Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. 1 ARs 14/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 2749

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[X.]:[X.]:[X.]:2019:101019B1ARS14.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
ARs
14/19

vom
10. Oktober
2019
in der Strafsache
gegen

wegen Bestechlichkeit

hier:
[X.] des 5.
Strafsenats vom 18.
Juni 2019

5
StR 20/19
(5
ARs
20/19)

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
am 10.
Oktober 2019 gemäß §
132 Abs.
3 Satz
1 GVG
beschlossen:

Die beabsichtigte Entscheidung des 5.
Strafsenats wider-spricht der Rechtsprechung des 1.
Strafsenats, der an dieser Rechtsprechung festhält.

Gründe:
1.
Der 5. Strafsenat hat über die Revision des Angeklagten zu [X.], der wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen den zudem die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300
EUR angeordnet worden ist. Auf die Möglichkeit einer Einziehung war der [X.] weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss oder
im Rahmen der Hauptverhandlung hingewiesen worden; das der [X.] zugrundeliegende tatsächliche Geschehen war jedoch bereits
Gegenstand der Anklage. Der 5.
Strafsenat hält
die Verfahrensrüge des Angeklagten, die [X.] habe nicht ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis angeordnet werden dürfen, für unbegründet und beabsichtigt zu entscheiden:

die Rechtsfolge der nach den §§
73, 73c StGB obligatorischen Einziehung, die an bereits in der [X.] enthaltene tatsächliche Umstände anknüpft, sehen weder §
265 Abs.
1 [X.], noch §
265 Abs.
2 Nr.

2.
Der beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des 1.
Strafsenats entgegen.
1
2
-
3
-
a)
Insbesondere hat der Senat im Beschluss vom 6.
Dezember 2018

1
StR
186/18 in der gleichen Konstellation eine Verfahrensrüge als durchgrei-fend erachtet und zu dem in dem [X.] aufgeworfenen Problem ausgeführt:

det, weil der gerügte Verstoß gegen §
265 Abs.
2 Nr.
1 i.V.m. Abs.
1 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.
August 2017 ([X.] I S.
3202, 3210), in [X.] getreten zum 24.
August 2017, vorliegt.

verpflichtet, wenn sich vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Anordnung einer Maßnahme rechtfertigen. Dies erfasst gemäß §
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB auch die Einziehung gemäß §§
73
ff. StGB, über deren mögliche Anord-nung der Angeklagte mithin zwingend zu belehren ist (vgl.
[X.], Beschluss vom 27.
Juni 2018

2
OLG 6
Ss
28/18, NJW 2018, 2505 Rn.
7 m. zust. [X.]. [X.] ebenda S.
2506; [X.], Beschluss vom 5.
April 2018

1
Rev 7/18 Rn.
18; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., §
265 Rn.
20a; SSW/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
265 Rn.
26).
Dass

wie vorliegend

die der [X.] [X.] liegenden Tatsachen zwar schon vor der Hauptverhandlung bekannt waren, das Gericht deren Bedeutung aber erst während der Hauptverhandlung erkannt hat, ist für die Anwendbarkeit von §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ohne Belang (vgl. noch zur alten
Rechts-lage [X.], Urteil vom 12.
März 1963

1
StR 54/63, [X.]St 18, 288, 289).

hungsentscheidung hätte der Vorsitzende förmlich erteilen müs-sen, da §
265 Abs.
2 [X.] nunmehr ausdrücklich auf die in §
265 Abs.
1 [X.] normierte besondere Hinweispflicht verweist (vgl.
zu §
265 Abs.
2 Nr.
3 [X.] [X.], Beschluss vom 14.
Juni 2018

3
StR
206/18, [X.], 796 Rn.
15). Der Hinweis wird nicht durch den entsprechenden Antrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im [X.] ersetzt ([X.] aaO Rn.
8; [X.] aaO). Bei der Erweiterung der Hinweispflichten durch die Neufassung des §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] hat sich der 3
-
4
-
Gesetzgeber von dem Gedanken leiten lassen, dass die Anord-nung anderer Maßnahmen als einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfol-ge in ihren Konsequenzen für den Angeklagten und sein Verteidi-gungsverhalten erheblich sein könne, so dass auch insofern eine Hinweispflicht geboten erscheine (BT-Drucks.
18/11277, S.
37). Dies diene vor dem Hintergrund des Rechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art.
103 Abs.
1 GG und des rechtsstaatli-chen Grundsatzes des fairen Verfahrens der Sicherung einer sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten (BT-Drucks.
18/11277, S.
37; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom
14.
Juni 2018

3
StR
206/18 aaO Rn.
14; vom 12.
Januar 2011

1
StR 582/10, [X.]St 56, 121 Rn.
8 und vom 8.
Mai 1980

4
StR

Diese Rechtsprechung hat der Senat in einem weiteren Beschluss vom 26.
April 2019

1
StR 471/18 bestätigt.
b)
An der in den vorgenannten Entscheidungen zum Tragen gekomme-nen Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Auslegung des §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] führt zu dem Ergebnis, dass es eines Hinweises auf eine zu treffende [X.] bedarf, wenn die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen zwar schon vor der Hauptverhandlung bekannt waren, das Gericht deren Bedeutung und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine [X.] aber erst während der Hauptverhandlung erkannt hat. Für dieses vom Wortlaut gedeckte Verständnis der Vorschrift (vgl. [X.], [X.], 5.
Aufl., §
265 Rn.
24; HK/[X.]/Beckemper, [X.], 6.
Aufl., §
265 Rn.
8; [X.], [X.] 1986, 213, 222; allgemein zur Möglichkeit der Auslegung bei nicht eindeutigem Wortlaut [X.], Urteil vom 13.
November 1952

3
StR 727/51, [X.]St 3, 300, 303) spre-chen Gesetzessystematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck.
aa)
Die Systematik des Gesetzes spricht für eine Auslegung des §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.], nach der eine gerichtliche Hinweispflicht auch dann besteht, 4
5
6
7
-
5
-
wenn sich erst in der Hauptverhandlung ergibt, dass aufgrund des angeklagten Sachverhalts eine [X.] zu treffen sein wird. Der [X.] hat die Hinweispflicht in §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] auf alle Maßnahmen (§
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB) erstreckt, ohne hierbei zwischen den einzelnen [X.] im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB zu unterscheiden. Dies spricht für die einheitliche Handhabung dieser Rechtsfolgen und damit dafür, auch den Fall
in den Anwendungsbereich von §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] einzuschließen, dass das Gericht allein aufgrund einer neuen Bewertung des bekannten [X.] die Anordnung einer Einziehung in Betracht zieht. Im Fall der Anord-nung von Maßregeln der Besserung und Sicherung entspricht es nämlich [X.] Rechtsprechung des [X.], eine Hinweispflicht nicht nur bei einem Bekanntwerden neuer, in der Anklage nicht enthaltener Tatsachen, son-dern auch bei gleichbleibendem Sachverhalt und lediglich abweichender [X.] Würdigung anzunehmen ([X.], Urteile vom 12.
März 1963

1
StR 54/63,
[X.]St 18, 288, 289 und vom 27.
September 1951

3
StR 596/51, [X.]St 2, 85, 87; Beschlüsse vom 1.
August 2017

4
StR 178/17
und vom 30.
März 1988

3
StR
78/88, [X.]R [X.] §
265 Abs.
2 Hinweispflicht 2; abweichend lediglich [X.], Beschluss vom 8.
Mai 1980

4
StR 172/80, [X.]St 29, 274, 279; ebenso die
Literatur:
[X.], [X.], 5.
Aufl., §
265 Rn. 24, 28; SSW/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
265 Rn.
24, 28; [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn.
44; [X.], [X.], 26. Aufl., §
265 Rn. 46; [X.], [X.] 1986, 213, 218). Entsprechendes muss daher auch für eine zu treffende [X.] gelten; ein sachlicher Grund für ei-ne unterschiedliche Behandlung dieser Rechtsfolgen besteht nicht (vgl. dazu unten cc)(2)).
Das
systematische Verhältnis von §
265 Abs.
1 und
2 Nr.
1 [X.] steht dem nicht entgegen. Insbesondere liegt eine Abgrenzung der Regelungsberei-che beider Absätze danach, ob es um Veränderungen in rechtlicher oder tat-8
-
6
-
sächlicher Hinsicht geht, schon deshalb nicht nahe, weil in Absatz
2 [X.] für beide Fälle geregelt sind. Absatz 2 ist vielmehr eher als eine Auf-zählung verschiedener von Absatz 1 nicht unmittelbar erfasster Sonderfälle zu verstehen. Mit Blick auf das Verhältnis von Absatz 1 und Absatz 2 Nr.
1 ist im Übrigen ein Verständnis dahin möglich, dass sich die beiden Absätze auf die unterschiedlichen Kategorien von Schuld-
und Rechtsfolgenfrage beziehen. Für
die Rechtsfolgenfrage wäre eine dem Absatz
1 parallele Formulierung in
Absatz 2
im Übrigen
kaum vorstellbar ([X.] aaO Rn.
24).
[X.])
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.
August 2017 lässt sich für das Verständnis des Senates von § 265 Abs. 2 Nr.
1 [X.] anfüh-ren, wie es den eingangs genannten Entscheidungen zugrunde liegt. Denn der Gesetzgeber hat nicht
lediglich den Tatbestand des §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] um die Hinweispflicht für den Fall der Einziehung erweitert. Vielmehr hat er die bereits zuvor aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung und die neu erfasste Einziehung in Kenntnis der genannten Rechtsprechung zur Hin-weispflicht auf in Betracht kommende Maßregeln unter

[X.] im Sinne des §
11 Abs.
1 Nr.
8 StGB den gleichen verfahrensrechtli-chen Maßgaben unterliegen sollen.

Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich zudem keine Argumente für die im [X.] vertretene Rechtsansicht. Die vom 5.
Strafsenat als Argument für eine enge Auslegung der Norm herangezogenen Ausführungen zum Fahrverbot führen für das Verständnis der Vorschrift mit Blick auf die [X.] nicht weiter; beide Rechtsfolgen sind in Bezug auf ihre [X.] nicht vergleichbar, da die Einziehung im Gegensatz zum Fahr-9
10
-
7
-
verbot gemäß §
44 Abs.
1 Satz
1 StGB vom Vorliegen einer weiteren tatsächli-chen Voraussetzung abhängig ist (vgl. unten cc)(2)(b)).
cc)
Sinn und Zweck des §
265 Abs.
2 Nr. 1 [X.] gebieten ebenfalls eine weite Auslegung der Norm
([X.], Urteile vom 12.
März 1963

1
StR
54/63,
[X.]St 18, 288, 289 und vom 27.
September 1951

3
StR 596/51, [X.]St 2, 85, 87; [X.], [X.], 5. Aufl., § 265 Rn. 24;
SSW/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
265 Rn.
24; [X.]/[X.], [X.], § 265 Rn. 31; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn.
44; [X.], [X.], 26. Aufl., § 265 Rn. 46; [X.], [X.] 1986, 213, 218). Die Hinweispflicht dient vor dem Hintergrund des Rechts des Angeklagten auf rechtliches Gehör nach Art.
103 Abs. 1 GG und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens der Sicherung einer sachgemäßen Verteidigung des Angeklagten (BT-Drucks. 18/11277, S. 37; vgl. im Einzelnen [X.],
[X.], 5. Aufl., § 265 Rn. 2 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn. 1 ff.). Dieser soll durch die zu erteilenden Hin-weise vor Überraschungsentscheidungen des Gerichts geschützt werden ([X.] in [X.]/[X.]
aaO [X.]; KK/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 265 Rn. 13).
(1)
Für die Schutzbedürftigkeit des Angeklagten spielt es keine Rolle, wann und wodurch er [X.] erlangt hat, ob schon durch die An-klageschrift, den Eröffnungsbeschluss oder erst im Rahmen der Hauptverhand-lung. Maßgeblich ist, ob er die rechtliche Bedeutung des Sachverhalts für eine bestimmte Rechtsfolgenentscheidung erkennt, mithin mit dieser rechnet und sich entsprechend verteidigen kann (st. Rspr.; [X.], Urteile vom 12.
März 1963

1
StR 54/63, [X.]St 18, 288, 289 und vom 27. September 1951

3 StR 596/51, [X.]St 2, 85, 87; ebenso die Literatur: [X.], [X.], 5. Aufl., § 265 Rn.
24; SSW/[X.], [X.], 3. Aufl., § 265 Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn. 44; [X.], [X.], 26. Aufl., §
265 Rn. 11
12
-
8
-
46;
Wachsmuth, [X.] 2006, 121, 123). Die bloße [X.] ist für ihn dagegen nutzlos; allein der Umstand, dass ein Sachverhaltsausschnitt in der Anklageschrift erwähnt wurde, macht dessen Relevanz noch nicht ohne weiteres deutlich ([X.] aaO). Fehlt mithin in beiden Fällen gleichermaßen die Bedeutungskenntnis, muss dies jeweils eine Hinweispflicht auslösen.
(2)
Es besteht kein sachlicher Grund, die Einziehung im Hinblick auf das Erfordernis eines gerichtlichen Hinweises anders zu behandeln als
die Maßre-geln der Besserung und Sicherung (vgl. zur diesbezüglichen Rspr. oben aa)).
(a)
Insofern kann es zunächst nicht maßgeblich darauf ankommen, ob die einzelnen Rechtsfolgen im Falle des Vorliegens der jeweiligen Vorausset-zungen obligatorisch oder
nur fakultativ anzuordnen sind. Auf der einen Seite finden sich auch unter den Maßregeln der Besserung und Sicherung

worauf der 5.
Strafsenat in seinem [X.] selbst hinweist

etliche, die zwingend anzuordnen sind. Auf der anderen Seite gibt es auch im Bereich der Einziehung [X.] (§ 73 Abs. 3, § 73b Abs. 3, § 74 Abs. 1, §
74c StGB); zudem ist mitunter eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzuneh-men (§
74f StGB). Daher ist dieses Unterscheidungskriterium nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung der Maßregeln im Vergleich zur Einziehung zu [X.]. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Einziehungsvorschriften bietet sich ebenso wenig wie im Bereich der Maßregeln der Besserung und Si-cherung an. Ferner hat die Rechtsprechung dem Umstand, ob eine bestimmte Rechtsfolge zwingend anzuordnen ist oder im Ermessen des Gerichts steht, bei der sich nach der alten Rechtslage stellenden Frage einer Hinweispflicht auf die Verhängung von [X.] bzw. -folgen ganz überwiegend kein Gewicht beigemessen (zur Aberkennung von [X.]: [X.], Urteil vom 5. März 1969

4
StR
610/68, [X.]St 22, 336, 340; zum Fahrverbot: [X.], Beschluss vom 8. Mai 1980

4
StR 172/80, [X.]St 29, 274, 277).
13
14
-
9
-

(b)
Sie hat vielmehr für maßgeblich erachtet, ob weitere tatsächliche Vo-raussetzungen erforderlich sind ([X.]St 29, 274, 280). Zwar hat sich die ge-nannte Rechtsfrage durch die Neufassung des §
265 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erle-digt. Der ihr zugrundeliegende Gedanke kann jedoch nunmehr für die hier dis-kutierte [X.] fruchtbar gemacht werden. Hinter dem Ansatz, auf das Erfordernis zusätzlicher Merkmale abzustellen, steht nämlich der Gedanke, dass in diesem Fall weiteres tatsächliches Vorbringen der Verteidigung erfolgen kann, während in allen anderen Fällen die Verteidigung gegen den Hauptvor-wurf mit der Verteidigung gegen die [X.] oder -folgen identisch ist, es also deshalb keines Hinweises bedarf, weil kein weiteres faktisches [X.] möglich ist (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 265 Rn. 48).
So verhält es sich auch hier. Die Einziehung ist anzuordnen, wenn der hat. Damit setzt die Einziehung mehr als die bloße Tatbestandserfüllung voraus ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019

1
[X.] Rn.
19; Beschluss vom 8.
August 2019

1
StR 679/18 Rn. 8; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], [X.]., §
265 Rn.
33). Daher können gesonderte Feststellungen erforderlich und eine Verteidigung im Hinblick auf eine mögliche [X.] ge-boten sein. Ansatzpunkte dafür können sich auf unterschiedlichen Ebenen er-geben, etwa hinsichtlich des Umfangs oder Gegenstands des [X.] (vgl. etwa [X.], Urteil vom 11. Juli 2019

1 [X.] Rn. 18 ff.; Beschluss vom 8.
August 2019

1
StR 679/18 Rn. 8
f.) oder bei der Frage, ob ein Gegenstand in die faktische Verfügungsgewalt eines Tatbeteiligten übergegangen ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juli 2019

1
[X.] Rn. 18 [X.]), was bei mehreren 15
16
-
10
-
Beteiligten für jeden gesondert zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. etwa
[X.], Urteil vom 7. Juni 2018

4
StR 63/18 Rn.
12; Beschlüsse vom 21.
August 2018

2
StR 311/18 Rn.
8;
vom 8.
August 2013

3
StR 179/13 Rn.
2 und vom 27.
April 2010

3
StR
112/10 Rn.
2) und in Fällen lediglich kurzzeitigen Besit-zes fraglich sein kann (vgl. etwa [X.], Urteile vom 13.
September 2018

4
StR 174/18 Rn.
22 und vom 7.
Juni 2018

4 StR 63/18 Rn. 12).
(c)
Die Hinweispflicht kann nicht davon abhängen, ob es sich um zwingendes Recht

handelt oder die Rechtsfolge offensichtlich ist. Damit wer-den die verfahrensrechtlichen Maßstäbe,
die für das Bestehen einer Hinweis-pflicht gelten, mit dem revisionsrechtlichen Kontrollmaßstab des Beruhens (§
337 [X.]) vermengt, das in Konstellationen
evident vorliegender Einzie-hungsvoraussetzungen zu verneinen sein wird. Überdies erschließt sich

dies ist tragender Grund für die Einbeziehung der Einziehung in die Hinweispflicht nach §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO Rn.
1
ff. [X.]; KK/[X.]/
[X.]
aaO)

eine mögliche Einziehungsanordnung für den Angeklagten nicht in allen denkbaren Fallkonstellationen von selbst. Zwar mag dies in manchen Fällen so sein, etwa, wenn bei einem Bestechungsdelikt der gewährte Vorteil dem [X.] unmittelbar zufließt; dass dieser nicht beim [X.] soll, liegt tatsächlich nahe. Da die Frage, wie offensichtlich die Vorausset-zungen einer Einziehung vorliegen, aber nicht allgemein, sondern nur nach der im Einzelfall
anstehenden Fallkonstellation zu bestimmen ist, kann sie nicht An-knüpfungspunkt der allgemeinen gesetzlichen Hinweispflicht sein.
Zudem kommt die Anordnung einer Einziehung auch in weniger klar ge-lagerten Fällen in Betracht, etwa bei ersparten Aufwendungen (vgl. im Hinblick auf Steuerschulden
etwa
[X.], Beschluss vom 8.
August 2019

1
StR 679/18 Rn.
9 [X.]), wenn es um die Abgrenzung von Privat-
und Firmenvermögen 17
18
-
11
-
geht
(vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Juni 2019

1
StR
75/19 Rn.
13
f. [X.])
oder wenn der abzuschöpfende Vermögensvorteil
dem Angeklagten nur kurzfristig zur Verfügung stand. Zu denken ist in diesem Zusammenhang insbesondere an Fälle des bloßen Durchgangserwerbs, etwa bei der Einbindung des [X.]n in eine Handelskette ([X.], Urteile vom 27.
September 2018

4
StR 78/18 Rn.
9 und vom 16. Mai 2006

1
StR
46/06, [X.]St 51, 65 Rn. 14
f.) oder beim bloßen Transport des Kaufpreises durch einen Betäubungsmittelkurier (vgl. [X.], Urteile vom 16.
Mai 2006

1
StR
46/06, [X.]St 51, 65 Rn. 14
f. und vom 12.
August 2003

1
StR 127/03 Rn.
5). Hier liegt eine Abschöpfung gerade nicht ohne Weiteres auf der Hand, so dass der Angeklagte sein Verteidigungs-verhalten ohne gerichtlichen Hinweis nicht auf eine mögliche Einziehung ein-stellen kann.

(d)
Des Weiteren sind auch die Auswirkungen, welche die Anordnung ei-ner Einziehung für den Angeklagten haben können, im Vergleich zu denjenigen von Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht schlechterdings zu vernach-lässigen. So finden sich zum einen unter den Maßregeln auch solche, die im Einzelfall weniger eingriffsintensiv sein können, wie etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Zum anderen kann die Anordnung der Einzie-hung, insbesondere wenn es dabei um hohe Geldbeträge geht, durchaus
gravierende negative Konsequenzen für den Angeklagten haben (so auch
BT-Drucks.
18/11277, S. 37; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn.
84; [X.]/[X.], [X.], § 265 Rn. 47 [existentiell]).
(3)
Schließlich kann dem Verständnis des Senats von §
265 Abs.
2 Nr.
1 [X.] nicht entgegengehalten werden, dass die Einziehung im [X.] nicht zu thematisieren ist, so dass kein geeigneter Vergleichsmaßstab für eine Abweichung von der zugelassenen Anklage vorhanden wäre (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], §
265 Rn. 85
ff.). Vielmehr gebietet die Informations-19
20
-
12
-
funktion der Anklageschrift vor dem Hintergrund des eben Ausgeführten und angesichts der Erweiterung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf die Einziehung (vgl. zur Wechselwirkung zwischen § 265 [X.] und §
200 [X.] [X.]/Wenske, [X.], §
200 Rn.
47) die Schilderung der für eine [X.] re-levanten Umstände bereits im [X.] (so auch [X.]/[X.], [X.], 62.
Aufl., §
200 Rn. 10; KK/[X.], [X.], 8. Aufl., § 200 Rn. 15
f.; noch zur alten Rechtslage
[X.] in [X.]/[X.], [X.], § 265 Rn.
87). Dies dürfte ohnehin schon überwiegend der praktischen Handhabung entspre-chen. Dass Umstände, die ausschließlich für die [X.] von Bedeutung sind, nicht zum notwendigen Inhalt des [X.]es gehören
(KK/[X.], [X.], 8.
Aufl., § 200 Rn. 15 [X.]), spielt insofern keine Rolle, da sich §
265 Abs.
2 Nr. 1 [X.] nicht in gleichem Maße wie § 265 Abs. 1 [X.] auf die Anklage bezieht (vgl. zu Abs. 1 etwa [X.], Beschluss vom 8. Mai 1980

4
StR
172/80, [X.]St 29, 274, 276
f.).
3.
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass Zweifel an der Zuläs-sigkeit der Anfrage bestehen. Die Frage wäre nämlich nicht entscheidungser-heblich, wenn das Beruhen auf einem etwaigen Rechtsverstoß ausgeschlossen werden könnte (vgl. oben 2.b)cc)(2)(c)). Dies
mag nach dem Begründungszu-sammenhang des 5.
Strafsenats naheliegen, lässt sich aber letztlich nach dem im [X.] mitgeteilten Sachverhalt nicht belastbar beurteilen.
Raum

Rin[X.] Dr. Fischer

Bär

befindet sich im
Urlaub und ist an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Raum

Leplow

Pernice
21

Meta

1 ARs 14/19

10.10.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2019, Az. 1 ARs 14/19 (REWIS RS 2019, 2749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2749

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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