. Der [X.] ist der [X.], die Kläger sind die Enkel des Erblassers, den der [X.] zu ½ und die Kläger jeweils zu ¼ beerbt haben. Die Erbengemeinschaft ist noch nicht auseinandergesetzt. Das [X.] hat den [X.]n durch Teilurteil verurteilt, "Rechnung zu legen über die von ihm getätigten Geschäfte für den Nachlass des [X.]] unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnah-men und Ausgaben"
und "Auskunft über den Bestand der Erbschaft nach dem [Erblasser] und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände zu [X.] durch Vorlage eines Verzeichnisses".
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert der
dagegen gerichteten
Berufung des [X.]n auf 300
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festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet
sich der [X.] mit der Rechtsbeschwerde.
I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen unzulässig, weil die Voraus-setzungen des §
574 Abs.
2 ZPO
nicht vorliegen.
Eine Entscheidung des [X.] ist insbesondere nicht zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung erforderlich. Die Entscheidung des Berufungs-gerichts verletzt den
[X.]n nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör
(Art.
103 Abs.
1 GG) und auf Gewährung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechts-staatsprinzip).
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des Beschwer-degegenstandes übersteige 600
Er bemesse sich nach dem Auf-wand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Regelmäßig sei davon auszugehen, dass die zur [X.] erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden könnten. Danach sei von
einem Stundensatz von 3,50
20 [X.]). Der Aufwand sei auf höchstens 50
Stunden zu schätzen, so dass sich eine Beschwer von 175
nter Berücksichtigung etwa anfallen-der Auslagen für [X.] o.a. sei ein Aufwand von mehr als insge-samt 300
Das [X.] habe die Berufung nicht [X.], wozu es mangels Vorliegens der Voraussetzungen auch keinen Anlass gehabt habe.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu
Recht als unzulässig angesehen (§
511 Abs.
2 ZPO).
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a) Wird bei einer Stufenklage -
wie hier -
eine Verurteilung zur [X.] ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwer-degegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gege-benen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grund-sätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
März 2017 -
[X.], [X.] 2017, 278 Rn.
6; vom 4.
Juni 2014 -
IV ZB 2/14, [X.], 1453 Rn.
8; jeweils m.w.[X.]). Soweit das [X.] -
wie hier -
gemäß den §§
2, 3 ZPO festzusetzen ist, kann die Bewertung durch das Berufungsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm ein-geräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft aus-geübt hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Berufungsgericht maß-gebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa er-hebliche Tatsachen unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht fest-gestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
März 2017 aaO m.w.[X.]).
b) Nach diesen Grundsätzen, die die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und ohne Über-schreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen einen 600
steigenden Wert des Beschwerdegegenstandes angenommen.
aa) Ohne Erfolg bleibt der [X.], das [X.] habe verkannt, dass der Zeitaufwand des [X.]n nach §
22 [X.] mit mindestens 20
anzusetzen
sei, weil dieser
den erforderlichen Zeitaufwand als selbständiger Technikinformatiker nicht in seiner Freizeit aufbringen
könne
und daher einen Verdienstausfall in [X.] Höhe erleide.
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Das Berufungsgericht
hat zu Recht keinen Verdienstausfall ange-setzt. Nach §
22 [X.] erhalten diejenigen, "denen ein Verdienstausfall entsteht", eine
Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttover-dienst richtet und die für jede Stunde höchstens 21
zeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen Verdienstausfall voraus. Tritt ein Verdienstausfall nicht ein, kommt folglich nur eine Zeit-versäumnisentschädigung nach §
20 [X.] in Betracht (vgl. [X.], [X.] vom 7.
Mai 2014
[X.] 630/12, NJW-RR 2014, 1096 Rn.
18; vom 26.
Januar 2012
VII
ZB 60/09, NJW-RR 2012, 761 Rn.
10). So liegt es hier. Ein Verdienstausfall, den der
[X.] nur pauschal behauptet,
ergibt sich insbesondere nicht ohne Weiteres aus
seiner
selbständigen
Tätigkeit.
Gegen die Bemessung des Zeitaufwandes mit 50 Stunden er-hebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.
bb) Pauschal bleibt auch die Behauptung
der Rechtsbeschwerde, der [X.] müsse die Hilfe fachkundiger Dritter in Anspruch nehmen. Um welche Dritte es sich handeln und aus welchen Gründen deren Her-anziehung geboten sein soll, legt der [X.]
nicht dar. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er für die geforderte Auskunft und Rechnungslegung neben etwaigen
vom Berufungsgericht berücksichtigten
Bankauskünf-ten der Unterstützung weiterer Dritter bedürfte.
cc) Die Rechtsbeschwerde meint, es seien 300
Fotokopien á 0,50
dies nicht zu einem 600
übersteigenden Wert der Beschwer führen würde, wäre dieser Ansatz je-denfalls der Höhe nach übersetzt (vgl. §
7 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.]: 0,50
je Seite
für die ersten 50 Seiten und 0,15
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dd) Infolge der umfassenden Verpflichtung des [X.]n zur [X.] kann sich dieser auch nicht mit Erfolg auf die Unmöglichkeit der [X.]serteilung berufen. Entsprechend ist bei der Bemessung der [X.] hier auch nicht ein möglicher Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig wäre, um mit anwaltlicher Hilfe gegebenenfalls [X.] abzuwenden (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
März 2017
[X.], [X.] 2017, 278 Rn.
9).
Mayen
[X.]
Prof. Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2019 -
7 O 3/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 02.12.2019 -
6 U 66/19 -
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Meta
07.10.2020
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2020, Az. IV ZB 34/19 (REWIS RS 2020, 8216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8216
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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