Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZB 21/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5437

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:130917BIVZB21.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
21/16
vom
13. September 2017
in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.]
Karczewski und Dr.
Götz

am 13. September 2017

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des [X.]

20. Zivilsenat

vom 15.
September 2016 wird auf ihre Kosten verworfen.

[X.]: bis
500

Gründe:

[X.] Die Kläger machen gegen die Beklagte als testamentarische Al-leinerbin im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.

Das [X.] hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, "[X.] über den Bestand und Wert des zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das im Einzelnen umfasst: 1. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und [X.] (Aktiva); 2. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbind-lichkeiten (Passiva); 3. alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin
zu Lebzeiten getätigt hat; 4. alle unter den Abkömmlingen 1
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ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß §§
2050
ff. [X.], die die Erb-lasserin zu Lebzeiten an
ihre Abkömmlinge getätigt hat".

Die
Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.
August 2015 der [X.] ein "Bestandsverzeichnis zum vom 21.
August 2015 übermittelt.

Durch ein weiteres Teilurteil hat das [X.] die Beklagte ent-sprechend dem Antrag der Kläger verurteilt, "zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie den Bestand des Nachlasses
so vollständig und richtig angegeben hat,
als sie dazu in der Lage ist".

Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten verworfen
und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf unter 500

. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des [X.] ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Die Entschei-dung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte nicht in ihren
Verfah-rensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 GG) auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).
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1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert des [X.] übersteige 600

bemesse sich [X.] nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordere. Im Streitfall sei die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich. Der [X.] sei hinrei-chend bestimmt.

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.].

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des [X.] auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstatt-lichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem

hier nicht geltend gemachten

Geheimhaltungsinteresse des [X.] (Senatsurteil vom 27.
Februar 2013
IV ZR 42/11, [X.] 2013, 154 Rn.
14; [X.], Beschluss vom 26.
Oktober 2016
[X.] 560/15, [X.], 225 Rn.
7; jeweils m.w.[X.]). Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im [X.] bewertet werden, woraus sich maximal 21

ergeben (§
22 Satz 1 [X.] vgl. Senatsurteil
vom 27.
Februar 2013 aaO Rn.
14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 -
IV ZR 255/08, [X.], 891 Rn. 6).
Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtig-keit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der
[X.] nicht hinrei-7
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chend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Um-fang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfälti-ge Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil
vom 27.
Februar 2013 aaO Rn.
15 m.w.[X.]).

b) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wert der [X.] der Beklagten ohne

vom Rechtsbeschwerdegericht allein nach-prüfbare (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
März 2017

[X.], [X.] 2017, 278 Rn.
6; Senatsurteil vom 27.
Februar 2013 aaO Rn.
12 m.w.[X.])

Ermessensfehler auf unter 500

aa) Es hat unter Beachtung der genannten Maßstäbe die Einschal-tung eines Rechtsanwalts zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht für geboten gehalten, weil der Vollstreckungstitel hinreichend be-stimmt genug sei.

(1) Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur [X.] geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstre-ckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwer-tung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durch-zuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsurteil vom 27.
Februar 2013 aaO Rn.
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m.w.[X.]).

(2) Gemessen daran hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Teilurteil, mit dem die Beklagte zur Abgabe der eidesstattlichen Versi-10
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cherung verurteilt worden ist, als hinreichend bestimmt angesehen. Zwar bezieht sich der [X.] nicht auf bestimmte erteilte Auskünfte über den Bestand des Nachlasses. Er ist allgemein so gehalten, dass die [X.] an Eides
statt zu versichern hat, dass sie den Bestand des Nach-lasses so vollständig und richtig angegeben hat, als sie dazu in der Lage ist. Es ergibt sich aber

anders als in dem dem Senatsurteil vom 27.
Februar 2013 (aaO) zugrunde liegenden Fall

aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, welche Auskünfte gemeint
sind. Die zur Auskunft verurteilte Beklagte hat unter Bezugnahme auf das entsprechende Teilurteil mit Schriftsatz ihres Pro-zessbevollmächtigten vom 24.
August 2015 das Bestandsverzeichnis vom 21.
August 2015 vorgelegt. Darauf hat das [X.] bei Verurtei-lung der Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abge-stellt. Bereits im Tatbestand des angefochtenen Teilurteils kommt zum Ausdruck, dass die Kläger die eidesstattliche Versicherung in Bezug auf das am 24.
August 2015 übermittelte Nachlassverzeichnis erstreben, weil es nach ihrer Auffassung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden und nicht vollständig ist. Darauf hat das [X.] in den Ent-scheidungsgründen
verwiesen, indem es die Bestimmtheit des [X.] damit begründet hat, dass sich allein aus einer Urkunde
ergebe, welche Auskunft bestätigt werden solle. Weiterhin hat es ausgeführt, die Kläger könnten sich erfolgreich auf die
Annahme berufen, dass das Ver-zeichnis der Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden sei, weshalb eine Versicherung an Eides Statt in Bezug auf die Auskunftserteilung geboten sei. Auf vor der Übermittlung des genannten Verzeichnisses von der Beklagten erteilte Auskünfte hebt das Teilurteil nicht ab.

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bb) Das von der Beschwerde genannte Risiko, wegen einer fal-schen oder möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung mit einem Strafverfahren überzogen zu werden, ist als solches bei der Wert-bemessung nicht zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt in §
260
Abs.
2 [X.] eine wahrheitsgemäße eidesstattliche Versicherung; nur auf eine
solche beziehen
sich eine entsprechende Verurteilung und der zur Erfüllung des titulierten Anspruchs erforderliche Aufwand. [X.] entspricht die Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen schon für den Fall der fahrlässigen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versi-cherung nicht dem bei der [X.] zu berücksichtigenden [X.] des Verurteilten (Senatsbeschluss vom 29.
No-vember 1995

[X.], [X.] 1996, 194 unter B 2 b).

cc) Dass die Beklagte selbst für die

der Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung immanente

Prüfung der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit und gegebenenfalls die Er-gänzung und Berichtigung Zeit und Kosten in einem Umfang aufwenden muss, der den Ansatz eines Betrages von mehr als 600

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legt die Rechtsbeschwerde nicht dar.
Sie wendet sich -
zu Recht
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nicht gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts.

[X.]
[X.]
[X.]

Dr. Karczewski
Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2016 -
34 O 21370/13 -

OLG München, Entscheidung vom 15.09.2016 -
20 U 2520/16 -

Meta

IV ZB 21/16

13.09.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZB 21/16 (REWIS RS 2017, 5437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5437

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 42/11

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IV ZB 18/16

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