Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 405/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 805

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 405/12

vom
4. Dezember
2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers
am 4.
Dezember 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
Juli 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung und versuchten Betrugs unter Einbeziehung einer anderweit ver-hängten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verlet-zung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat.
Der Ausführung bedarf nur Folgendes:
1.
Der Verteidiger hat mit [X.] vom 4.
Oktober 2012 mitgeteilt, dass bei dem Angeklagten am 1.
Oktober 2012 ein Tumor im [X.] 1
2
3
-
3
-
diagnostiziert worden sei; nach Auskunft des
leitenden Stationsarztes des
Justizvollzugskrankenhauses sei dieser Tumor über Jahre hinaus gewachsen mit der
Folge, dass der Angeklagte während der mündlichen Verhandlungen" verhandlungsunfähig gewesen sei. Es werde die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt.
2.
Der Senat hat keinen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des

[X.] (dazu
[X.] [X.], 391, 392)

Angeklagten und sieht auch keinen Anlass,
im Freibeweisverfahren (vgl. [X.], Beschluss
vom
4.
Januar 1996

4 StR
741/95,
[X.]R [X.] §
302 Abs.
1 Satz
1 Rechtsmittelverzicht
16) ein Sachverständigengutachten einzuholen.
a)
Für die Verhandlungsfähigkeit
im
strafprozessualen Sinne genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Ver-handlung
seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in ver-ständiger und verständlicher Weise zu führen
sowie
Prozesserklärungen ab-zugeben oder entgegenzunehmen ([X.], Beschlüsse
vom 8.
Februar
1995

5
StR
434/94, [X.]St 41, 16, 18, und vom
20.
April 2004

1
StR
14/04,
bei [X.]
NStZ-RR 2005, 261; [X.], [X.], 5.
Aufl., §
205 Rn.
4).
Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte jederzeit in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen; er äußerte sich umfänglich zu den Tatvorwürfen. Weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich irgendein Hinweis darauf, dass Bedenken hinsichtlich
der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bestanden haben
oder hätten bestehen müssen. Er hat aktiv an der Verhandlung mitge-wirkt, indem er ausführliche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache gemacht hat:
4
5
6
-
4
-
Der Angeklagte hatte, nachdem er im Ermittlungsverfahren noch jegliche Beteiligung an dem Brand abgestritten hatte, in der Hauptverhandlung bei [X.] eine substantiierte Einlassung vorgebracht, mit der er belegen wollte, das Feuer fahrlässig verursacht zu haben. der Angeklagte ein beeindruckendes Detailwissen bezüglich derjenigen Um-ständNachfragen des Gerichts hatte er allerdings unter
pauschalem
Hinweis auf fehlende Erinnerung abgewehrt. Zwei Verhandlungstage später schob er eine sich in seine bisherige
Sachdarstellung einfügende Ergänzung nach, um eine fahrlässige Brandlegung weiter zu [X.], nachdem der Sachverständige erklärte hatte, dass der zunächst ge-schilderte Ablauf aus seiner Sicht kaum denkbar wäre. Nachfragen wehrte er wiederum unter Hinweis auf fehlende Erinnerung ab. Auf Seite
16 der Urteils-gründe listet die Strafkammer drei weitere Vorfälle auf, bei denen der [X.] sein ursprüngliches Einlassungsverhalten dem weiteren Gang der [X.]

in aus seiner Sicht situationsadäquater Weise

angepasst hat.
Auch in seinem letzten
Wort hat er sich verständig zu den Anträgen der [X.] geäußert.
Wenn während der Verhandlung, die zudem zeitweise in Anwesenheit eines psychiatrischen Sachverständigen stattgefunden hat, das [X.] keine Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten hatte und solche auch von dem
Sachverständigen (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 1987

5
StR
555/87, [X.]R [X.] vor §
1/Prozesshandlung, Verhandlungsfähig-keit
1) oder dem
Verteidiger nicht geäußert wurden, kann die [X.] grundsätzlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
Januar 1999

1
StR
669/98, bei [X.] NStZ-RR 2000, 38 19.
Januar 1999

4
StR
693/98, [X.], 258, 259, vom 6.
Mai 1999

4
StR
79/99, [X.], 526,
7
8
-
5
-
527, vom 19.
September 2000

4
StR
337/00, bei [X.] NStZ-RR 2001, 264,
und vom
5.
Januar 2005

4
StR
520/04, NStZ-RR
2005, 149, 150).
b)
Auch die

anders zu beurteilende

Verhandlungsfähigkeit des Ange-klagten für das Revisionsverfahren (vgl. [X.], Beschluss
vom 8.
Februar 1995

5
StR
434/94, [X.]St 41, 16; Urteil vom 21.
Februar 2002

1
StR
538/01, [X.]R [X.] vor §
1/Verfahrenshindernis, Verhandlungsfähigkeit
5;
Beschluss
vom 23.
Februar 2006

4
StR
513/05) ist gegeben. Der Angeklagte hatte die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der [X.] relevante Änderung in der Woche nach Verkündung des Urteils in seiner Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und wer-den auch von dem Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte während der
Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinem Verteidiger über die Fortfüh-rung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war.
c)
Unter den gegebenen Umständen ist der Senat davon überzeugt, dass er die für die Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen auf einer hinrei-chend zuverlässigen Grundlage treffen kann, ohne in dem hier gegebenen Ein-zelfall ein Sachverständigengutachten über die Verhandlungsfähigkeit des [X.] einholen zu müssen (vgl. [X.] [X.], 391, 393). Auch der Verteidiger hat
in seinem [X.] vom 4.
Oktober 2012 keinerlei Anhalts-punkte benannt, die konkret auf eine Verhandlungsunfähigkeit während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder in dem danach anhängig gewordenen
9
10
-
6
-
Revisionsverfahren hindeuten würden
(vgl. [X.], Urteil
vom 19.
Oktober 2005

2
StR
98/05, [X.], 42; [X.], aaO).
Mutzbauer
Cierniak
Ri[X.] [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrifts-leistung gehindert.

Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 405/12

04.12.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2012, Az. 4 StR 405/12 (REWIS RS 2012, 805)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 805

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Wird zitiert von

4 StR 194/16

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4 StR 405/12

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