Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 4 StR 178/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 7102

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:010817B4STR178.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 178/17
vom
1. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. August
2017
ein-stimmig
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 21.
Dezember 2016 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] ist anzu-merken:
1.
Die eine Verletzung des §
265 Abs.
2 [X.] geltend machende Verfah-rensrüge ist unbegründet, weil es in der Hauptverhandlung eines Hinweises auf die angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht bedurfte.
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist das Tatgericht un-abhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet, den Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß §
265 Abs.
2 [X.] förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzu-weisen, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung ge--
3
-
funden hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 27.
September 1951

3
StR
596/51, [X.]St 2, 85; vom 12.
März 1963

1
StR
54/63, [X.]St 18, 288; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26.
Aufl., §
265 Rn.
46 mwN). In den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagen der [X.] vom 25.
Juli und 1.
August 2016 war jeweils in der Liste der anzuwendenden Vorschriften §
66 StGB aufgeführt und anschließend ver-seien. Die wesentlichen Ermittlungsergebnisse beider Anklagen enthielten zu-dem die Mitteilung, dass ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutach-tens u.a. zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der §§
63, 64 und 66 StGB beauftragt worden sei und das Gutachten noch ausstehe. Durch diese Angaben in den Anklageschriften waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten als Voraussetzung für eine Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung gekennzeichnet (vgl. [X.], Urteile vom 27.
September 1951

3
StR
596/51 aaO; vom 12.
März 1963

1
StR
54/63 aaO). Der Angeklagte konnte mit [X.] sich aus §
66 Abs.
1 bis 3 StGB ergebenden Möglichkeiten der Anordnung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechnen und sei-ne Verteidigung im Zwischen-
und Hauptverfahren hierauf einrichten (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
November 2000

1
StR
427/00, [X.], 162). Eine Be-zeichnung des
Anordnungstatbestands des §
66 Abs.
1 StGB war in den [X.] nicht erforderlich, da es sich bei den [X.] in §
66 Abs.
1 bis 3 StGB nicht um unterschiedliche Maßregeln der Besserung und Sicherung, sondern lediglich um verschiedene Anordnungsvoraussetzungen derselben Maßregel handelt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn.
51).
2.
Die Beweisantragsrüge dringt nicht durch, weil das angefochtene Ur-teil auf der beanstandeten Ablehnung des Beweisantrags jedenfalls nicht be-ruht. Die sachverständig beratene [X.] ist bei ihrer Gefährlichkeits-prognose von den unter Beweis gestellten Behandlungsmöglichkeiten im Straf--
4
-
vollzug ausgegangen, hat aber deren Erfolgsaussichten mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als unsicher bewertet.
[X.]Bender

Quentin Feilcke

Meta

4 StR 178/17

01.08.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2017, Az. 4 StR 178/17 (REWIS RS 2017, 7102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7102

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