Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. III ZR 306/11

III. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6064

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 306/11
vom

24. Mai 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Mai 2012 durch den
Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr.
Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
August 2011 -
I-21 [X.] -
wird [X.].

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten seiner Streithelferin, die [X.] selbst zu tragen hat (§
97
Abs.
1, § 101 Abs. 1 ZPO).

festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet,
weil weder die [X.] grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten stillschwei-gend vereinbart, dass etwaige Turnierpreisgelder dem Kläger (als Pferdeeigen-1
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tümer) zustehen sollten, lässt einen (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar dürfte das Berufungsgericht einen Leihvertrag fehlerhaft verneint haben. Auf die Begründung einer Überlassungspflicht des Klägers kommt es insoweit nämlich nicht an. Anders als der Vermieter (§ 535 Abs. 1 [X.]) ist der Verleiher nicht zur Gebrauchsgewährung oder Gebrauchsüberlassung, also einem aktiven
Tun, sondern nur zur "Gestattung"
des Gebrauchs verpflichtet ([X.]/[X.], [X.] [2005], § 598 Rn. 13; [X.]/Häublein, 6.
Aufl., § 598 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 598 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 598 Rn. 6). Die Verschaffung des Besitzes an der Sache ist kein konstitutives Element des [X.]; die An-nahme eines [X.] setzt lediglich voraus, dass dem Entleiher die Nut-zung der Sache gestattet wird ([X.], Urteil vom 28. Juli 2004 -
XII ZR 153/03,
NJW-RR 2004, 1566; [X.]/[X.] aaO; [X.]/[X.] aaO Rn. 5). Unstreitig ist das Pferd dem Beklagten vom Kläger (über dessen Bruder) ohne Vereinbarung eines Entgelts zum Gebrauch bei Turnieren zur Verfügung gestellt worden, ohne dass damit eine Geschäftsbesorgung für den Kläger verbunden gewesen wäre. Dies spricht für einen Leihvertrag.

Die Nichtzulassungsbeschwerde geht aber fehl, wenn sie annimmt, als Entleiher hätten dem Beklagten nach dem Leitbild der §§ 598 ff [X.] die [X.] und mithin auch die Preisgelder zugestanden. Die Leihe berechtigt den Entleiher nämlich nur zur Benutzung der Sache als solcher (das heißt zur Nutzung der mit dem [X.] verbundenen Vorteile), nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten im Sinne von §§
99 f [X.]; soll der Entleiher (auch) zu Letzterem befugt sein, so bedarf es einer dahingehenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung der 3
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Vertragsparteien (s. [X.]/[X.] aaO § 598 Rn. 10, 12 und
§ 604 Rn. 1; [X.]/[X.] aaO Rn. 4; [X.]/Häublein aaO § 598 Rn. 16, 18 und § 604 Rn. 5; [X.]/[X.] aaO § 598 Rn. 5 und § 604 Rn.
1 aE).

Demnach wird das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht dadurch infrage gestellt, dass es den Abschluss eines [X.] verneint hat. Denn die Regelung, dass dem Kläger als Eigentümer (Verleiher) etwaige Preis-gelder zustehen sollten, entspricht dem Leitbild der §§ 598 ff [X.].

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]
Remmert

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.07.2010 -
2 O 209/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2011 -
I-21 [X.] -

5
6

Meta

III ZR 306/11

24.05.2012

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2012, Az. III ZR 306/11 (REWIS RS 2012, 6064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6064

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