Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 1 StR 233/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8812

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 233/12

vom
22. Januar
2013
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

wegen
Beihilfe zum Bankrott

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. Januar
2013
beschlos-sen:

Auf die Revisionen der Angeklagten B.

, K.

und Ka.

wird das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2011 im jeweiligen Strafausspruch aufgehoben
(§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verwor-fen
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-ne andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott verur-teilt. Es hat gegen die Angeklagten B.

und
K.

Freiheitsstrafen von jeweils elf Monaten und gegen die Angeklagte Ka.

eine solche von zwei Jahren fest-gesetzt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es gegen die Angeklagten B.

und K.

auf Verfall erkannt.
Während sich der Angeklagte B.

mit der Rüge der Verletzung sachli-chen und formellen Rechts gegen das Urteil wendet, erheben die Angeklagten K.

und Ka.

nur die Sachrüge.
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1. Die von dem Angeklagten B.

erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2012 auf-gezeigten Gründen jedenfalls unbegründet.
2. Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Die getroffenen Feststellungen belegen Bankrotttaten
des gesondert Verfolgten P.

gemäß § 283 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB hinsichtlich der Villa in [X.] und des scheidungsbedingten [X.]. Zu den Einzelheiten verweist der Senat auf seinen Beschluss vom heutigen Tage in der Sache 1 StR 234/12.
Der [X.] ist ebenfalls ausreichend belegt. So ist, wenngleich knapp, bedingter Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlungen des [X.] und der Unterstützung dieser durch ihre Handlungen [X.] ([X.]); zum Angeklagten B.

darüber hinaus ab dem 21. Oktober 2006 sogar die sichere Kenntnis von dem genauen Tathergang und den Be-weggründen des [X.] ([X.]). Nach den Feststellungen haben die Angeklagten dies auch so eingeräumt.
3. Der Strafausspruch betreffend alle revidierenden Angeklagten kann jedoch nicht bestehen bleiben.
[X.] hat die Strafen jeweils dem nach § 27 Abs.
2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB entnommen. Die von § 28 Abs. 1 StGB zwingend vorgesehene Strafrahmenverschiebung hat es hingegen nicht erkennbar erwogen. Dies erweist sich hier als rechtsfehlerhaft.
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Wie der Senat in dem Beschluss vom heutigen Tage -
1 StR 234/12 -
ausgeführt hat, handelt es
sich bei der gemäß § 283 Abs. 1 und Abs. 2 StGB für die täterschaftliche Begehung erforderlichen Pflichtenstellung als Schuldner um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs.
1 StGB (vgl. hierzu [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 2006, § 283 Rn. 80). Ist nicht allein schon wegen des Fehlens des strafbegründenden
persönlichen Merkmals [X.] statt Täterschaft angenommen worden ([X.], Beschluss vom 8. Januar 1975 -
2 StR 567/74, [X.]St 26, 53, 54; [X.], Beschluss vom 1. März 2005
-
2 [X.], [X.], 106; zu weitgehend hierzu [X.] in [X.] Kommentar, StGB, 12. Aufl.,
§
283 Rn. 228), wie hier die [X.] für alle drei revidierenden Angeklagten ergeben, ist der Strafrahmen für die Teilnehmer gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs.
1 StGB
zu mildern (vgl. [X.], [X.] vom 8. September 1994 -
1 [X.]; offen gelassen in [X.]St 41, 1, 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, 2011, §
283 Rn. 75; für Abs. 1 auch Fischer, StGB, 60. Aufl., § 283 Rn. 38; a.A. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 25). Die weitere [X.] nach § 28 Abs. 1 StGB hätte daher erörtert werden müssen.
Da die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen rechts-fehlerfrei getroffen wurden, bedarf es ihrer Aufhebung nicht.
3. Hingegen kam eine Erstreckung der Aufhebung auf die nicht [X.] Angeklagten H.

und [X.]

nicht in Betracht, da der Senat ein [X.] des diese Angeklagten betreffenden Strafausspruchs auf dem sachlich-rechtlichen Mangel ausschließen kann. Zwar ist der Angeklagte H.

wegen derselben Tat wie die Angeklagten B.

und Ka.

verurteilt worden. Jedoch belegen die Urteilsgründe für ihn ein tatbeherrschendes und von eigenem Inte-resse geprägtes Handeln, welches nur wegen seiner fehlenden Schuldnerstel-10
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lung als Beihilfe ausgeurteilt worden ist. Im Hinblick auf den Angeklagten [X.]

, der wegen derselben Tat wie der Angeklagte K.

verurteilt worden ist, ist im Hinblick auf die ausgeurteilte Höhe der Freiheitsstrafe ein Beruhen [X.].
4. Die Verfallsanordnung gegen den Angeklagten B.

ist rechtsfehler-frei, da die Urteilsgründe belegen, dass der Angeklagte die für verfallen erkann-te Summe für seine unterstützende Tätigkeit erhalten hat.
Nack

Rothfuß [X.]

Cirener [X.]
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Meta

1 StR 233/12

22.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2013, Az. 1 StR 233/12 (REWIS RS 2013, 8812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8812

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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