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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; vorherrschende Meinungsmacht; Fernsehveranstalter
Die Revision ist jedenfalls gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 Abs. 1 RStV weiterer Klärung zuzuführen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 23/12, 6 B 23/12 (6 C 2/13)
22.01.2013
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Februar 2012, Az: 7 BV 11.285, Urteil
§ 26 Abs 1 RdFunkStVtr BY 2001, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 B 23/12, 6 B 23/12 (6 C 2/13) (REWIS RS 2013, 8842)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8842
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 C 16/09 (Bundesverwaltungsgericht)
Medienrechtliche Unbedenklichkeit einer Übernahme von privaten Fernsehsendern
6 C 2/13 (Bundesverwaltungsgericht)
Fernsehveranstalter; Änderung der Beteiligungsverhältnisse; medienrechtliche Unbedenklichkeit; vorherrschende Meinungsmacht
4 BN 9/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
2 B 23/17, 2 B 23/17 (2 C 22/17) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener …
6 B 64/10, 6 B 64/10 (6 C 12/11) (Bundesverwaltungsgericht)
Fotografieren eines SEK-Beamten
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