Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 B 23/12, 6 B 23/12 (6 C 2/13)

6. Senat | REWIS RS 2013, 8842

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Gegenstand

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; vorherrschende Meinungsmacht; Fernsehveranstalter


Gründe

1

Die Revision ist jedenfalls gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 Abs. 1 RStV weiterer Klärung zuzuführen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 23/12, 6 B 23/12 (6 C 2/13)

22.01.2013

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Februar 2012, Az: 7 BV 11.285, Urteil

§ 26 Abs 1 RdFunkStVtr BY 2001, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.01.2013, Az. 6 B 23/12, 6 B 23/12 (6 C 2/13) (REWIS RS 2013, 8842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8842

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