Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2015, Az. 2 StR 463/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17484

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Gegenstand

Vergewaltigung: Fortwirkung früherer Gewalt und Drohungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer - zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 66 Fällen, davon in 40 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

I. Das [X.] hat zu Lasten des Angeklagten in allen 66 Fällen der Vergewaltigung berücksichtigt, dass er zwei [X.] des § 177 StGB verwirklicht hat. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil es von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.

3

1. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Durchführung des ersten Geschlechtsverkehrs mit seiner Tochter Gewalt aufgewendet hat, um ihren Widerstand gegen den sexuellen Übergriff zu brechen. Dass er sie in diesem Fall aber auch unter Ausnutzung einer Lage, in der sie seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ist nicht dargetan. Das insoweit vom [X.] der Verurteilung zugrunde gelegte Tatgeschehen ist ersichtlich allein von der Gewaltanwendung des Angeklagten gegenüber seiner Tochter geprägt.

4

2. Soweit das [X.] in den folgenden Fällen - vor allem auch mit Blick auf die Drohung des Angeklagten unmittelbar nach dem ersten Vorfall, nichts weiter zu erzählen, ansonsten werde er sie, ihren Bruder und die Mutter umbringen, aber auch im Hinblick auf das kindliche bzw. jugendliche Alter des Opfers und die Tatsache, dass ihr keinerlei Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung standen - die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat, ist hiergegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Dies gilt freilich nicht für die Taten, in denen der Angeklagte zur Erreichung seines Ziels wiederum Gewalt anwenden musste; denn dies tat er nur dann, wenn sich seine Tochter widersetze (vgl. [X.]), die Durchführung des angestrebten Geschlechtsverkehrs also "unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage" nicht erfolgversprechend erschien.

5

Die weitere Annahme der Strafkammer, die Gewalteinwirkung des Angeklagten bei der ersten Tat habe in allen weiteren Fällen fortgewirkt, erweist sich schon im Hinblick auf den langen Tatzeitraum von 1998 bis 2002 und fehlende Feststellungen zur konkreten Anwendung von Gewalt in weiteren Fällen, die die ursprüngliche Wirkung der ersten Gewalthandlungen verstärkt und erneuert haben sollen, als rechtsfehlerhaft. Sie stößt aber auch insoweit auf Bedenken, als sie letztlich lediglich ein allgemeines "Klima der Bedrohung und Einschüchterung" (vgl. [X.]) beschreibt, das für die Annahme fortwirkender Gewalt als solcher gerade nicht ausreicht und lediglich Grundlage für die Annahme von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann.

6

II. Die aufgezeigten Rechtsfehler berühren nicht den Schuldspruch, da nach den getroffenen Feststellungen in allen Fällen jedenfalls ein Merkmal des § 177 Abs. 1 StGB gegeben ist. Betroffen ist deshalb allein der Strafausspruch, bei dem die Verwirklichung zweier Alternativen zugrunde gelegt ist, obwohl entsprechend den oben gemachten Ausführungen bisher lediglich eine Alternative in jedem Fall verwirklicht ist.

7

Der Senat hebt aus diesem Grund den Strafausspruch auf, weil er mit Blick auf die Höhe der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs nicht ausschließen kann, dass diese ohne die rechtsfehlerhaften Erwägungen niedriger ausgefallen wären.

8

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich bei den aufgezeigten [X.] lediglich um eine unzutreffende Wertung der Strafkammer handelt, die irrigerweise davon ausgegangen ist, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen seien zwei Varianten des § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht. Das [X.] ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, die zur Verwirklichung einer zweiten Variante des § 177 Abs. 1 StGB führen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen.

Fischer                              Schmitt                          Krehl

                 Eschelbach                           Zeng

Meta

2 StR 463/14

07.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Marburg, 13. August 2014, Az: 3 KLs 1 Js 16125/12

§ 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2015, Az. 2 StR 463/14 (REWIS RS 2015, 17484)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17484

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 454/17

2 StR 495/17

2 StR 495/17

5 StR 635/17

2 StR 463/14

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